Anlage 4 Flächenwertsätze
Anlage 4. Flächenwertsätze pro Quadratmeter allseitig verbauter Geschoßfläche für Gebäude (Bauten) mit harter Dacheindeckung zur Ermittlung des Gebäudewertes (§ 20). (Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)
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Anlage 4. Flächenwertsätze pro Quadratmeter allseitig verbauter Geschoßfläche für Gebäude (Bauten) mit harter Dacheindeckung zur Ermittlung des Gebäudewertes (§ 20). (Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
Propose a changeAnlage 5. Aufzählung der Zuschläge gemäß § 21 für Gebäude. (Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)
Propose a changeArtikel II. (Anm.: aus BGBl. Nr. 292/1964, zu § 35 Abs. 1, BGBl. Nr. 195/1962) Verfahren, die durch rechtskräftige, dem Artikel I entgegenstehende Abgabenbescheide abgeschlossen wurden, sind über Antrag wiederaufzunehmen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1965 beim zuständigen Finanzamt einzubringen.
Propose a changeArtikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 64/1972, zu § 8 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 195/1962) Übergangsbestimmungen und Vollziehungsklausel 1. § 8 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 195/1962 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1963 aufgehoben. 2. Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, können auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Umfang nach nicht erweitert werden. 3. Eine ablehnende Erklärung des Bundesministeriums für Finanzen oder die Rechtskraft einer im gerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung, mit denen Ansprüche wegen Versäumnis der Anmeldefrist 31. Dezember 1963 abgelehnt worden sind, stehen der Berücksichtigung von Ansprüchen, die nach diesem Bundesgesetz angemeldet werden können, nicht entgegen. 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Gerichten anzuwenden sind, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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