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Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin

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Artikel 2und erlangen. Das Assessment-Verfahren überprüft die in

Artikel 3, Absätze 2 und 3 beschriebenen Mindestanforderungen und beinhaltet eine Diplomarbeit gemäss Artikel 8 Absatz 2. Diplomurkunde Art. 10 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b) die Personalien der oder des Diplomierten, c) den Vermerk «Diplom für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin», d) die Unterschrift der zuständigen Stelle, e) den Ort und das Datum. Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)». Titel Art. 11 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Erwachsenenbildner» bzw. als «diplomierte Erwachsenenbildnerin» zu bezeichnen. 3. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungskommission Art. 12 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 15) sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Erwachsenenbildnern und -bildnerinnen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission. Anerkennungsgesuch Art. 13 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 410.444 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Die Anerkennungskommission kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen bzw. Einsicht in das Beurteilungsverfahren nehmen und ergänzende Unterlagen anfordern. EntscheidArt. 14 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. VerzeichnisArt. 15 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert. PilotversucheArt. 16 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglementes können im Rahmen von Pilotversuchen von der Anerkennungskommission bewilligt werden. Diese Versuche müssen zeitlich begrenzt sein und auf einem klaren Konzept beruhen. 4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen Art. 17 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen. Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes. Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren. 410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 5. Kapitel: Rechtsmittel Art. 18 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung). 6. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen Art. 19 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Diplomen gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den im Artikel 11 bezeichneten Titel zu führen. Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus. Inkrafttreten Art. 20 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft. Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind. 1 OS 55, 406. 2 410.4.

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Artikel 2und erlangen. Das Assessment-Verfahren überprüft die in

Artikel 3, Absätze 2 und 3 beschriebenen Mindestanforderungen und beinhaltet eine Diplomarbeit gemäss Artikel 8 Absatz 2. Diplomurkunde Art. 10 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b) die Personalien der oder des Diplomierten, c) den Vermerk «Diplom für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin», d) die Unterschrift der zuständigen Stelle, e) den Ort und das Datum. Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)». Titel Art. 11 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Erwachsenenbildner» bzw. als «diplomierte Erwachsenenbildnerin» zu bezeichnen. 3. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungskommission Art. 12 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 15) sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Erwachsenenbildnern und -bildnerinnen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission. Anerkennungsgesuch Art. 13 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 410.444 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Die Anerkennungskommission kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen bzw. Einsicht in das Beurteilungsverfahren nehmen und ergänzende Unterlagen anfordern. EntscheidArt. 14 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. VerzeichnisArt. 15 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert. PilotversucheArt. 16 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglementes können im Rahmen von Pilotversuchen von der Anerkennungskommission bewilligt werden. Diese Versuche müssen zeitlich begrenzt sein und auf einem klaren Konzept beruhen. 4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen Art. 17 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen. Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes. Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren. 410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 5. Kapitel: Rechtsmittel Art. 18 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung). 6. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen Art. 19 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Diplomen gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den im Artikel 11 bezeichneten Titel zu führen. Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus. Inkrafttreten Art. 20 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft. Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind. 1 OS 55, 406. 2 410.4.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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