Kulturförderungsreglement 1 von 5 Kulturförderungsreglement Vom Gemeinderat genehmigt am 20. Januar 2015, mit Wirkung ab 21. Januar 2015. Reglement Nr. 042 Version 01 Kulturförderungsreglement 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Förderungswürdige Zielgruppen 3 2. Förderungsarten 3 2.1 Ideelle und materielle Förderung 2.2 Finanzielle Förderung 4 3. Voraussetzungen für eine Förderung 4 3.1 Rechtsgrundlage 3.2 Rahmenbedingungen 4. Ausmass der Förderung 5 5. Förderungsabwicklung 5 6. Hinweis 5 Kulturförderungsreglement 3 von 5 Präambel Mit diesem Reglement sollen die Anträge der Künstler mit Bezug zu Ruggell sowie der Ortsvereine und kulturell arbeitenden Personen so weit wie möglich geregelt werden. Unter den verwendeten Bezeichnungen im Text sind jeweils sowohl Angehörige des weiblichen als auch des männlichen Geschlechtes zu verstehen. 1. Förderungswürdige Zielgruppen Zielgruppen für dieses Reglement sind: - Kulturschaffende - Kulturvermittler mit Wohnsitz oder Bürgerrecht in/von Ruggell. Als Kulturschaffende werden alle künstlerisch und kulturell, produzierend oder reproduzierend, schöpferisch tätigen Personen, Organisationen und Vereinigungen verstanden. Ein besonderes Augenmerk legt die Gemeinde hierbei auf die erfolgreiche Kulturarbeit in Ruggell. Als Kulturvermittler werden alle Personen, Organisationen und Vereinigungen verstanden, welche sich um die aktive Vermittlung von Kultur, wie beispielsweise um die kulturelle Erziehung, die Förderung und die Verbreitung von Kultur und Kulturgut usw. kümmern (begleitete Veranstaltungen, Kurse, Referate usw.). Grundsätzlich wird verlangt, dass sowohl die Kulturschaffende als auch die kulturvermittelnde Tätigkeit (z.B. Veranstaltung) in einem Zusammenhang mit der Gemeinde Ruggell steht und/oder in Ruggell stattfindet. Erfüllen die Gesuchsteller diese Anforderungen nicht, so ist eine Förderung nach diesem Reglement nur mittels Gemeinderatsbeschluss möglich, wobei der Gemeinderat im Einzelfall auf der Basis eines Vorschlags der Kulturkommission entscheidet. 2. Förderungsarten Die Gemeinde Ruggell stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten folgende Förderungsarten zur Verfügung: 2.1 Ideelle und materielle Förderung Ideelle Förderung erfolgt in Form von Unterstützung in organisatorischen und fachlichen Belangen, materielle Förderung in Bereitstellung von Infrastruktur. Folgende Formen werden unterschieden: a) Managementunterstützung - Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung - Unterstützung bei der Organisation von Kernaktivitäten1 - Unterstützung bei der Organisation von Projekten2 b) Zur Verfügung Stellung von Infrastruktur - Bereitstellung von Räumen, technischen Geräten, Behelfen 1 Unter „Kernaktivität“ versteht man die jährlich wiederkehrenden Angebote eines Vereins oder einer Gruppe. 2 Unter „Projekt“ versteht man eine einmalige Aktion eines Vereins oder einer Gruppe mit einem definierten Anfang und Ende. Kulturförderungsreglement 4 von 5 2.2 Finanzielle Förderung Finanzielle Förderung erfolgt in Form von ein- oder mehrmaligen Zuschüssen, die nicht zurückbezahlt werden müssen. Folgende Formen werden unterschieden: a) Basisförderung - Jahresbeitrag zur Abdeckung der allgemeinen Betriebskosten gemäss dem Reglement Nr. 022, Gemeindebeiträge an Ortsvereine. b) Anlassförderung - Zuschuss zu definierten Projekten. - Zuschuss für die Mitwirkung bei kulturpolitischen Schwerpunkten. c) Investitionszuschuss - Zuschuss zu Sachinvestitionen, die zur Durchführung der Projekte notwendig sind. 3. Voraussetzung für eine Förderung 3.1 Rechtsgrundlage - Die Gemeinde Ruggell fördert die in Punkt 1 definierten Zielgruppen entsprechend diesem Reglement und im Rahmen ihrer verfügbaren personellen Ressourcen bzw. der im Jahresbudget bereitgestellten finanziellen Mittel. - Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. - Sämtliche Förderungen werden nur auf Antrag gewährt. Entgegennehmende Stelle ist die Gemeindeverwaltung. 3.2 Rahmenbedingungen Ausschlussgrund: Organisationen oder Veranstaltungen mit gewerblichem/kommerziellem Charakter sind von der Förderung ausgeschlossen. Rahmenbedingungen: Die Gemeinde Ruggell übernimmt keine Ausfallshaftungen, Defizitabdeckungen oder Schuldendienste. Die gewährten Fördermittel dürfen nur für den beantragten Zweck verwendet werden. Mittel von Dritten für denselben Zweck sind beim Antragsformular anzugeben (siehe Beilage). Kulturschaffende und Kulturvermittler, die für ein Projekt bereits von einer anderen Stelle der Gemeinde gefördert werden, erhalten über das Kulturförderungsreglement keinen zusätzlichen Beitrag. Zusätzlich zur organisatorischen Förderung bzw. der Zur-Verfügung-Stellung von Infrastruktur (z.B. Küefer-Martis-Huus) kann in besonders förderwürdigen Projekten auch eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Bei der Förderung eines Projektes muss der Kostenaufwand zu einem Teil durch Eigenleistung des Antragstellers (Arbeitsleistung und/oder finanzielle Mittel) abgedeckt werden. Die Antragsstellenden reichen der Gemeinde eine Projektdokumentation bis spätestens sechs Monate nach Projektabschluss ein. In der Dokumentation werden die Leistungen sowie der Aufwand und der Ertrag dargestellt. Kulturförderungsreglement 5 von 5 Gründe zum Abbruch der Förderung: Die Förderung kann eingestellt und/oder gewährte finanzielle Förderungen sind sofort zurückzuerstatten, wenn - der Empfänger der Förderung über wesentliche Bereiche unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, oder - das geförderte Vorhaben nicht oder das definierte Projekt (gemäss Punkt 2.2) nicht innerhalb von sechs Monaten des angegebenen Termins durchgeführt worden ist, oder - der Förderungsbeitrag widmungswidrig verwendet worden ist. 4. Ausmass der Förderung Das Ausmass der Förderung wird jährlich durch ein Kulturbudget festgelegt, welches der Gemeinderat definiert. 5. Förderungsabwicklung Ein Förderungszuschuss ist schriftlich mit dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Antrag zu beantragen. Der Antrag muss vom Gesuchsteller unterschrieben sein. Er muss folgende Angaben enthalten: - Name, Anschrift (Telefon, E-Mail) des Antragstellers und der verantwortlichen Person - Begründung und Beschreibung des Vorhabens - Finanzierungsplan bestehend aus der Auflistung der - Ausgaben (Kostenvoranschläge, Jahresbudget, Kostenschätzungen) und - Einnahmen (Eigenleistung, Sponsorengelder, Subventionen, Spenden, Teilnehmerbeiträge,…) - Bankverbindung, Kontonummer Ansuchen auf Förderungen sind spätestens bis zum 15. September für das kommende Jahr bei der Gemeindeverwaltung Ruggell zu Handen der Kulturkommission einzureichen. Die Zusicherung der Förderung erfolgt schriftlich und enthält folgende Informationen: - Beschluss des Gemeinderats - Höhe und Form der Förderung - Auszahlung der Förderungsmittel (Termine, Raten, Voraussetzungen, Auszahlungsform) - Leistungsumfang des Förderungsempfängers - Rechte und Pflichten des Förderungsempfängers - Rechte und Pflichten der Gemeinde 6. Hinweis Förderungsempfänger sind verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie von der Gemeinde Ruggell unterstützt werden (bei Veranstaltungen, auf Plakaten, in Zeitungen, usw.). Dieses Reglement gilt für Förderungsbeiträge ab dem 21. Januar 2015. Ruggell, 20. Januar 2015 ____________________________ _________________________ Ernst Büchel, Gemeindevorsteher Norman Walch, Vizevorsteher
Law
042 Kulturförderungsreglement
Ruggell · 042_Kulturfoerderungsreglement_Wirkung_ab_2015.pdf · communal act
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