Betriebsvereinbarung vom 14. Mai 1982 über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" [mit Anhängen A und B]
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Change 1
Art. 7 Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern
a) Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern nach Anhang A ein finanzieller Ausgleich geführt. b) Bei jeder neuen Festlegung der Investitionsanteile nach der ersten Festlegung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern aufgrund einer nach Bst. c durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung ein allfälliger Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem Investitionsanteil vor der Festlegung berücksichtigt wird. c) Die unter Bst. b genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt: i) Von den Beschaffungskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragen sind, einschliesslich aller Investitionen oder Sachausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus: A) den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragenen aufgelaufenen Abschreibungen und B) den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der EUTELSAT; ii) das Ergebnis wird bereinigt, indem der Fehlbetrag bzw. der Überschuss der Zahlungen, welche die EUTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bis zum Tag des Wirksamwerdens der Bewertung geleistet hat, hinzugezählt bzw. abgezogen wird, wobei die gesamten zu zahlenden Entschädigungen gegenübergestellt werden, wie sie sich aufgrund der Entschädigungssätze ergeben, die während der Zeiträume galten, in denen die einschlägigen, vom Unterzeichnerrat festgelegten Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Gesamtbetrags des Fehlbetrags bzw. Überschusses wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziff. i genannten Vermögensbestandteile bezogen. d) Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Unterzeichnerrat nach Art. 4 Bst. c festgesetzten Zinssatz berechnet werden.
Art. 7 Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern
a) Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern nach Anhang A ein finanzieller Ausgleich geführt. b) Bei jeder neuen Festlegung der Investitionsanteile nach der ersten Festlegung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern aufgrund einer nach Bst. c durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung ein allfälliger Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem Investitionsanteil vor der Festlegung berücksichtigt wird. c) Die unter Bst. b genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt: i) Von den Beschaffungskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragen sind, einschliesslich aller Investitionen oder Sachausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus: A) den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragenen aufgelaufenen Abschreibungen und B) den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der EUTELSAT; ii) das Ergebnis wird bereinigt, indem der Fehlbetrag bzw. der Überschuss der Zahlungen, welche die EUTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bis zum Tag des Wirksamwerdens der Bewertung geleistet hat, hinzugezählt bzw. abgezogen wird, wobei die gesamten zu zahlenden Entschädigungen gegenübergestellt werden, wie sie sich aufgrund der Entschädigungssätze ergeben, die während der Zeiträume galten, in denen die einschlägigen, vom Unterzeichnerrat festgelegten Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Gesamtbetrags des Fehlbetrags bzw. Überschusses wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziff. i genannten Vermögensbestandteile bezogen. d) Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Unterzeichnerrat nach Art. 4 Bst. c festgesetzten Zinssatz berechnet werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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