Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft
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Change 1
Art. 3
b) Vorbehalt weiterer Strafbestimmungen 1 Die Straftatbestände des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Art. 32 c) Juristische Personen und Gesellschaften 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch. Art. 33 d) Verjährung 1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verjähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in fünf Jahren. Art. 34 2. Zuständigkeit und Verfahren 1 Widerhandlungen gegen Erlasse und Verfügungen des Kantons werden von der zuständigen Behörde des Kantons, Widerhandlungen gegen solche der Gemeinde von dieser beurteilt. 2 Die Zuständigkeit und das Verfahren im Einzelnen richten sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. * 7. Zuständigkeit und Vollzug Art. 35 1. Grosser Rat 1 Der Grosse Rat erlässt, unter Vorbehalt einer ausdrücklichen Zuweisung entsprechender Kompetenzen an die Regierung, die Vollziehungsverordnungen zu diesem Gesetz. Art. 36 2. Regierung 1 Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Im übrigen obliegt der Regierung der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz oder den Vollziehungsverordnungen anderweitige Vollzugskompetenzen festgelegt sind. Der Grosse Rat und die Regierung können Vollzugskompetenzen für einzelne Sachgebiete den Departementen oder diesen nachgeordneten Amtsstellen übertragen. Art. 37 3. Zuständiges Departement 1 Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetzes sowie der Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen ist das Departement für Volkswirtschaft und Soziales, sofern die Regierung nicht ein anderes Departement bezeichnet. Art. 38 4. Private Organisationen 1 Der Grosse Rat und die Regierung können bestimmte Aufgaben und Befugnisse privaten Organisationen übertragen. 2 Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, liegt die Zuständigkeit bei diesen. Diesbezüglich ist das Verantwortlichkeitsgesetz4) auf sie und auf die für sie handelnden Personen sinngemäss anwendbar. Art. 39 Konkordate 1 Der Kanton kann interkantonalen Einrichtungen für die landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung sowie anderweitigen interkantonalen Übereinkommen beitreten. 2 Er leistet die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beiträge und Ausbildungskosten. 3 Über den Beitritt befinden die Behörden gemäss Artikel 33 der Kantonsverfassung5). Ist der Beitritt vom Volk beschlossen worden, entscheidet der Grosse Rat über spätere Änderungen. 8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 3
b) Vorbehalt weiterer Strafbestimmungen 1 Die Straftatbestände des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Art. 32 c) Juristische Personen und Gesellschaften 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch. Art. 33 d) Verjährung 1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verjähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in fünf Jahren. Art. 34 2. Zuständigkeit und Verfahren 1 Widerhandlungen gegen Erlasse und Verfügungen des Kantons werden von der zuständigen Behörde des Kantons, Widerhandlungen gegen solche der Gemeinde von dieser beurteilt. 2 Die Zuständigkeit und das Verfahren im Einzelnen richten sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. * 7. Zuständigkeit und Vollzug Art. 35 1. Grosser Rat 1 Der Grosse Rat erlässt, unter Vorbehalt einer ausdrücklichen Zuweisung entsprechender Kompetenzen an die Regierung, die Vollziehungsverordnungen zu diesem Gesetz. Art. 36 2. Regierung 1 Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Im übrigen obliegt der Regierung der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz oder den Vollziehungsverordnungen anderweitige Vollzugskompetenzen festgelegt sind. Der Grosse Rat und die Regierung können Vollzugskompetenzen für einzelne Sachgebiete den Departementen oder diesen nachgeordneten Amtsstellen übertragen. Art. 37 3. Zuständiges Departement 1 Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetzes sowie der Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen ist das Departement für Volkswirtschaft und Soziales, sofern die Regierung nicht ein anderes Departement bezeichnet. Art. 38 4. Private Organisationen 1 Der Grosse Rat und die Regierung können bestimmte Aufgaben und Befugnisse privaten Organisationen übertragen. 2 Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, liegt die Zuständigkeit bei diesen. Diesbezüglich ist das Verantwortlichkeitsgesetz4) auf sie und auf die für sie handelnden Personen sinngemäss anwendbar. Art. 39 Konkordate 1 Der Kanton kann interkantonalen Einrichtungen für die landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung sowie anderweitigen interkantonalen Übereinkommen beitreten. 2 Er leistet die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beiträge und Ausbildungskosten. 3 Über den Beitritt befinden die Behörden gemäss Artikel 33 der Kantonsverfassung5). Ist der Beitritt vom Volk beschlossen worden, entscheidet der Grosse Rat über spätere Änderungen. 8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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