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Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende

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Contents: 61 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. § 4
  5. § 5 Anwendung
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12 sieben Stunden
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21 f) Umzug des eigenen Haushaltes: 1 Tag
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26 c) bei 6 Wochen Ferien 13.04% des Stundenlohnes
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61

61 provisions

§ 41

Ungerechtfertigte Entlassung 1 Entlassen die Arbeitgebenden die Arbeitnehmenden ohne wichtigen Grund oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder verweigern sie den Arbeitnehmenden den Stellenantritt, so haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätten, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. 2 Die Arbeitnehmenden müssen sich daran anrechnen lassen, was sie infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart haben und was sie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen haben.

§ 42

Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle 1 Treten die Arbeitnehmenden ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlassen sie sie fristlos, so haben die Arbeitgebenden Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Bruttolohnes für einen Monat entspricht; ausserdem haben sie Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. 2 Ist den Arbeitgebenden kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann der Richter oder die Richterin diese nach eigenem Ermessen herabsetzen. 3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.

§ 43

Abgangsentschädigung 1 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses haben Arbeitnehmende, die über 50 Jahre alt sind, mindestens 20 Dienstjahre bei denselben Arbeitgebenden aufweisen und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, Anspruch auf folgende Abgangsentschädigung: a) für 20 bis 25 Dienstjahre: zwei Bruttolöhne b) für 26 bis 30 Dienstjahre: drei Bruttolöhne c) für 31 bis 35 Dienstjahre: vier Bruttolöhne d) für 36 bis 40 Dienstjahre: fünf Bruttolöhne e) über 40 Dienstjahre: sechs Bruttolöhne 2 Im Übrigen richtet sich die Pflicht der Arbeitgebenden zur Entrichtung einer Abgangsentschädigung, namentlich auch der Wegfall der Entschädigung infolge Ersatzleistungen, nach Art. 339b ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Obligationenrecht, OR)17).

§ 44

Zeugnis 1 Die Arbeitnehmenden können jederzeit von den Arbeitgebenden ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. 2 Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. 17)SR 220. 2 Besondere Bestimmungen für die 24-Stunden-Betreuung 2.1 Arbeitsbedingungen

§ 45

Arbeitszeit 1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für eine 24-Stunden-Betreuung 42 Stunden. Für die Berechnung der Wochenarbeitszeit zählt nur die aktive Arbeitszeit, ohne Präsenzzeiten oder Pausen. 2 Bei kürzeren Betreuungszeiten werden in jedem Fall mindestens 7 Arbeitsstunden pro Tag oder die Hälfte der vereinbarten Präsenzzeit angerechnet. 3 Es ist nicht zulässig, jemanden, der zur Erfüllung der Arbeitsleistung im Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur für Präsenzzeit anzustellen. 4 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden. 5 Essenszeiten, die mit keinen dienstlichen Pflichten verbunden sind und Arbeiten für persönliche Bedürfnisse werden nicht als Arbeitszeit angerechnet. 6 Das gemeinsame Essen und die im Arbeitsvertrag definierten regelmässigen Aktivitäten mit der zu betreuenden Person gelten als aktive Arbeitszeit.

§ 46

Präsenzzeit 1 Die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden im Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Person aufhalten, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt, während der sie sich aber der zu betreuenden Person zur Verfügung halten müssen, gilt als Präsenzzeit. 2 Als Präsenzzeit gilt auch die Rufbereitschaft, während der die Arbeitnehmenden ausserhalb des Hauses sein dürfen, bei Bedarf jederzeit telefonisch erreichbar und längstens innert 30 Minuten am Einsatzort sein müssen. 3 Bei intensiven Betreuungssituationen müssen Arbeitgebende die Situation für die Arbeitnehmenden regelmässig überprüfen. Nach entsprechender Interessensabwägung hat allenfalls eine Anpassung der Betreuungsorganisation zu erfolgen. Insbesondere nicht zumutbar ist die Betreuung durch eine Person, wenn die betreuende Person über längere Zeit jede Nacht mehrmals aufstehen muss.

§ 47

Freizeit 1 Den Arbeitnehmenden stehen wöchentlich ein ganzer Tag (24 Stunden) und ein Halbtag à 8 Stunden als Freizeit zu. Diese Freizeit muss jede Woche gewährt werden und kann nicht verschoben und/oder zusammengelegt werden. 2 Während der wöchentlichen Freizeit dürfen die Arbeitnehmenden das Haus verlassen und stehen der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung. 3 Im Übrigen sind die Abs. 2, 3 und 6 von § 17 anwendbar.

§ 48

Pausen 1 Als Pause gilt die Zeit, während der die Arbeitnehmenden das Haus verlassen können und der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung stehen und auch keine telefonische Rufbereitschaft leisten. 2 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf mindestens 2 Stunden Pause pro Tag. Mussten in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause mindestens 4 Stunden, davon mindestens 2 Stunden ohne Unterbrechung.

§ 49

Arbeitszeitdokumentation 1 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitszeiten schriftlich zu erfassen. 2 Die Arbeitszeitdokumentation muss mindestens die geleisteten aktiven Arbeitsstunden und Präsenzzeiten, die Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht, die Überstunden und falls vorhanden die Überzeit aufführen. 3 Die Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, die Unterlagen der Arbeitszeiterfassung einzusehen und erhalten jeweils zusammen mit der Lohnabrechnung eine Kopie der aktuellen Arbeitszeitdokumentation. 2.2 Lohn und Abzüge, Reisekosten

§ 50

Lohn für Präsenzzeit 1 Die Präsenzzeit am Tag wie in der Nacht ist wie folgt zu entlöhnen: a) im Umfang von 25% der Vergütung für die aktive Arbeitszeit, aber mindestens Fr. 5.00 pro Stunde, falls es pro Woche bis zu maximal drei nächtlichen Einsätzen im Durchschnitt kommt b) im Umfang von 35% der Vergütung für die aktive Arbeitszeit, aber mindestens Fr. 7.00 pro Stunde, falls es zu mehr als drei Einsätzen pro Woche, jedoch maximal zu einem Einsatz pro Nacht im Durchschnitt kommt c) im Umfang von 50% der Vergütung für die aktive Arbeitszeit, aber mindestens Fr. 10.00 pro Stunde, falls es zu mehr als einem Einsatz pro Nacht im Durchschnitt kommt 2 Für die Wahl des anwendbaren Ansatzes ist die Anzahl der effektiv geleisteten nächtlichen Einsätze massgebend. Als Berechnungsperiode gilt der jeweilige Monat. 3 Wenn die Arbeitnehmenden während der Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz tätigen, zählt die entsprechende Zeit als voll zu vergütende aktive Arbeitszeit mit den entsprechenden Zuschlägen.

§ 51

Lohnzuschläge 1 Werden Lohnzuschläge abgegolten, umfasst der Lohn die Vergütung für Arbeitszeit und Präsenzzeit inklusive Nachtarbeits- und Überstundenzuschläge. 2 Im Übrigen ist § 25 anwendbar.

§ 52

Abzüge für Naturallohn 1 Für tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Unterkunft und Verpflegung können maximal die in Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV)18) festgelegten Ansätze in Abzug gebracht werden.

§ 53

Kündigung des Arbeitsverhältnisses 1 Der Kündigungsschutz zu Unzeit ist auch während der Probezeit anwendbar. 2 Im Übrigen sind die §§ 37–40 anwendbar. 18)SR 831.101.

§ 54

Reisekosten 1 Die Kosten für die erstmalige Hin- und Rückreise zwischen Wohn- und Einsatzort nach den vereinbarten Modalitäten und dem abgemachten Transportmittel sind durch die Arbeitgebenden zu bezahlen. Sie dürfen nicht vom Lohn in Abzug gebracht werden. 2.3 Leistungen bei Verhinderung

§ 55

Unverschuldete Arbeitsverhinderung 1 Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig von der vereinbarten Dauer des Arbeitsvertrages ab Beginn des Arbeitsvertrages geschuldet. 2 Im Übrigen ist § 28 anwendbar. 2.4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 56

Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person 1 Für Arbeitnehmende, die angestellt sind, um Betreuungsaufgaben zu erfüllen und die in Hausgemeinschaft mit der betreuten Person leben, kann bei Tod oder einer Heimeinweisung der betreuten Person das angetretene Arbeitsverhältnis nach frühestens 30 Tagen seit diesem Ereignis aufgelöst werden. 2.5 Besondere Pflichten der Arbeitgebenden

§ 57

Meldepflicht 1 Das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses in der 24-Stunden-Betreuung ist, unabhängig von der Dauer, innert zehn Tagen nach Zustandekommen des Vertrages zu melden. 2 Das hierfür zu verwendende Meldeformular kann auf der Internetseite des Kantons Schaffhausen (www.sh.ch) bezogen werden und ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Arbeitsinspektorat des Kantons Schaffhausen einzureichen. 3 Schlussbestimmungen

§ 58

Abgabepflichten 1 Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages sowie des Arbeitsvertrages auszuhändigen.

§ 59

Abweichungen 1 Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzes nicht etwas anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse. 2 Abweichungen zuungunsten der Arbeitnehmenden bedürfen, soweit das Gesetz sie zulässt, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung. 3 Das pauschale Wegbedingen der Vorschriften dieses Normalarbeitsvertrages ist unzulässig.

§ 60

Vorbehalt des Gesetzes 1 Die zwingenden und ergänzenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Obligationenrecht, OR)19) und des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)20).

§ 61

Inkrafttreten 1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen21) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 16. März 1993 wird aufgehoben. 19)SR 220. 20)SR 823.11. 21)Amtsblatt 2021, S. 1187. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.06.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2021, S. 1187 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.06.2021 01.07.2021 Erstfassung Abl. 2021, S. 1187

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