Propose a change

Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 1

Beiträge 1 Zur Förderung der Bestrebungen des Beratungsdienstes sowie der Durchführung von Praxisversuchen und Sondermassnahmen kann der Kanton Beiträge gewähren. 4. Wirtschaftliche Bestimmungen 4.1. IM ALLGEMEINEN Art. 11 1. Kantonale Massnahmen 1 Der Kanton fördert in Ergänzung des Bundesrechts: a) eine marktorientierte und tiergerechte sowie umweltschonende Bewirtschaftung, insbesondere die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung entsprechender Produkte; b) die Verbesserung der Existenzbedingungen, insbesondere in abgelegenen Gebieten; c) die Erhaltung landwirtschaftlicher Grundlagen und Besonderheiten im Kanton Graubünden. Art. 12 2. Investitionskredite und Betriebshilfe 1 Der Kanton unterstützt die Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft. 4.2. PFLANZENBAU UND -SCHUTZ Art. 13 Pflanzenbau und -schutz 1 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen zur Förderung des Acker-, Futter-, Obst-, Gemüse- und Weinbaues sowie zum Schutze der Pflanzen. Vorrang haben biologische Schutzmassnahmen. 4.3. TIERZUCHT, -ABSATZ UND VIEHVERSICHERUNG Art. 14 * 1. Tierzucht a) Grundsatz 1 Der Kanton kann für die Tierzucht eigenständige Förderungsmassnahmen unterstützen und Beiträge ausrichten. Art. 15 * … Art. 16 * … Art. 17 * 2. Viehabsatz 1 Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren, indem er Werbe- sowie marktentlastende Massnahmen unterstützt und sich an den Massnahmen des Bundes zur Marktentlastung beteiligt. 2 Zur Finanzierung von besonderen Massnahmen zur Förderung des Rindviehabsatzes kann der Bündner Bauernverband einen Selbsthilfefonds unterhalten. 3 Der Fonds wird durch jährliche Beiträge der Rindviehbesitzer und durch einen maximal gleich hohen Beitrag des Kantons geäufnet. Art. 18 * … Art. 19 * … Art. 20 * … Art. 21 * … Art. 22 * … 4.4. … * Art. 23 * … 4.5. MILCH- UND ALPWIRTSCHAFT * Art. 24 * Milch- und Alpwirtschaft 1 Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Förderung der Milch- und Alpwirtschaft. 5. Finanzierung, Beiträge und Gebühren

Your change, as a redline

Art. 1

Beiträge 1 Zur Förderung der Bestrebungen des Beratungsdienstes sowie der Durchführung von Praxisversuchen und Sondermassnahmen kann der Kanton Beiträge gewähren. 4. Wirtschaftliche Bestimmungen 4.1. IM ALLGEMEINEN Art. 11 1. Kantonale Massnahmen 1 Der Kanton fördert in Ergänzung des Bundesrechts: a) eine marktorientierte und tiergerechte sowie umweltschonende Bewirtschaftung, insbesondere die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung entsprechender Produkte; b) die Verbesserung der Existenzbedingungen, insbesondere in abgelegenen Gebieten; c) die Erhaltung landwirtschaftlicher Grundlagen und Besonderheiten im Kanton Graubünden. Art. 12 2. Investitionskredite und Betriebshilfe 1 Der Kanton unterstützt die Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft. 4.2. PFLANZENBAU UND -SCHUTZ Art. 13 Pflanzenbau und -schutz 1 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen zur Förderung des Acker-, Futter-, Obst-, Gemüse- und Weinbaues sowie zum Schutze der Pflanzen. Vorrang haben biologische Schutzmassnahmen. 4.3. TIERZUCHT, -ABSATZ UND VIEHVERSICHERUNG Art. 14 * 1. Tierzucht a) Grundsatz 1 Der Kanton kann für die Tierzucht eigenständige Förderungsmassnahmen unterstützen und Beiträge ausrichten. Art. 15 * … Art. 16 * … Art. 17 * 2. Viehabsatz 1 Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren, indem er Werbe- sowie marktentlastende Massnahmen unterstützt und sich an den Massnahmen des Bundes zur Marktentlastung beteiligt. 2 Zur Finanzierung von besonderen Massnahmen zur Förderung des Rindviehabsatzes kann der Bündner Bauernverband einen Selbsthilfefonds unterhalten. 3 Der Fonds wird durch jährliche Beiträge der Rindviehbesitzer und durch einen maximal gleich hohen Beitrag des Kantons geäufnet. Art. 18 * … Art. 19 * … Art. 20 * … Art. 21 * … Art. 22 * … 4.4. … * Art. 23 * … 4.5. MILCH- UND ALPWIRTSCHAFT * Art. 24 * Milch- und Alpwirtschaft 1 Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Förderung der Milch- und Alpwirtschaft. 5. Finanzierung, Beiträge und Gebühren

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it