Propose a change

Übereinkommen zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. XXVI

Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt: 1. durch einen jährlichen Beitrag der Mitgliedstaaten. Der Gesamtbetrag der Beitragsanteile für eine Rechnungsperiode bestimmt sich nach der Höhe der von der Konferenz bewilligten Haushaltmittel unter Berücksichtigung einer Veranschlagung der in den nachstehenden Positionen 2° bis 5° genannten Einkünfte. Zum Zweck der Bestimmung der einzelnen Anteile werden die Mitgliedstaaten nach der Gesamtbevölkerung ihres Mutterlandes und der gemäss ihrer Erklärung von ihnen vertretenen Hoheitsgebiete in vier Klassen eingeteilt: Klasse 1 – Bevölkerung bis einschliesslich 10 Millionen Einwohner; Klasse 2 – Bevölkerung über 10 Millionen bis einschliesslich 40 Millionen Einwohner; Klasse 3 – Bevölkerung über 40 Millionen bis einschliesslich 100 Millionen Einwohner; Klasse 4 – Bevölkerung über 100 Millionen Einwohner. Die Bevölkerungsziffer wird auf ganze Millionen nach unten abgerundet. Liegt in einem Staat der Grad der Verwendung von Messinstrumenten offenkundig unter dem Durchschnitt, so kann dieser Staat beantragen, in eine niedrigere als die seiner Bevölkerungsziffer entsprechende Klasse eingestuft zu werden. Den Klassen entsprechen Anteile im Verhältnis von 1 zu 2 zu 4 zu 8. Der Beitragsanteil eines Mitgliedstaates wird zur Ermittlung des Jahresbeitrages gleichmässig über alle Jahre der Rechnungsperiode verteilt. Um von vornherein einen Sicherheitsfonds zum Ausgleich der Schwankungen im Eingang der Einkünfte zu bilden, gewähren die Mitgliedstaaten Vorschüsse auf ihre künftigen Jahresbeiträge. Der Betrag dieser Vorschüsse sowie ihre Laufzeit werden von der Konferenz festgesetzt. Ist bei Ablauf der Rechnungsperiode die Konferenz nicht zusammengetreten oder hat sie keine gültigen Beschlüsse fassen können, so werden die jährlichen Beiträge zu den gleichen Sätzen bis zu einer gültigen Sitzungsperiode der Konferenz verlängert; 2. durch den Erlös aus dem Verkauf der Veröffentlichungen und den Erlös aus den Dienstleistungen an korrespondierende Mitglieder. 3. durch die Einkünfte aus der Anlage der Kassenmittel; 4. durch die Beiträge für die laufende Rechnungsperiode und die Aufnahmegebühren neu beitretender Staaten, durch die rückwirkenden Beiträge und die Aufnahmegebühren wiederaufgenommener Mitgliedstaaten sowie durch die Beitragsrückstände von Mitgliedstaaten, die ihre Beitragszahlung nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen; 5. durch Zuschüsse, Zeichnungen, Schenkungen oder Vermächtnisse und sonstige Einnahmen. Zur Ermöglichung von Sonderarbeiten können Mitgliedstaaten ausserordentliche Zuschüsse bewilligen. Diese werden nicht in den allgemeinen Haushalt aufgenommen, sondern unterliegen einer gesonderten Buchführung. Die Jahresbeiträge werden in Goldfranken festgesetzt. Sie sind in französischen Franken oder in konvertierbaren Devisen jeder Art zu zahlen. Die Parität zwischen dem Goldfranken und dem französischen Franken richtet sich nach den Angaben der Banque de France; es gilt der Satz des Zahlungstages. Die Beiträge werden zu Beginn des Jahres an den Direktor des Büros gezahlt.

Your change, as a redline

Art. XXVI

Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt: 1. durch einen jährlichen Beitrag der Mitgliedstaaten. Der Gesamtbetrag der Beitragsanteile für eine Rechnungsperiode bestimmt sich nach der Höhe der von der Konferenz bewilligten Haushaltmittel unter Berücksichtigung einer Veranschlagung der in den nachstehenden Positionen 2° bis 5° genannten Einkünfte. Zum Zweck der Bestimmung der einzelnen Anteile werden die Mitgliedstaaten nach der Gesamtbevölkerung ihres Mutterlandes und der gemäss ihrer Erklärung von ihnen vertretenen Hoheitsgebiete in vier Klassen eingeteilt: Klasse 1 – Bevölkerung bis einschliesslich 10 Millionen Einwohner; Klasse 2 – Bevölkerung über 10 Millionen bis einschliesslich 40 Millionen Einwohner; Klasse 3 – Bevölkerung über 40 Millionen bis einschliesslich 100 Millionen Einwohner; Klasse 4 – Bevölkerung über 100 Millionen Einwohner. Die Bevölkerungsziffer wird auf ganze Millionen nach unten abgerundet. Liegt in einem Staat der Grad der Verwendung von Messinstrumenten offenkundig unter dem Durchschnitt, so kann dieser Staat beantragen, in eine niedrigere als die seiner Bevölkerungsziffer entsprechende Klasse eingestuft zu werden. Den Klassen entsprechen Anteile im Verhältnis von 1 zu 2 zu 4 zu 8. Der Beitragsanteil eines Mitgliedstaates wird zur Ermittlung des Jahresbeitrages gleichmässig über alle Jahre der Rechnungsperiode verteilt. Um von vornherein einen Sicherheitsfonds zum Ausgleich der Schwankungen im Eingang der Einkünfte zu bilden, gewähren die Mitgliedstaaten Vorschüsse auf ihre künftigen Jahresbeiträge. Der Betrag dieser Vorschüsse sowie ihre Laufzeit werden von der Konferenz festgesetzt. Ist bei Ablauf der Rechnungsperiode die Konferenz nicht zusammengetreten oder hat sie keine gültigen Beschlüsse fassen können, so werden die jährlichen Beiträge zu den gleichen Sätzen bis zu einer gültigen Sitzungsperiode der Konferenz verlängert; 2. durch den Erlös aus dem Verkauf der Veröffentlichungen und den Erlös aus den Dienstleistungen an korrespondierende Mitglieder. 3. durch die Einkünfte aus der Anlage der Kassenmittel; 4. durch die Beiträge für die laufende Rechnungsperiode und die Aufnahmegebühren neu beitretender Staaten, durch die rückwirkenden Beiträge und die Aufnahmegebühren wiederaufgenommener Mitgliedstaaten sowie durch die Beitragsrückstände von Mitgliedstaaten, die ihre Beitragszahlung nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen; 5. durch Zuschüsse, Zeichnungen, Schenkungen oder Vermächtnisse und sonstige Einnahmen. Zur Ermöglichung von Sonderarbeiten können Mitgliedstaaten ausserordentliche Zuschüsse bewilligen. Diese werden nicht in den allgemeinen Haushalt aufgenommen, sondern unterliegen einer gesonderten Buchführung. Die Jahresbeiträge werden in Goldfranken festgesetzt. Sie sind in französischen Franken oder in konvertierbaren Devisen jeder Art zu zahlen. Die Parität zwischen dem Goldfranken und dem französischen Franken richtet sich nach den Angaben der Banque de France; es gilt der Satz des Zahlungstages. Die Beiträge werden zu Beginn des Jahres an den Direktor des Büros gezahlt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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