Verordnung zum Reglement über die Organisation der Stadtverwaltung Luzern (Organisationsverordnung)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 30 Seite 16/46
36 Mitbericht 1 Das Mitberichtsverfahren unter den Direktionen ist ein standardisiertes Verfahren zur Vorbereitung von Stadtratsgeschäften. 2 In folgenden Fällen ist vor der Traktandierung des Geschäfts zwingend ein Mitberichtsverfahren durchzuführen. Dabei gilt eine Mindestfrist von zehn Kalendertagen: Art des Geschäfts Einzubeziehende Stelle a. Finanzgeschäfte Finanzdirektion b. Geschäfte mit Co-Federführung (Antworten zu Vorstössen, Vernehmlassungen usw.) betreffende Direktion (Verantwortlich für das Mitberichtsverfahren ist die erstbezeichnete Stelle.) c. Neue rechtsetzende Erlasse oder Änderungen bestehender Erlasse (Reglemente, Verordnungen, Tarife usw.) Stadtkanzlei d. Geschäfte, die die Schaffung neuer Stellen zur Folge haben, sowie Geschäfte, die die Personalpolitik oder das Personalwesen betreffen Dienstabteilung Personal In allen übrigen Fällen ist ein Mitberichtsverfahren auf freiwilliger Basis möglich. 3 Das Mitberichtsverfahren ist mit einem von der Stadtkanzlei bereitgestellten Formular durchzuführen. Das ausgefüllte und visierte Formular ist dem Stadtratsgeschäft bei der Aktenauflage beizulegen. 4 Grundlage für das Mitberichtsverfahren bilden beschlussreife Geschäfte mit allen für die Beurteilung nötigen Unterlagen. Offene Fragen sind unter „Bemerkungen“ speziell zu erwähnen. Die Mindestfristen gemäss Abs. 2 sind einzuhalten. 5 Die Stabschefinnen oder Stabschefs haben die Durchführung des Mitberichtsverfahrens zu überwachen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: a. Fehlt ein gemäss Abs. 2 zwingender Mitbericht darf ein Geschäft nicht traktandiert werden. Dringliche Ausnahmefälle bleiben vorbehalten; b. Ist die Mindestfrist eingehalten, darf ein Geschäft traktandiert werden, auch wenn kein Mitbericht der einzubeziehenden Stelle vorliegt. 36 Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Art. 30 Seite 16/46
36 Mitbericht 1 Das Mitberichtsverfahren unter den Direktionen ist ein standardisiertes Verfahren zur Vorbereitung von Stadtratsgeschäften. 2 In folgenden Fällen ist vor der Traktandierung des Geschäfts zwingend ein Mitberichtsverfahren durchzuführen. Dabei gilt eine Mindestfrist von zehn Kalendertagen: Art des Geschäfts Einzubeziehende Stelle a. Finanzgeschäfte Finanzdirektion b. Geschäfte mit Co-Federführung (Antworten zu Vorstössen, Vernehmlassungen usw.) betreffende Direktion (Verantwortlich für das Mitberichtsverfahren ist die erstbezeichnete Stelle.) c. Neue rechtsetzende Erlasse oder Änderungen bestehender Erlasse (Reglemente, Verordnungen, Tarife usw.) Stadtkanzlei d. Geschäfte, die die Schaffung neuer Stellen zur Folge haben, sowie Geschäfte, die die Personalpolitik oder das Personalwesen betreffen Dienstabteilung Personal In allen übrigen Fällen ist ein Mitberichtsverfahren auf freiwilliger Basis möglich. 3 Das Mitberichtsverfahren ist mit einem von der Stadtkanzlei bereitgestellten Formular durchzuführen. Das ausgefüllte und visierte Formular ist dem Stadtratsgeschäft bei der Aktenauflage beizulegen. 4 Grundlage für das Mitberichtsverfahren bilden beschlussreife Geschäfte mit allen für die Beurteilung nötigen Unterlagen. Offene Fragen sind unter „Bemerkungen“ speziell zu erwähnen. Die Mindestfristen gemäss Abs. 2 sind einzuhalten. 5 Die Stabschefinnen oder Stabschefs haben die Durchführung des Mitberichtsverfahrens zu überwachen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: a. Fehlt ein gemäss Abs. 2 zwingender Mitbericht darf ein Geschäft nicht traktandiert werden. Dringliche Ausnahmefälle bleiben vorbehalten; b. Ist die Mindestfrist eingehalten, darf ein Geschäft traktandiert werden, auch wenn kein Mitbericht der einzubeziehenden Stelle vorliegt. 36 Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.