Propose a change

Reglement über die städtischen Volksabstimmungen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Seite 5/7

11 Kommunikationsmassnahmen 1 In der Kommunikation zu allen Abstimmungen stellt der Stadtrat die Meinungen der im Grossen Stadtrat vertretenen Parteien in der Berichterstattung über die Debatte dar. 2 Ein Initiativ- oder Referendumskomitee (fakultatives oder konstruktives Referendum) erhält folgenden Platz zur Darstellung seiner Haltung: a. im städtischen Publikationsorgan: einen Artikel von 4‘000 Zeichen Lauftext (inklusive Leerzeichen); b. in den Abstimmungserläuterungen: 6‘000 Zeichen Lauftext (inklusive Leerzeichen). 3 Eine parlamentarisch abgestützte Gruppierung gegen die Vorlage wie z. B. ein Abstimmungskomitee oder eine parlamentarische Minderheit erhält bei einer Initiative oder einem umstrittenen obligatorischen Referendum folgenden Platz zur Darstellung ihrer Haltung: a. im städtischen Publikationsorgan: einen Artikel von 2‘000 Zeichen Lauftext (inklusive Leerzeichen); b. in den Abstimmungserläuterungen: 3‘000 Zeichen Lauftext (inklusive Leerzeichen). 4 Texte für die möglichen Kommunikationsmassnahmen gemäss Abs. 2 und 3 sind wie folgt bei der Stadtkanzlei einzureichen: a. Initiative oder andere Vorlage mit umstrittenem obligatorischem Referendum: spätestens bis am nachfolgenden Montagmittag nach der Beschlussfassung im Grossen Stadtrat; b. fakultatives oder konstruktives Referendum: spätestens mit der Einreichung des Referendums. 5 Die Stadtkanzlei prüft die Texte inhaltlich und formal. Die inhaltliche Prüfung erfolgt zurückhaltend. Die Texte dürfen keine strafbaren Äusserungen und keine offensichtlich falschen Zahlen und Fakten enthalten. Falls nötig, erfolgt eine Bereinigung mit den Textverfassenden. Ist dies nicht möglich, entscheidet der Stadtrat. 6 Informiert der Stadtrat in der zweiten Phase (Art. 3 lit. b) über die Abstimmungsvorlage in der Form einer Ausstellung oder in einem sozialen Netzwerk, erhalten Komitees oder parlamentarische Minderheiten gemäss Abs. 2 und 3 eine angemessene Plattform zur Darstellung ihrer Haltung. 11 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2016, in Kraft seit 1. Februar 2017.

Your change, as a redline

Art. 4 Seite 5/7

11 Kommunikationsmassnahmen 1 In der Kommunikation zu allen Abstimmungen stellt der Stadtrat die Meinungen der im Grossen Stadtrat vertretenen Parteien in der Berichterstattung über die Debatte dar. 2 Ein Initiativ- oder Referendumskomitee (fakultatives oder konstruktives Referendum) erhält folgenden Platz zur Darstellung seiner Haltung: a. im städtischen Publikationsorgan: einen Artikel von 4‘000 Zeichen Lauftext (inklusive Leerzeichen); b. in den Abstimmungserläuterungen: 6‘000 Zeichen Lauftext (inklusive Leerzeichen). 3 Eine parlamentarisch abgestützte Gruppierung gegen die Vorlage wie z. B. ein Abstimmungskomitee oder eine parlamentarische Minderheit erhält bei einer Initiative oder einem umstrittenen obligatorischen Referendum folgenden Platz zur Darstellung ihrer Haltung: a. im städtischen Publikationsorgan: einen Artikel von 2‘000 Zeichen Lauftext (inklusive Leerzeichen); b. in den Abstimmungserläuterungen: 3‘000 Zeichen Lauftext (inklusive Leerzeichen). 4 Texte für die möglichen Kommunikationsmassnahmen gemäss Abs. 2 und 3 sind wie folgt bei der Stadtkanzlei einzureichen: a. Initiative oder andere Vorlage mit umstrittenem obligatorischem Referendum: spätestens bis am nachfolgenden Montagmittag nach der Beschlussfassung im Grossen Stadtrat; b. fakultatives oder konstruktives Referendum: spätestens mit der Einreichung des Referendums. 5 Die Stadtkanzlei prüft die Texte inhaltlich und formal. Die inhaltliche Prüfung erfolgt zurückhaltend. Die Texte dürfen keine strafbaren Äusserungen und keine offensichtlich falschen Zahlen und Fakten enthalten. Falls nötig, erfolgt eine Bereinigung mit den Textverfassenden. Ist dies nicht möglich, entscheidet der Stadtrat. 6 Informiert der Stadtrat in der zweiten Phase (Art. 3 lit. b) über die Abstimmungsvorlage in der Form einer Ausstellung oder in einem sozialen Netzwerk, erhalten Komitees oder parlamentarische Minderheiten gemäss Abs. 2 und 3 eine angemessene Plattform zur Darstellung ihrer Haltung. 11 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2016, in Kraft seit 1. Februar 2017.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds