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Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin

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Art. 2 Ziel

Die Ausbildung gewährleistet eine wissenschaftlich fundierte und praxisbezogene Grundqualifikation, welche Erwachsenenbildner und -bildnerinnen befähigt, als Bildungsverantwortliche, Bildungsorganisatoren und Ausbildende in Zusammenhang mit der Ausbildung und Weiterbildung von Erwachsenen aufzutreten. Die Diplomierten sollen insbesondere a) fähig sein, auf Grund einer Analyse des Umfeldes und den daraus abgeleiteten Bedürfnissen, Leitlinien für die Bildungsarbeit zu entwickeln und zu evaluieren, b) fähig sein, auf Grund dieser Leitlinien, Ausbildungskonzepte zu entwickeln, die bezogen auf ihre Ziele, auf ihre Inhalte und auf ihren Aufbau einem Zielpublikum von Erwachsenen entsprechen, 410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R c) Bildungsveranstaltungen konzipieren und leiten können unter Verwendung von erwachsenengerechten Methoden, Medien und Evaluationsinstrumenten, d) über die erforderlichen berufsrelevanten, sozialen und personalen Kompetenzen verfügen, insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung, e) in der Lage sein, im berufsethischen Sinne verantwortungsbewusst zu handeln. Ausbildungsmerkmale Art. 3 Die Ausbildung setzt sich aus einem praxisbezogenen und einem theoretischen Ausbildungsteil zusammen und wird parallel zur Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin absolviert. Der praxisbezogene Ausbildungsteil besteht aus der begleiteten Reflexion der Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin, insbesondere auf Grund der theoretischen Ausbildungsinhalte. Der theoretische Ausbildungsteil umfasst folgende Fachbereiche: a) Bildungsprozesse mit Erwachsenen: Lernpsychologie, Erziehungswissenschaften, Didaktik und Methodik, Gruppendynamik, b) Ausbildungskonzepte: Gestaltung, Organisation und Evaluation, c) Bildungsumfeld: politische, soziologische, ökonomische, philosophische und historische Aspekte von Bildung. Die Ausbildung findet mindestens zur Hälfte in Ausbildungsgruppen statt. Gruppendynamische Prozesse der Ausbildungsgruppen und Lernprozesse sind dabei Gegenstand des Lernens. Die Ausbildung erfolgt auf Grund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Zulassungsbedingungen Art. 4 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert a) den Abschluss einer mindestens dreijährigen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II oder eines damit gleichwertigen Ausbildungswegs, b) eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung und c) eine aktuelle Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin. Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der Vorbildung nicht erfüllen, sehen die Ausbildungsinstitutionen Eintrittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor. Dauer Art. 5 Die Ausbildung dauert mindestens 1200 Stunden. Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 410.444 Darin enthalten ist der theoretische und der praktische Ausbildungsteil sowie die zeitlichen Aufwendungen für die dozentenbegleiteten schriftlichen Arbeiten während und am Ende der Ausbildung. Bei der Ausbildungsdauer werden frühere Ausbildungen und Erfahrungen im Bereich der Erwachsenenbildung angemessen berücksichtigt. Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen Art. 6 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen entweder über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung oder über ein Diplom in Erwachsenenbildung im Sinne dieses Reglementes. In allen Fällen weisen sie eine mehrjährige Berufserfahrung in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen nach. Die Ausbildungsinstitutionen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozenten und Dozentinnen. Sie wachen darüber, dass diese ihren Unterricht laufend den fachspezifischen und den didaktischmethodischen Entwicklungen anpassen. 2. Abschnitt: Diplom Diplomreglement Art. 7 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms, enthält Bestimmungen zu den Aufgaben von Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel. Erteilung des Diploms Art. 8 Das Diplom wird auf Grund a) der fortlaufenden Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung, b) der Beurteilung der Diplomarbeit oder des Abschlussdossiers, erteilt. Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die am Ende der Ausbildung verfasst wird; das Abschlussdossier setzt sich aus schriftlichen Arbeiten zusammen, die im Verlaufe der Ausbildung verfasst werden. Alle Arbeiten werden in einem festgelegten Zeitraum unter Begleitung eines Dozenten oder einer Dozentin durchgeführt. Die Beurteilung der Diplomarbeit oder der Abschlussarbeiten wird von den Dozenten oder Dozentinnen und von externen Experten oder Expertinnen vorgenommen. 410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R Assessment- Verfahren Art. 9 Personen, die erwachsenenbildnerische Kompetenzen durch langjährige Berufspraxis erworben haben und sich theoretische Kenntnisse durch individuelle Weiterbildung angeeignet haben, können das Diplom durch ein kantonal geregeltes Assessment-Verfahren

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Art. 2 Ziel

Die Ausbildung gewährleistet eine wissenschaftlich fundierte und praxisbezogene Grundqualifikation, welche Erwachsenenbildner und -bildnerinnen befähigt, als Bildungsverantwortliche, Bildungsorganisatoren und Ausbildende in Zusammenhang mit der Ausbildung und Weiterbildung von Erwachsenen aufzutreten. Die Diplomierten sollen insbesondere a) fähig sein, auf Grund einer Analyse des Umfeldes und den daraus abgeleiteten Bedürfnissen, Leitlinien für die Bildungsarbeit zu entwickeln und zu evaluieren, b) fähig sein, auf Grund dieser Leitlinien, Ausbildungskonzepte zu entwickeln, die bezogen auf ihre Ziele, auf ihre Inhalte und auf ihren Aufbau einem Zielpublikum von Erwachsenen entsprechen, 410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R c) Bildungsveranstaltungen konzipieren und leiten können unter Verwendung von erwachsenengerechten Methoden, Medien und Evaluationsinstrumenten, d) über die erforderlichen berufsrelevanten, sozialen und personalen Kompetenzen verfügen, insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung, e) in der Lage sein, im berufsethischen Sinne verantwortungsbewusst zu handeln. Ausbildungsmerkmale Art. 3 Die Ausbildung setzt sich aus einem praxisbezogenen und einem theoretischen Ausbildungsteil zusammen und wird parallel zur Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin absolviert. Der praxisbezogene Ausbildungsteil besteht aus der begleiteten Reflexion der Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin, insbesondere auf Grund der theoretischen Ausbildungsinhalte. Der theoretische Ausbildungsteil umfasst folgende Fachbereiche: a) Bildungsprozesse mit Erwachsenen: Lernpsychologie, Erziehungswissenschaften, Didaktik und Methodik, Gruppendynamik, b) Ausbildungskonzepte: Gestaltung, Organisation und Evaluation, c) Bildungsumfeld: politische, soziologische, ökonomische, philosophische und historische Aspekte von Bildung. Die Ausbildung findet mindestens zur Hälfte in Ausbildungsgruppen statt. Gruppendynamische Prozesse der Ausbildungsgruppen und Lernprozesse sind dabei Gegenstand des Lernens. Die Ausbildung erfolgt auf Grund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Zulassungsbedingungen Art. 4 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert a) den Abschluss einer mindestens dreijährigen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II oder eines damit gleichwertigen Ausbildungswegs, b) eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung und c) eine aktuelle Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin. Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der Vorbildung nicht erfüllen, sehen die Ausbildungsinstitutionen Eintrittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor. Dauer Art. 5 Die Ausbildung dauert mindestens 1200 Stunden. Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 410.444 Darin enthalten ist der theoretische und der praktische Ausbildungsteil sowie die zeitlichen Aufwendungen für die dozentenbegleiteten schriftlichen Arbeiten während und am Ende der Ausbildung. Bei der Ausbildungsdauer werden frühere Ausbildungen und Erfahrungen im Bereich der Erwachsenenbildung angemessen berücksichtigt. Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen Art. 6 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen entweder über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung oder über ein Diplom in Erwachsenenbildung im Sinne dieses Reglementes. In allen Fällen weisen sie eine mehrjährige Berufserfahrung in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen nach. Die Ausbildungsinstitutionen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozenten und Dozentinnen. Sie wachen darüber, dass diese ihren Unterricht laufend den fachspezifischen und den didaktischmethodischen Entwicklungen anpassen. 2. Abschnitt: Diplom Diplomreglement Art. 7 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms, enthält Bestimmungen zu den Aufgaben von Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel. Erteilung des Diploms Art. 8 Das Diplom wird auf Grund a) der fortlaufenden Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung, b) der Beurteilung der Diplomarbeit oder des Abschlussdossiers, erteilt. Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die am Ende der Ausbildung verfasst wird; das Abschlussdossier setzt sich aus schriftlichen Arbeiten zusammen, die im Verlaufe der Ausbildung verfasst werden. Alle Arbeiten werden in einem festgelegten Zeitraum unter Begleitung eines Dozenten oder einer Dozentin durchgeführt. Die Beurteilung der Diplomarbeit oder der Abschlussarbeiten wird von den Dozenten oder Dozentinnen und von externen Experten oder Expertinnen vorgenommen. 410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R Assessment- Verfahren Art. 9 Personen, die erwachsenenbildnerische Kompetenzen durch langjährige Berufspraxis erworben haben und sich theoretische Kenntnisse durch individuelle Weiterbildung angeeignet haben, können das Diplom durch ein kantonal geregeltes Assessment-Verfahren

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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