V vom 19. April 2011 über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6a Externer Prüfungssachverständiger
1) Der externe Prüfungssachverständige unterstützt und berät das Amt für Volkswirtschaft und die Prüfungskommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 5 und 6 Abs. 1. Ihm obliegen insbesondere: a) die Erstattung von Vorschlägen für Prüfungsfragen zuhanden der Prüfungskommission; b) die Information der Prüfungsteilnehmer über die Prüfungsordnung und den Prüfungsablauf; c) die Überprüfung der Identität der Prüfungsteilnehmer mittels eines amtlichen Lichtbildausweises; d) die Aushändigung der Prüfungsfragen; e) die Sicherstellung eines störungsfreien und reibungslosen Prüfungsablaufs; f) die Festlegung des Beginns und der Beendigung der Prüfung; g) die Erstattung von Vorschlägen für die Bewertung von Prüfungsleistungen zuhanden der Prüfungskommission; h) die Dokumentation von fehlerhaftem Verhalten der Prüfungsteilnehmer; i) die Erstellung eines Prüfungsprotokolls nach Art. 15; k) die Sicherstellung seiner Stellvertretung im Falle der Verhinderung. 2) Für den externen Prüfungssachverständigen und seinen Stellvertreter gilt im Übrigen Folgendes: a) Sie haben über die für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 erforderliche Fachkompetenz zu verfügen. b) Sie dürfen in Liechtenstein im Bereich Gefahrengut nicht als Schulungsveranstalter tätig sein. c) Sie unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 der Amtsverschwiegenheit.
Art. 6a Externer Prüfungssachverständiger
1) Der externe Prüfungssachverständige unterstützt und berät das Amt für Volkswirtschaft und die Prüfungskommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 5 und 6 Abs. 1. Ihm obliegen insbesondere: a) die Erstattung von Vorschlägen für Prüfungsfragen zuhanden der Prüfungskommission; b) die Information der Prüfungsteilnehmer über die Prüfungsordnung und den Prüfungsablauf; c) die Überprüfung der Identität der Prüfungsteilnehmer mittels eines amtlichen Lichtbildausweises; d) die Aushändigung der Prüfungsfragen; e) die Sicherstellung eines störungsfreien und reibungslosen Prüfungsablaufs; f) die Festlegung des Beginns und der Beendigung der Prüfung; g) die Erstattung von Vorschlägen für die Bewertung von Prüfungsleistungen zuhanden der Prüfungskommission; h) die Dokumentation von fehlerhaftem Verhalten der Prüfungsteilnehmer; i) die Erstellung eines Prüfungsprotokolls nach Art. 15; k) die Sicherstellung seiner Stellvertretung im Falle der Verhinderung. 2) Für den externen Prüfungssachverständigen und seinen Stellvertreter gilt im Übrigen Folgendes: a) Sie haben über die für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 erforderliche Fachkompetenz zu verfügen. b) Sie dürfen in Liechtenstein im Bereich Gefahrengut nicht als Schulungsveranstalter tätig sein. c) Sie unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 der Amtsverschwiegenheit.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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