Verordnung zum Reglement für eine nachhaltige städtische Energie-, Luftreinhalte- und Klimapolitik (Energieverordnung)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7
10 Anschlüsse an ein Nah-/Fernwärmenetz 1 Unterstützt werden Anschlüsse an Wärmenetze für Raumheizung und/oder Warmwasser, falls die Wärme (Nutzenergie) zu mindestens 75 Prozent durch erneuerbare Energien abgedeckt wird (Holz, Biogas, Erdwärme/Umweltwärme, KVA, Abwasserwärme usw.) oder Abwärme aus industriellen oder gewerblichen Prozessen genutzt wird. 2 Förderberechtigt sind Anschlüsse an neue oder bestehende Wärmenetze, wenn damit Anlagen mit fossilen Energien (Heizöl, Erdgas) oder Elektroheizungen ersetzt werden. 3 Für bestehende nicht amortisierte Heizanlagen, welche durch den Anschluss an einen Wärmeverbund ersetzt werden, kann ein Desinvestitionsbeitrag ausgerichtet werden. 4 Es werden nur Förderbeiträge ausgerichtet, wenn nach Anschluss an das Wärmenetz keine andere vollwertige zentrale Wärmeerzeugung vorhanden ist. 5 Der Wärmeliefervertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die eine nachträgliche Gebäudehüllensanierung bzw. Erstellung einer Solaranlage erschweren oder verunmöglichen. 9–10 Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2023, in Kraft seit 1. März 2023. Seite 6/13 6 Der Fördersatz und die detaillierten Förderbestimmungen orientieren sich am harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015) sowie den aktuellen kantonalen Förderbeiträgen und der Wirtschaftlichkeit des Wärmeanschlusses.
Art. 7
10 Anschlüsse an ein Nah-/Fernwärmenetz 1 Unterstützt werden Anschlüsse an Wärmenetze für Raumheizung und/oder Warmwasser, falls die Wärme (Nutzenergie) zu mindestens 75 Prozent durch erneuerbare Energien abgedeckt wird (Holz, Biogas, Erdwärme/Umweltwärme, KVA, Abwasserwärme usw.) oder Abwärme aus industriellen oder gewerblichen Prozessen genutzt wird. 2 Förderberechtigt sind Anschlüsse an neue oder bestehende Wärmenetze, wenn damit Anlagen mit fossilen Energien (Heizöl, Erdgas) oder Elektroheizungen ersetzt werden. 3 Für bestehende nicht amortisierte Heizanlagen, welche durch den Anschluss an einen Wärmeverbund ersetzt werden, kann ein Desinvestitionsbeitrag ausgerichtet werden. 4 Es werden nur Förderbeiträge ausgerichtet, wenn nach Anschluss an das Wärmenetz keine andere vollwertige zentrale Wärmeerzeugung vorhanden ist. 5 Der Wärmeliefervertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die eine nachträgliche Gebäudehüllensanierung bzw. Erstellung einer Solaranlage erschweren oder verunmöglichen. 9–10 Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2023, in Kraft seit 1. März 2023. Seite 6/13 6 Der Fördersatz und die detaillierten Förderbestimmungen orientieren sich am harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015) sowie den aktuellen kantonalen Förderbeiträgen und der Wirtschaftlichkeit des Wärmeanschlusses.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.