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Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich zur Bekämpfung des Jagdfrevels in den Grenzwaldungen, als Anhang zur Übereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen

Confederation · 0.922.934.9 · treaty

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In force since 1885-08-07, as the publisher states.

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Zur Bekämpfung des Jagdfrevels und zur Erleichterung des Strafverfahrens bei vorkommenden diesbezüglichen Freveln und Übertretungen wird, vorbehältlich der in beiden Ländern zur Verhütung von Verletzungen der Jagdgesetze bestehenden reglementarischen Kontrolle, ein Gebiet von 10 km Breite auf jeder Seite der Grenze folgenden Bestimmungen unterstellt:

Art. 2

Bürger des einen vertragschliessenden Staates, welche innerhalb des Genzgebietes des anderen Staates eine Jagd gepachtet haben, dürfen zu deren Hut Jagdaufseher anstellen. Diese Aufseher haben hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Qualifikation dieselben Bedingungen zu erfüllen, welche durch die Gesetze und Verordnungen desjenigen Landes, in welchem sich die Jagd befindet, verlangt werden; sie werden beeidigt und installiert von der zuständigen Behörde dieses nämlichen Landes. Ihre Befugnisse und Obliegenheiten sind die gleichen, wie diejenigen der Aufseher für Jagden deren Pächter nicht Ausländer sind. Die durch ihre Ernennung und durch die Ausübung ihrer Funktionen veranlassten Kosten sind von den Jagdpächtern zu tragen. Siehe das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (SR 922.0)

Art. 3

Um den Vergehen und Übertretungen, welche in den angrenzenden Jagdbezirken begangen werden, wirksamer entgegen zu treten, verpflichten sich die beiden hohen vertragschliessenden Staaten, ihre Angehörigen, welche solche Übertretungen auf dem fremden Gebiete begangen haben sollten, in gleicher Weise und unter Anwendung der nämlichen Gesetze gerichtlich zu verfolgen, wie wenn sie sich des Vergehens im eigenen Lande schuldig gemacht hätten. Die Strafeinleitung erfolgt, insofern nicht bereits ein Urteil in dem Lande gefällt worden ist, in welchem die Übertretung stattgefunden hat, nachdem der betreffende Verbalprozess durch die zuständige Behörde dieses Landes an die Behörde desjenigen Landes, welchem der Beschuldigte angehört, amtlich übermittelt worden ist. Der Staat, in welchem das Urteil gefällt wird, bezieht nur den Betrag der Bussen und Kosten, wogegen die Entschädigungen an die Kassen desjenigen Staates einzuzahlen sind, in welchem die Übertretungen begangen wurden. Die von den beeidigten Jagdaufsehern in einem der beiden Länder vorschriftsgemäss gefertigten Verbalprozesse sind, bis zur Erbringung des Gegenbeweises, vor den Gerichten des andern Landes beweiskräftig.

Art. 4

Sollten in der Strafgesetzgebung des einen oder des andern Staates Änderungen nötig befunden werden, um die Ausführung vorstehender Artikel zu sichern, so verpflichten sich die beiden hohen vertragschliessenden Teile, sobald als möglich Vorkehrungen behufs Vornahme dieser Änderungen zu treffen.

Art. 5

Gegenwärtige Zusatz-Übereinkunft ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind innerhalb eines Jahres, oder, wenn tunlich, vorher in Paris auszuwechseln. Sie bleibt ebensolange in Kraft wie die Übereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen und kann nur gleichzeitig mit jener Übereinkunft und gleicher Weise gekündigt werden. Siehe Fussnote zum Tit.

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