Propose a change

V vom 19. April 2011 über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 19a Anerkennung und Kontrolle von Prüfungsstellen

1) Die Regierung anerkennt die Stellen, die Prüfungen durchführen dürfen. Sie kann ausgewiesene Experten beiziehen. 2) Die Anerkennung erfolgt unter Zugrundlegung folgender Kriterien: a) Fachkompetenz der Prüfungsstelle; b) Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten; c) Massnahmen zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfungen; d) Unabhängigkeit der Prüfungsstelle gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die Gefahrgutbeauftragte beschäftigen. 3) Die Anerkennung der Prüfungsstelle erfolgt mit Verfügung und ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Ein Antrag auf Verlängerung der Anerkennung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist zu stellen. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind. 4) Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein und muss ihren Sitz in Liechtenstein, einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz haben. 5) Ein Vertreter des Amtes für Volkswirtschaft ist berechtigt, unangemeldet an den Prüfungen zu Kontrollzwecken anwesend zu sein.

Your change, as a redline

Art. 19a Anerkennung und Kontrolle von Prüfungsstellen

1) Die Regierung anerkennt die Stellen, die Prüfungen durchführen dürfen. Sie kann ausgewiesene Experten beiziehen. 2) Die Anerkennung erfolgt unter Zugrundlegung folgender Kriterien: a) Fachkompetenz der Prüfungsstelle; b) Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten; c) Massnahmen zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfungen; d) Unabhängigkeit der Prüfungsstelle gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die Gefahrgutbeauftragte beschäftigen. 3) Die Anerkennung der Prüfungsstelle erfolgt mit Verfügung und ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Ein Antrag auf Verlängerung der Anerkennung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist zu stellen. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind. 4) Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein und muss ihren Sitz in Liechtenstein, einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz haben. 5) Ein Vertreter des Amtes für Volkswirtschaft ist berechtigt, unangemeldet an den Prüfungen zu Kontrollzwecken anwesend zu sein.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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