§ 1
1 Studenten von wissenschaftlichen Bildungsanstalten (§ 5 Erziehungsgesetz)3 begründen die Niederlassung nach freier Wahl am Wohnsitz ihrer Eltern oder am Studienort.
2 Wer die Niederlassung am Wohnsitz der Eltern wählt, hat am Studienort einen Interimsausweis zu hinterlegen. Wer den Studienort als Niederlassungsort wählt, hat am
Studienort den Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift zu hinterlegen.
3 Für die Begründung des Stimmrechtsdomizils der Studenten gelten die Bestimmungen
des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen4 und die darauf beruhenden Weisungen
des zuständigen Departementes.
§ 2
1 Zöglinge, die sich ausserhalb ihrer Wohngemeinde aufhalten, haben dort den Interimsausweis zu hinterlegen.
1 SRL Nr. 5. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr. 38
3 SRL Nr. 400
4 SRL Nr. 10
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
V XV 116
2 Nr. 6
§ 3 *
1 Für Personen unter umfassender Beistandschaft und andere von einer Behörde ausserhalb der eigenen Gemeinde untergebrachte Personen ist der Interimsausweis in jener
Gemeinde zu hinterlegen, in der sie untergebracht sind.
2 Für die von einer Behörde ausserhalb der eigenen Gemeinde dauernd untergebrachten
Personen kann, sofern sie nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, anstelle des Interimsausweises ihr Heimatschein hinterlegt werden.
§ 4
1 Interimsausweise im Sinne des § 8 Absatz 1 des Niederlassungsgesetzes können zu
Kontrollzwecken zeitlich befristet werden. Die Befristung soll in der Regel nicht weniger als zwei Jahre betragen.
2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Interimsausweises dahingefallen,
ist für die Niederlassungsbewilligung der Heimatschein einzulegen.
§ 4a *
1 Die in den Einwohnerregistern obligatorisch zu führenden Merkmale, die nicht im amtlichen Katalog gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung
der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) vom 23. Juni 20065 aufgeführt sind, sind so zu führen, dass sie den eCH-
Standards genügen.
§ 5
1 Gemeinden, in denen die Führung der Kontrolle nach § 12 des Niederlassungsgesetzes
besondern Abteilungen der Gemeindeverwaltung übertragen ist, sind von der Verwendung der vom Regierungsrate festgelegten, einheitlichen Formulare befreit, sofern ihre
Register und Kontrollen zweckentsprechend angelegt sind.
§ 6 *
1 Die Gemeinden können im Einwohnerregister folgende zusätzliche Merkmale führen:
a. berufliche Tätigkeit und Name des Arbeitgebers,
b. Erfüllung der Versicherungspflicht nach den Artikeln 3 ff. des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19946,
c. Zivilschutzpflicht,
d. Personennummer gemäss der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 20067,
e. Hinterlegung güter- oder erbrechtlicher Dokumente bei der Teilungsbehörde,
5 SR 431.02
6 SR 832.10
7 SR 142.513
Nr. 6 3
f. Mitgliedschaft im Urnenbüro.
§ 6a *
1 Die Gemeinden unterstützen die zentrale Statistikstelle des Kantons nach deren Weisungen bei der Erstellung und Aktualisierung der Liste der Kollektivhaushalte.
2 Leiter von Kollektivhaushalten melden der Gemeinde oder der von ihr bestimmten
Stelle nach den Weisungen der zentralen Statistikstelle bis zum 15. Januar des Folgejahres nach dem Stichtag folgende Merkmale von Personen, die sich am 31. Dezember seit
mindestens drei Monaten im Kollektivhaushalt aufhalten:
a. AHV-Versichertennummer,
b. amtlicher Name,
c. Vorname,
d. Geburtsdatum,
e. Geschlecht,
f. Zivilstand,
g. Staatsangehörigkeit,
h. Zuzugsdatum (Datum des Einzugs in den Kollektivhaushalt),
i. Gemeinde des Hauptwohnsitzes (für Personen mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde),
j. Wohnadresse (Adresse des Gebäudes, in dem die Person wohnhaft/untergebracht
ist).
§ 7 *
1 Die Einwohnerkontrollen haben den Gemeinde-Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse alle An- und Abmeldungen in geeigneter Form innert acht Tagen zu melden.
§ 8
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1955 in Kraft und ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 6
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.12.1954 01.01.1955 Erstfassung V XV 116
Ingress 27.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 428
Ingress 23.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-055
§ 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 353
§ 4a 27.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 428
§ 6 27.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 428
§ 6a 27.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 428
§ 7 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
Nr. 6 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.12.1954 01.01.1955 Erlass Erstfassung V XV 116
11.12.2007 01.01.2008 § 7 geändert G 2007 445
27.11.2009 01.01.2010 Ingress geändert G 2009 428
27.11.2009 01.01.2010 § 4a geändert G 2009 428
27.11.2009 01.01.2010 § 6 geändert G 2009 428
27.11.2009 01.01.2010 § 6a geändert G 2009 428
04.12.2012 01.01.2013 § 3 geändert G 2012 353
23.08.2021 01.09.2021 Ingress geändert G 2021-055