Departement Soziales Umwelt und Sicherheit Organisation: Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern, einmalige Verlängerung der Öffnungszeiten gemäss § 13 Abs. 4; Kompetenzdelegation an die Abteilung Sicherheit1 Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit, gestützt auf § 24 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Delegationsverordnung, verfügt: 1. 2. Die Befugnis zur Bewilligung einmaliger Verlängerungen der Öffnungszeiten gemäss § 13 Abs. 4 des Gastgewerbegesetzes wird an die Abteilung Sicherheit2 weiter delegiert. Dieser Entscheid tritt am 20. Mai 2016 in Kraft. Er wird im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gegeben und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufgenommen. Zug, 20. Mai 2016 1 Heute: Abteilung Sicherheit und Verkehr 2 Heute: Abteilung Sicherheit und Verkehr
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Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern, einmalige Verlängerung der Öffnungszeiten: Kompetenzdelegation an die Abteilung Sicherheit (Abteilung Sicherheit und Verkehr)
Zug · 1.6.2-1.4 · communal act
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