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5 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt das Verfahren für die Vorbereitung
von Rekursentscheiden des Regierungsrates.
2 Entscheide des Regierungsrates über Rekurse, die sich gegen Anordnungen von Direktionen oder ihnen gleichgestellten Kommissionen
richten, werden vom Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet.
3 Entscheide des Regierungsrates über Rekurse gegen Anordnungen und Rekursentscheide der Bezirksräte und der Statthalter werden
von der in der Sache zuständigen Direktion vorbereitet.
4 Entscheide des Regierungsrates über Rekurse gegen Rekursentscheide der Statthalter betreffend Verkehrsanordnungen in den Städten Zürich und Winterthur werden durch den Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet.4
§ 2.7
B. Zuständigkeiten
Präsidentin oder
Präsident des
§ 3 Regierungsrates
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates ist
abschliessend zum Entscheid zuständig über Gesuche um
1. vorsorgliche Massnahmen,
2. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
3. Entzug der aufschiebenden Wirkung,
4. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
172.15 Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates entscheidet über ein Rekursverfahren, wenn allein das Gesuch um Zusprechung
einer Parteientschädigung offen ist.6
Staatskanzlei
und
§ 4 Direktionen
1 Die Staatskanzlei ist für Anordnungen zuständig betreffend:
1. die Auflage eines Kostenvorschusses und dessen Erlass,
2. die Bewilligung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Rekursschrift,
3. die Aufforderungen gemäss §§ 6 a und 6 b VRG, ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter anzugeben,
4. die Bestimmung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters,
5.5 die Anordnung superprovisorischer Massnahmen,
6. das Einholen der Vernehmlassungen der Vorinstanz und der beteiligten Parteien,
7. die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels,
8. die Abklärung des Sachverhalts und die Vornahme damit verbundener Untersuchungen, wie das Einholen von Amtsberichten und
Gutachten sowie die Durchführung von Augenscheinen,
9. die Anzeige, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen ist,
10. die Mitteilung, wenn die Behandlungsfrist seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung nicht eingehalten werden kann,
11. die Androhung einer reformatio in peius,
12. die Feststellung, dass ein Rekursverfahren infolge Rückzug, Gegenstandslosigkeit oder Wiedererwägung erledigt worden ist.
2 Bereitet eine Direktion den Entscheid vor, ist sie für die Anordnungen gemäss Abs. 1 zuständig.
§ 5 Vernehmlassung
1 Ist ein Rekursentscheid des Regierungsrates vor einer Rechtsmittelinstanz angefochten, wird der Regierungsrat durch die Staatskanzlei vertreten.
2 Hat eine Direktion den Entscheid vorbereitet, ist sie zur Vertretung des Regierungsrates vor der Rechtsmittelinstanz befugt.
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V 172.15
§ 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
1 OS 54, 391.
2 LS 172.1; heute: Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005.
3 LS 175.2; heute: § 26 Abs. 2.
4 Eingefügt durch RRB vom 25. August 1999 (OS 55, 444). In Kraft seit 1. Oktober 1999.
5 Eingefügt durch RRB vom 18. Juli 2007 (OS 62, 304; ABl 2007, 1333). In Kraft
seit 1. September 2007.
6 Fassung gemäss RRB vom 18. Juli 2007 (OS 62, 304; ABl 2007, 1333). In Kraft
seit 1. September 2007.
7 Aufgehoben durch RRB vom 18. Juli 2007 (OS 62, 304; ABl 2007, 1333). In
Kraft seit 1. September 2007.