V vom 19. April 2011 über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12a Form und Gegenstand der Prüfung
1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann. 2) Die schriftliche Prüfung hat in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 den Anforderungen des Unterabschnitts 1.8.3.12.4 der Anlage A zum ADR, des Unterabschnitts 1.8.3.12.4 der Anlage C zum COTIF (RID) und des Unterabschnitts 1.8.3.12.4 des ADN zu entsprechen. 3) Ziel der Prüfung ist festzustellen, ob die Kandidaten in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 über den erforderlichen Kenntnisstand für die Erfüllung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach Unterabschnitt 1.8.3.3 der Anlage A zum ADR, des Unterabschnitts 1.8.3.3 der Anlage C zum COTIF (RID) und Unterabschnitt 1.8.3.3 des ADN und somit zum Erhalt des in Unterabschnitt 1.8.3.7 der Anlage A zum ADR, Unterabschnitt 1.8.3.7 des Anhangs C zum COTIF (RID) und Unterabschnitt 1.8.3.7 des ADN vorgesehenen Schulungsnachweises verfügen. 4) Die Prüfung muss in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 mindestens die in Unterabschnitt 1.8.3.11 Bst. a und b der Anlage A zum ADR, in Unterabschnitt 1.8.3.11 Bst. a und b des Anhangs C zum COTIF (RID) und in Unterabschnitt 1.8.3.11 Bst. a und b des ADN genannten Sachgebiete umfassen.
Art. 12a Form und Gegenstand der Prüfung
1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann. 2) Die schriftliche Prüfung hat in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 den Anforderungen des Unterabschnitts 1.8.3.12.4 der Anlage A zum ADR, des Unterabschnitts 1.8.3.12.4 der Anlage C zum COTIF (RID) und des Unterabschnitts 1.8.3.12.4 des ADN zu entsprechen. 3) Ziel der Prüfung ist festzustellen, ob die Kandidaten in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 über den erforderlichen Kenntnisstand für die Erfüllung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach Unterabschnitt 1.8.3.3 der Anlage A zum ADR, des Unterabschnitts 1.8.3.3 der Anlage C zum COTIF (RID) und Unterabschnitt 1.8.3.3 des ADN und somit zum Erhalt des in Unterabschnitt 1.8.3.7 der Anlage A zum ADR, Unterabschnitt 1.8.3.7 des Anhangs C zum COTIF (RID) und Unterabschnitt 1.8.3.7 des ADN vorgesehenen Schulungsnachweises verfügen. 4) Die Prüfung muss in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 mindestens die in Unterabschnitt 1.8.3.11 Bst. a und b der Anlage A zum ADR, in Unterabschnitt 1.8.3.11 Bst. a und b des Anhangs C zum COTIF (RID) und in Unterabschnitt 1.8.3.11 Bst. a und b des ADN genannten Sachgebiete umfassen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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