Art. 1 Zweck
1 Dieses Reglement bezweckt den geordneten Betrieb des Durchgangsplatzes für Fahrende.
Glarus Süd · 7.7-2 · communal act
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In force since 2018-06-21, as the publisher states.
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1 Dieses Reglement bezweckt den geordneten Betrieb des Durchgangsplatzes für Fahrende.
1 Die Gemeinde Glarus Süd stellt auf ihrem Gemeindegebiet einen Teil des Parkplatzes des Schwimmbads Schwanden für die Zeit vom 17. September bis 15. Mai als Durchgangsplatz für Fahrende zur Verfügung. 2 Es dürfen maximal 20 Stellplätze (Wohnwagengespanne oder Wohnmobile) abgestellt und maximal 60 Personen beherbergt werden. 3 Der nachfolgende Planausschnitt (rot markierter Bereich) stellt den Umfang des Durchgangsplatzes dar und ist integrierender Bestandteil dieses Reglements:
1 Die Fahrenden haben sich vor dem Bezug des Durchgangsplatzes beim Einwohneramt, Mühleareal 17, 8762 Schwanden während den Schalteröffnungszeiten anzumelden sowie vor dem Wegzug abzumelden. 2 Bei Nichteinhaltung dieser Regelung wird eine Umtriebsgebühr von CHF 50.00 erhoben. 3 Mit der Anmeldung ist eine Depotgebühr zu leisten. Wird die Depotgebühr nicht geleistet, wird der Aufenthalt auf dem Durchgangsplatz nicht bewilligt. 4 Das Depot verwendet die Gemeinde Glarus Süd zur Bezahlung von Kosten, welche anfallen, falls sich die Fahrenden nicht an die Verpflichtungen in Art. 7 halten. Fallen keine Zusatzkosten gemäss Art. 7 an, wird das Depot am Abreisetag nach Abnahme des Platzes zurückerstattet.
1 Die maximale Aufenthaltsdauer auf dem Durchgangsplatz beträgt einen Monat. Nach einem Unterbruch von zwei Wochen sind weitere Aufenthalte möglich, wobei die maximale Aufenthaltsdauer pro Kalenderjahr zwei Monate beträgt. 2 Wird die maximale Aufenthaltsdauer überschritten, erfolgt die sofortige Wegweisung vom Durchgangsplatz durch die Gemeinde unter eventueller Zuhilfenahme der Kantonspolizei.
1 Die bei der Anmeldung zu hinterlegende Depotgebühr beträgt CHF 200.00 pro Stellplatz (Art. 4 Abs. 4). 2 Die Benutzungsgebühren betragen pro Stellplatz und Tag CHF 10.00. 3 Die Nebenkosten betragen pro Stellplatz und Tag CHF 10.00. 4 Depot, Benutzungsgebühren und Nebenkosten für die gesamte Aufenthaltsdauer sind bar und im Voraus zu bezahlen. 5 In den Nebenkosten sind die Kosten für die Zurverfügungstellung von Frischwasser, Kehrichtcontainern, WC‑Anlagen (Toi Toi) inkl. Reinigung enthalten. 6 Strominstallation und ‑bezug ist Sache der Fahrenden. Für die Strominstallation und ‑bezug sind die Technischen Betriebe Glarus Süd (tbgs), 8762 Schwanden, Tel. 058 611 95 95 zuständig. 7 Allfällige Schäden am Platz und an dessen Einrichtungen werden dem Verursacher separat und nach Aufwand verrechnet.
1 Der persönliche Abfall ist in den bereitgestellten Kehrichtcontainern zu entsorgen. 2 Abfälle wie Karton, Zeitungen, Pet-Flaschen, Glas, Alteisen, Elektroartikel usw. können während den Öffnungszeiten im Werkhof Schwanden entsprechend entsorgt werden.
1 Die Infrastruktur kann der Benutzer unter nachfolgenden Verpflichtungen nutzen: a) Wasserbezug: ab Platz b) Täglicher Abfall: auf Platz c) Nutzung chemische WC-Anlagen: auf Platz 2 Die geltenden Lärmvorschriften, insbesondere die Vorschriften hinsichtlich Nacht- und Sonntagsruhe sind einzuhalten. 3 Es sind keine Abfälle auf dem genannten Grundstück, den Nachbargrundstücken oder auf öffentlichem Grund liegen zu lassen, zu vergraben oder zu verbrennen. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen offiziellen Abfallcontainer der Gemeinde zu entsorgen. 4 Die Notdurft darf nicht im Freien verrichtet werden. 5 Der Hundekot ist aufzusammeln. 6 Es sind keine Abwässer – insbesondere von Wäsche und Geschirrspülern – im Boden versickern zu lassen. Die Bestimmungen des Gewässerschutzes sind einzuhalten. 7 Es dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, welche den Boden, das Grundwasser oder die Luft verschmutzen könnten (z.B. Ablaugen / Schleifen von Fensterläden und dergleichen ohne entsprechende Plastikunterlage auf dem Boden). 8 Das genannte Grundstück ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen zu betreten oder zu verlassen, sei dies zu Fuss oder mit Fahrzeugen. 9 Der Zugang für die mit der Verwaltung des genutzten Grundstücks befassten und für die mit dem Vollzug dieses Reglements zuständigen Stellen ist jederzeit zu gewährleisten. 10 Feuer ist ausschliesslich in kontrollierten Feuerungen (z.B. Grill) zu entfachen und es sind keine übermässigen Rauchemissionen zu verursachen. 11 Die Zufahrten zum und Durchfahrten durch den genannten Durchgangplatz sind jederzeit zu gewährleisten. 12 Der Benutzer hat besorgt zu sein, dass sich alle Mitbenutzer ebenfalls an diese Verpflichtungen halten.
1 Der Benutzer verpflichtet sich, den Durchgangsplatz vollständig geräumt und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
1 Der Vollzug des Reglements und die Kontrolle des Durchgangsplatzes ist Aufgabe der Abteilung Gesellschaft. 2 Die Abteilung kann diese Aufgabe an Dritte delegieren.
1 Die Gemeinde Glarus Süd lehnt jegliche Haftung bei Schäden an Wagen und Einrichtungen ab. 2 Verstösse gegen Bestimmungen der Bewilligungsverfügung oder dieses Reglements haben den Widerruf der erteilten Bewilligung zur Folge. Der Platz ist in diesem Fall innert 24 Stunden zu verlassen. 3 Die Abteilung Gesellschaft kann eine Platzsperre von ein bis fünf Jahren verfügen.