Artikel 3 Zu den TCS-Prüfungen sind nur Personenwagen im Sinne von
Absatz 3 litera a BAV zugelassen. Fahrzeuge mit Abänderungen dürfen nur geprüft werden, wenn für sämtliche Änderungen im Sinne von Artikel 38 BAV oder der Richtlinien der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen vom 12. Mai 1977 eine entsprechende Bewilligung zum Fahrzeugausweis vorgewiesen werden kann. Werden nach Artikel 83 Absatz 1 solche Fahrzeuge freiwillig geprüft, so besteht für den Halter kein Anspruch auf amtliche Anerkennung. Von den TCS-Prüfungen sind ferner Fahrzeuge nach Artikel 1 dieser Vereinbarung ausgeschlossen, wenn sie nicht auf eine natürliche Person als Halter, der TCS-Mitglied ist, immatrikuliert sind (z.B. Gebrauchtwagen, die im Handel stehen), Unfallfahrzeuge, Fahrzeuge die wegen Mängeln durch die Polizei beanstandet wurden und Fahrzeuge, die bei Halter- oder Standortwechsel nach Artikel 83 Absatz 2 BAV amtlich zu prüfen sind. 7. Vom TCS beanstandete Fahrzeuge sind innert 3 Wochen beim TCS nachzuprüfen. Abgeänderte Fahrzeuge, die nach Ziffer 6 nicht geprüft werden dürfen , sowie Fahrzeuge mit schwerwiegenden Mängeln oder solche, die nicht zur Nachkontrolle vorgeführt werden, sind der MFK zu melden. Diese bietet die gemeldeten Fahrzeuge zu einer amtlichen Nachprüfung auf. 8. Sind die bei der TCS-Prüfung festgestellten Mängel derart, dass eine sofortige Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges unerlässlich ist, hat der TCS-Sachverständige die Autobahnpolizei, Werkhof Oensingen, beizuziehen. Die TCS-Sachverständigen dürfen keine Amtshandlungen vornehmen. 9. Der TCS verpflichtet sich, in seinem Zentrum in Oensingen eine vollständige Sammlung der Typenscheine zu halten und stets nachzuführen. 10. Die Aufgebote zu den TCS-Prüfungen erlässt der TCS durch eigene Formulare. 11. Jeden zweiten Mittwoch meldet der TCS die in den 14 vorausgegangenen Tagen geprüften Motorfahrzeuge der MFK. 12. Jährlich bis 15. Januar hat der TCS der MFK einen Gesamtbericht über die im Vorjahr geprüften Fahrzeuge abzuliefern. 13. Für jedes vom TCS geprüfte Fahrzeug ist der MFK eine Kontrollgebühr für Zusatzarbeiten von 5 Franken zu entrichten. Die Gebühr ist jährlich bis 15. Januar abzuliefern. 14. Erhält ein TCS-Mitglied von der MFK ein Aufgebot zur amtlichen Prüfung, kann der Fahrzeughalter sein Fahrzeug nicht beim TCS prüfen lassen. 512.351.1 15. Für die Eintragungen im Fahrzeugausweis sind die von der MFK bestimmten Zeichen (Stempel) zu verwenden. 16. Das Polizei-Departement behält sich das Recht vor, mit anderen Verbänden solche Vereinbarungen abzuschliessen. 17. Die Anerkennung der TCS-Prüfungen als periodische Nachprüfung gilt ausschliesslich für TCS-Mitglieder. Zum Zwecke der Kontrolle kann die MFK jederzeit die Vorlegung des TCS-Mitglieder-Verzeichnisses, Sektion Solothurn, verlangen. 18. Beschwerden im Zusammenhang mit Fahrzeugprüfungen des TCS sind innert 10 Tagen an die MFK zu richten. Betroffene sind schriftlich auf dieses Rechtsmittel hinzuweisen. 19. Der TCS hat der MFK, die mit der Aufsicht über die TCS-Prüfungen betraute Person als Kontaktperson zu melden. 20. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Regierungsrat in Kraft. Sie gilt für die Dauer von 3 Jahren. Wird bis zum 30. Juni nicht von einer Partei schriftlich gekündigt, gilt sie jeweils für ein weiteres Kalenderjahr. 21. Mit der Vertragsunterzeichnung wird die Vereinbarung vom 30. Januar 19741 ) aufgehoben. Vom Regierungsrat am 16. Juni 1981 genehmigt ________________ 1) Nicht publiziert.