§ 1
3 1. Aufsichtsorgan Die Aufsicht über Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB obliegt der Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht.
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3 1. Aufsichtsorgan Die Aufsicht über Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB obliegt der Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht.
4 2. Unterstellung und Aufgaben 1 Die Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht ist der Staatskanzlei unterstellt. 2 Sie erfüllt die ihr im BVG, seinen Ausführungsbestimmungen und im ZGB übertragenen Aufgaben.
5 3. Gebühren Die von der Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht für ihre Tätigkeit zu erhebenden Gebühren werden vom Regierungsrat in einem Gebührentarif festgelegt.
6 4. Rechtspflege 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. In der Regel wird nur ein Schriftenwechsel durchgeführt. 1 GS 17-455 mit Änderungen vom 9. Dezember 1997 (Abl 1997 1866) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SR 831.40. 3 Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998. 4 Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998. 5 Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998. 6 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.SRSZ 1.1.2015