Bestattungs- und Friedhofgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 21 IV. Finanzierung
Gebühren 1 Gebührenpflichtig sind diejenigen Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben und/oder eine Dienstleistung der Stadt beanspruchen. Nebst dem Nachlass haften die Erben des Verstorbenen solidarisch für die Bezahlung der Gebühren. 2 Es werden folgende Gebühren erhoben: a) für Privatgräber bis Fr. 20‘000.–; b) für Reihengräber/Rasenfeld, Urnennischen und Gemeinschaftsgrab bis Fr. 4‘000.–; c) für Bestattungen bis Fr. 2‘000.–; d) für weitere Dienstleistungen bis Fr. 2‘000.–; e) für die Bearbeitung, Ausfertigung und Zustellung einer Bewilligung oder eines Beschwerdeentscheides bis Fr. 300.–. 3 Für verstorbene Personen mit letztem Wohnsitz in Chur werden keine Gebühren gemäss Abs. 2 lit. b und c erhoben. Dasselbe gilt für die Benützung des Aufbahrungsraumes und der Kapelle (Abs. 2 lit. d). 391 $$$ 6 1.1.2013 4 Der Stadtrat erlässt einen Gebührentarif. Den unterschiedlichen Grabarten und der Benutzungsdauer sowie dem Alter der Verstorbenen ist angemessen Rechnung zu tragen. 5 Die Gebühren werden durch den Stadtrat periodisch der Teuerung angepasst.
Art. 21 IV. Finanzierung
Gebühren 1 Gebührenpflichtig sind diejenigen Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben und/oder eine Dienstleistung der Stadt beanspruchen. Nebst dem Nachlass haften die Erben des Verstorbenen solidarisch für die Bezahlung der Gebühren. 2 Es werden folgende Gebühren erhoben: a) für Privatgräber bis Fr. 20‘000.–; b) für Reihengräber/Rasenfeld, Urnennischen und Gemeinschaftsgrab bis Fr. 4‘000.–; c) für Bestattungen bis Fr. 2‘000.–; d) für weitere Dienstleistungen bis Fr. 2‘000.–; e) für die Bearbeitung, Ausfertigung und Zustellung einer Bewilligung oder eines Beschwerdeentscheides bis Fr. 300.–. 3 Für verstorbene Personen mit letztem Wohnsitz in Chur werden keine Gebühren gemäss Abs. 2 lit. b und c erhoben. Dasselbe gilt für die Benützung des Aufbahrungsraumes und der Kapelle (Abs. 2 lit. d). 391 $$$ 6 1.1.2013 4 Der Stadtrat erlässt einen Gebührentarif. Den unterschiedlichen Grabarten und der Benutzungsdauer sowie dem Alter der Verstorbenen ist angemessen Rechnung zu tragen. 5 Die Gebühren werden durch den Stadtrat periodisch der Teuerung angepasst.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.