Direktionsverordnung über die Fischerei
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5
Verbotene Geräte und Methoden 1 In sämtlichen Gewässern ist es untersagt, für den Fisch- und Krebsfang a betäubende, explodierende oder sonstwie schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden; 3 923.111.1 b Waffen, Harpunen, Fischgabeln oder Schlingen zu gebrauchen; c den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern; d die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern oder e den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen. 2 Zudem ist es in sämtlichen Gewässern untersagt, a für den Fischfang Angeln mit Widerhaken zu verwenden, b die zur Angel- und Köderfischerei eingesetzten Geräte unbeaufsichtigt zu lassen. 3 Das Fischereiinspektorat kann für bestimmte Gewässer und Gewässerabschnitte oder aus wichtigen Gründen für sämtliche Gewässer Ausnahmen bewilligen, insbesondere für die Grundlagenbeschaffung. 4 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a ist in stehenden Gewässern nach Artikel 1 FiV die Verwendung des Widerhakens zugelassen für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 10a verfügen.
Art. 5
Verbotene Geräte und Methoden 1 In sämtlichen Gewässern ist es untersagt, für den Fisch- und Krebsfang a betäubende, explodierende oder sonstwie schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden; 3 923.111.1 b Waffen, Harpunen, Fischgabeln oder Schlingen zu gebrauchen; c den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern; d die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern oder e den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen. 2 Zudem ist es in sämtlichen Gewässern untersagt, a für den Fischfang Angeln mit Widerhaken zu verwenden, b die zur Angel- und Köderfischerei eingesetzten Geräte unbeaufsichtigt zu lassen. 3 Das Fischereiinspektorat kann für bestimmte Gewässer und Gewässerabschnitte oder aus wichtigen Gründen für sämtliche Gewässer Ausnahmen bewilligen, insbesondere für die Grundlagenbeschaffung. 4 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a ist in stehenden Gewässern nach Artikel 1 FiV die Verwendung des Widerhakens zugelassen für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 10a verfügen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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