Direktionsverordnung über die Fischerei
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Change 1
Art. 14
Fangzahlbeschränkungen (pro Fangberechtigung in Patent- und Pachtgewässern) 1 Es dürfen behändigt werden a pro Tag höchstens 1 * insgesamt 6 Forellen und Saiblinge, wovon höchstens 3 Forellen aus Brienzer-, Thuner- und Bielersee, 2 5 Hechte, 3 25 Felchen, wovon höchstens 20 Felchen aus dem Bielersee und höchstens 15 Felchen aus dem Thunersee, 4 100 Flussbarsche (Egli), 5 5 Zander 923.111.1 6 b * pro Kalenderjahr insgesamt höchstens 150 Forellen und Saiblinge, wovon höchstens 50 Bachforellen sowie höchstens 30 Forellen aus Brienzer-, Thuner- und Bielersee. 2 … * 3 ... 4 Mit Sonderbewilligung gemäss Artikel 14a dürfen zudem behändigt werden * a pro Tag höchstens 1 Äsche, b pro Jahr höchstens 5 Äschen. Art. 14a * Sonderbewilligung für Äschenfischerei 1 Die Befischung und die Entnahme von Äschen in Patentgewässern sind nur mit einer Sonderbewilligung erlaubt. Abweichende Bestimmungen von interkantonalen Vereinbarungen in Grenzgewässerstrecken bleiben vorbehalten. 2 Die Sonderbewilligung ist Inhaberinnen und Inhabern von Jahrespatenten vorbehalten; sie kann in der elektronischen Fischerei-App gelöst oder in Papierform beim Fischereiinspektorat bezogen werden. 3 Die Sonderbewilligung gilt vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember. Die Äschenfischerei und die Entnahme von Äschen sind nur in folgenden Gewässerabschnitten erlaubt: a Aare vom Ausfluss aus dem Brienzersee bis 60 m oberhalb des Nadelwehrs des Elektrizitätswerks Interlaken (Beginn Schongebiet beim Nadelwehr bei Interlaken Unterseen), b Schifffahrtskanal Interlaken, c Aare vom Stauwehr des Kraftwerks Thun bis zur Schützenfahrbrücke bei Münsingen, d Aare von der Auguetbrücke bei Muri bis zum Stauwehr Engehalde, e Aare von der Tiefenaubrücke bis zur Strassenbrücke in Hagneck einschliesslich der dazwischenliegenden Aarestauseen, f Saane von der Kantonsgrenze Bern/Freiburg bei Bösingen bis zur Mündung in die Aare, g Alte Aare. 4 In allen übrigen Patentgewässern sind die Äschenfischerei und die Entnahme von Äschen verboten. 5 Die Fischerei ist mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken gestattet. In der Aare von der Tiefenaubrücke bis zur Fähre Zehendermätteli ist nur die Fliegenfischerei mit der Fliegenrute und künstlichen Fliegen und Nymphen gestattet. 7 923.111.1 6 Die Äschenfischerei ist nach dem Behändigen einer Äsche am betreffenden Tag einzustellen; die Sonderbewilligung erlischt nach dem Behändigen von fünf Äschen. Im Rahmen der Sonderfischerei mitgefangene andere Fischarten dürfen behändigt werden, sofern sie den Schonbestimmungen entsprechen. 7 Die Sonderbewilligung kann weitere verschärfende Vorschriften enthalten. Insbesondere kann sie weitere räumliche Einschränkungen sowie Fangquoten pro Gewässerabschnitt umfassen.
Art. 14
Fangzahlbeschränkungen (pro Fangberechtigung in Patent- und Pachtgewässern) 1 Es dürfen behändigt werden a pro Tag höchstens 1 * insgesamt 6 Forellen und Saiblinge, wovon höchstens 3 Forellen aus Brienzer-, Thuner- und Bielersee, 2 5 Hechte, 3 25 Felchen, wovon höchstens 20 Felchen aus dem Bielersee und höchstens 15 Felchen aus dem Thunersee, 4 100 Flussbarsche (Egli), 5 5 Zander 923.111.1 6 b * pro Kalenderjahr insgesamt höchstens 150 Forellen und Saiblinge, wovon höchstens 50 Bachforellen sowie höchstens 30 Forellen aus Brienzer-, Thuner- und Bielersee. 2 … * 3 ... 4 Mit Sonderbewilligung gemäss Artikel 14a dürfen zudem behändigt werden * a pro Tag höchstens 1 Äsche, b pro Jahr höchstens 5 Äschen. Art. 14a * Sonderbewilligung für Äschenfischerei 1 Die Befischung und die Entnahme von Äschen in Patentgewässern sind nur mit einer Sonderbewilligung erlaubt. Abweichende Bestimmungen von interkantonalen Vereinbarungen in Grenzgewässerstrecken bleiben vorbehalten. 2 Die Sonderbewilligung ist Inhaberinnen und Inhabern von Jahrespatenten vorbehalten; sie kann in der elektronischen Fischerei-App gelöst oder in Papierform beim Fischereiinspektorat bezogen werden. 3 Die Sonderbewilligung gilt vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember. Die Äschenfischerei und die Entnahme von Äschen sind nur in folgenden Gewässerabschnitten erlaubt: a Aare vom Ausfluss aus dem Brienzersee bis 60 m oberhalb des Nadelwehrs des Elektrizitätswerks Interlaken (Beginn Schongebiet beim Nadelwehr bei Interlaken Unterseen), b Schifffahrtskanal Interlaken, c Aare vom Stauwehr des Kraftwerks Thun bis zur Schützenfahrbrücke bei Münsingen, d Aare von der Auguetbrücke bei Muri bis zum Stauwehr Engehalde, e Aare von der Tiefenaubrücke bis zur Strassenbrücke in Hagneck einschliesslich der dazwischenliegenden Aarestauseen, f Saane von der Kantonsgrenze Bern/Freiburg bei Bösingen bis zur Mündung in die Aare, g Alte Aare. 4 In allen übrigen Patentgewässern sind die Äschenfischerei und die Entnahme von Äschen verboten. 5 Die Fischerei ist mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken gestattet. In der Aare von der Tiefenaubrücke bis zur Fähre Zehendermätteli ist nur die Fliegenfischerei mit der Fliegenrute und künstlichen Fliegen und Nymphen gestattet. 7 923.111.1 6 Die Äschenfischerei ist nach dem Behändigen einer Äsche am betreffenden Tag einzustellen; die Sonderbewilligung erlischt nach dem Behändigen von fünf Äschen. Im Rahmen der Sonderfischerei mitgefangene andere Fischarten dürfen behändigt werden, sofern sie den Schonbestimmungen entsprechen. 7 Die Sonderbewilligung kann weitere verschärfende Vorschriften enthalten. Insbesondere kann sie weitere räumliche Einschränkungen sowie Fangquoten pro Gewässerabschnitt umfassen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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