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Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2

1. Finanzierung 1 In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundesbeiträgen sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugemuteten Beiträge gewährt. 2 Der Grosse Rat kann in eigener Kompetenz endgültig jährlich die Kredite für die Beiträge des Kantons aufgrund dieses Gesetzes sowie der grossrätlichen Vollziehungsverordnungen im Budget festsetzen, soweit sie nicht bereits in Gesetz oder Verordnungen festgelegt sind. * 3 Für eigenständige kantonale Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes wird ein Betrag von höchstens fünf Millionen Franken festgelegt. Der Grosse Rat kann diesen Betrag veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleiben Förderbeiträge an diese Massnahmen aus der Spezialfinanzierung Klimaschutz und Innovation2). * Art. 26 2. Staatsleistungen a) Beiträge 1 Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes sowie der Vollziehungsverordnungen des Grossen Rates und im Rahmen der durch den Grossen Rat festgesetzten Kredite. 2 Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Art. 27 b) Rückerstattung 1 Zu Unrecht bezogene Staatsleistungen sind zurückzuerstatten, insbesondere auch, wenn die mit der Ausrichtung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Weitergehende Massnahmen können in den Vollziehungsverordnungen festgelegt werden. 2 Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit der Amtsstelle, deren Geschäftsbereich der Beitrag beschlägt. 3 Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechts. 2) Art. 19 BR 820.400 Art. 28 3. Gebühren und Entschädigungen 1 Die Erhebung von Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3) und der gestützt darauf erlassenen Verordnung. * 2 Der Grosse Rat ist befugt, spezielle Gebührenbestimmungen für die Tätigkeiten aller Behörden und Funktionäre festzulegen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes sowie den entsprechenden Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen beauftragt sind und regelt deren Entschädigung, soweit nicht die allgemeinen Entschädigungsbestimmungen anzuwenden sind. Er kann den Erlass speziell bezeichneter Gebührentarife und die Regelung einzelner Entschädigungen der Regierung übertragen. 6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen 6.1. RECHTSSCHUTZ Art. 29 * Rechtsmittel 1 Ist eine nachgeordnete Amtsstelle, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine private, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Organisation zuständig, ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig. 2 Gegen Entscheide und Verfügungen des Departements ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig. * 3 Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts über besondere Rechtsmittel und Verfahren bleiben vorbehalten. Art. 29a * Beitragswesen 1 Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig. 6.2. STRAFBESTIMMUNGEN Art. 30 * 1. Strafbarkeit a) Widerhandlungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bestraft. 3) BR 370.100

Your change, as a redline

Art. 2

1. Finanzierung 1 In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundesbeiträgen sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugemuteten Beiträge gewährt. 2 Der Grosse Rat kann in eigener Kompetenz endgültig jährlich die Kredite für die Beiträge des Kantons aufgrund dieses Gesetzes sowie der grossrätlichen Vollziehungsverordnungen im Budget festsetzen, soweit sie nicht bereits in Gesetz oder Verordnungen festgelegt sind. * 3 Für eigenständige kantonale Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes wird ein Betrag von höchstens fünf Millionen Franken festgelegt. Der Grosse Rat kann diesen Betrag veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleiben Förderbeiträge an diese Massnahmen aus der Spezialfinanzierung Klimaschutz und Innovation2). * Art. 26 2. Staatsleistungen a) Beiträge 1 Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes sowie der Vollziehungsverordnungen des Grossen Rates und im Rahmen der durch den Grossen Rat festgesetzten Kredite. 2 Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Art. 27 b) Rückerstattung 1 Zu Unrecht bezogene Staatsleistungen sind zurückzuerstatten, insbesondere auch, wenn die mit der Ausrichtung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Weitergehende Massnahmen können in den Vollziehungsverordnungen festgelegt werden. 2 Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit der Amtsstelle, deren Geschäftsbereich der Beitrag beschlägt. 3 Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechts. 2) Art. 19 BR 820.400 Art. 28 3. Gebühren und Entschädigungen 1 Die Erhebung von Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3) und der gestützt darauf erlassenen Verordnung. * 2 Der Grosse Rat ist befugt, spezielle Gebührenbestimmungen für die Tätigkeiten aller Behörden und Funktionäre festzulegen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes sowie den entsprechenden Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen beauftragt sind und regelt deren Entschädigung, soweit nicht die allgemeinen Entschädigungsbestimmungen anzuwenden sind. Er kann den Erlass speziell bezeichneter Gebührentarife und die Regelung einzelner Entschädigungen der Regierung übertragen. 6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen 6.1. RECHTSSCHUTZ Art. 29 * Rechtsmittel 1 Ist eine nachgeordnete Amtsstelle, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine private, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Organisation zuständig, ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig. 2 Gegen Entscheide und Verfügungen des Departements ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig. * 3 Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts über besondere Rechtsmittel und Verfahren bleiben vorbehalten. Art. 29a * Beitragswesen 1 Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig. 6.2. STRAFBESTIMMUNGEN Art. 30 * 1. Strafbarkeit a) Widerhandlungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bestraft. 3) BR 370.100

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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