Bestattungs- und Friedhofgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14
Privatgräber 1 Sofern es die Platzverhältnisse erlauben, kann das zuständige Departement auf den öffentlichen städtischen Friedhöfen Personen vor oder nach deren Tod Privatgräber bis zu einem Umfang von in der Regel zwei Grabstätten gegen Entgelt zur Verfügung stellen und ein Nutzungsrecht einräumen. Für die Erteilung des Nutzungsrechtes auf den Friedhöfen Hof und Passugg-Araschgen sind die kirchlichen Gemeinschaften zuständig. 2 Das Nutzungsrecht von Privatgräbern wird in der Regel auf 50 Jahre festgelegt. Die Mindestdauer bei einer erstmaligen Erteilung beträgt 40 Jahre. 391 $$$ 4 1.1.2013 3 Das Nutzungsrecht für das genutzte Privatgrab kann jeweils um weitere maximal 50 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung ist zwingend, wenn die gesetzliche Grabesruhe nicht eingehalten werden kann. 4 Das Nutzungsrecht an einem Privatgrab wird innert der Nutzungsperiode an die gesetzlichen Erben vererbt. Es kann jedoch nicht anderweitig übertragen oder veräussert werden. 5 Aus wichtigen Gründen kann das zuständige Departement das Nutzungsrecht an Privatgräbern ablehnen, einschränken oder Verlängerungen verweigern.
Art. 14
Privatgräber 1 Sofern es die Platzverhältnisse erlauben, kann das zuständige Departement auf den öffentlichen städtischen Friedhöfen Personen vor oder nach deren Tod Privatgräber bis zu einem Umfang von in der Regel zwei Grabstätten gegen Entgelt zur Verfügung stellen und ein Nutzungsrecht einräumen. Für die Erteilung des Nutzungsrechtes auf den Friedhöfen Hof und Passugg-Araschgen sind die kirchlichen Gemeinschaften zuständig. 2 Das Nutzungsrecht von Privatgräbern wird in der Regel auf 50 Jahre festgelegt. Die Mindestdauer bei einer erstmaligen Erteilung beträgt 40 Jahre. 391 $$$ 4 1.1.2013 3 Das Nutzungsrecht für das genutzte Privatgrab kann jeweils um weitere maximal 50 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung ist zwingend, wenn die gesetzliche Grabesruhe nicht eingehalten werden kann. 4 Das Nutzungsrecht an einem Privatgrab wird innert der Nutzungsperiode an die gesetzlichen Erben vererbt. Es kann jedoch nicht anderweitig übertragen oder veräussert werden. 5 Aus wichtigen Gründen kann das zuständige Departement das Nutzungsrecht an Privatgräbern ablehnen, einschränken oder Verlängerungen verweigern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.