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Km vom 16. Juni 2026 des Beschlusses Nr. 30/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.044.53 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 29bd (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 1503: Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1)" 2. Unter Nummer 31ba (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 L 1504: Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 50)" 3. Nach Nummer 31bj (Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: "31bl. 32020 R 1503: Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) In den Fällen gemäss Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde. c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweise auf das Unionsrecht als Verweise auf das EWR-Abkommen. d) In Art. 2 Abs. 1 Bst. q werden für die EFTA-Staaten die Wörter ,Art. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank‘ durch die Wörter ,Art. 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402‘ des Europäischen Parlaments und des Rates‘ ersetzt. e) In Art. 5 Abs. 2 Bst. b werden für die EFTA-Staaten die Wörter ,im Rahmen der einschlägigen Unionspolitik‘ durch die Wörter ,gemäss der nationalen Gesetzgebung des betreffenden EFTA-Staates‘ ersetzt. f) In Art. 48 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 10. November 2022‘ durch die Angabe ‚während eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024‘ ersetzt. 31bla. 32022 R 1988: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 der Kommission vom 12. Juli 2022 zur Verlängerung des in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums für die weitere Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäss den nationalen Rechtsvorschriften (ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 3)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/1503, der Richtlinie (EU) 2020/1504 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1988 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Februar 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2024. (Es folgen die Unterschriften)

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