V vom 19. April 2011 über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19b Prüfung
1) Auf die Prüfung finden die Art. 8, 9, 11, 12a, 13, 14, 15 Abs. 2 und Art. 16 bis 18 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass: a) die Prüfungsstellen die Durchführung der Prüfung öffentlich ausschreiben und dem Amt für Volkswirtschaft die Prüfungstermine jeweils zu Beginn des Jahres mitteilen müssen; b) die Anmeldung zur Prüfung bei der Prüfungsstelle zu erfolgen hat; c) die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Prüfungsstelle obliegt; d) das Prüfungsprotokoll nach Art. 15 Abs. 2 vom Leiter der Prüfung zu unterzeichnen ist und die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung der Prüfungsstelle obliegt. 2) Die Prüfungsgebühren werden von den Prüfungsstellen festgelegt. 3) Die Prüfungsstellen übermitteln dem Amt für Volkswirtschaft innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung schriftlich: a) die Namen und Adressen jener Personen, die die Prüfung bestanden haben unter Angabe des Schulungsveranstalters; b) Anzahl der Teilnehmer unter Angabe des Schulungsveranstalters; c) einen Katalog der Fragen, die Gegenstand der Prüfungen waren, sowie die richtigen Antworten.
Art. 19b Prüfung
1) Auf die Prüfung finden die Art. 8, 9, 11, 12a, 13, 14, 15 Abs. 2 und Art. 16 bis 18 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass: a) die Prüfungsstellen die Durchführung der Prüfung öffentlich ausschreiben und dem Amt für Volkswirtschaft die Prüfungstermine jeweils zu Beginn des Jahres mitteilen müssen; b) die Anmeldung zur Prüfung bei der Prüfungsstelle zu erfolgen hat; c) die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Prüfungsstelle obliegt; d) das Prüfungsprotokoll nach Art. 15 Abs. 2 vom Leiter der Prüfung zu unterzeichnen ist und die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung der Prüfungsstelle obliegt. 2) Die Prüfungsgebühren werden von den Prüfungsstellen festgelegt. 3) Die Prüfungsstellen übermitteln dem Amt für Volkswirtschaft innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung schriftlich: a) die Namen und Adressen jener Personen, die die Prüfung bestanden haben unter Angabe des Schulungsveranstalters; b) Anzahl der Teilnehmer unter Angabe des Schulungsveranstalters; c) einen Katalog der Fragen, die Gegenstand der Prüfungen waren, sowie die richtigen Antworten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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