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8 provisions
§ 1 Grundgebühr
1
Die Grundgebühr für die Prüfung des Baugesuchs für Neu-, Um-, An- und Aufbauten einschliesslich Kontroll- und Abnahmegebühren und den Entscheid über das Baugesuch wird wie folgt erhoben:
Baukosten CHF
Ansatz ‰
Baukosten total CHF
Gebühren total CHF
bis 25'000.00
keine
25'000.00 bis 200'000.00
3.0
25'000.00 bis 200'000.00
mind. 200.00 bis 600.00
für die weiteren CHF 1,8 Mio.
2.5
200‘000.00 bis CHF 2 Mio.
600.00 bis 5'100.00
für die weiteren CHF 2 Mio.
2.0
CHF 2 Mio. bis CHF 4 Mio.
5'100.00 bis 9'100.00
für die weiteren CHF 11 Mio.
1.5
CHF 4 Mio. bis CHF 15 Mio.
9'100.00 bis 25'600.00
für die restlichen Baukosten
1.0
über CHF 15 Mio.
25'600.00 bis max. 50'000.00
2
Die Mindestgebühr für Baukosten ab CHF 25'000.00 beträgt CHF 200.00. Die maximale Grundgebühr beträgt CHF 50'000.00.
3
Massgeblich für die Berechnung der Grundgebühr sind die Baukosten, welche die Gebäudekosten (gemäss Baukostenplan BKP 2) und die Kosten für die Umgebung (BKP 4) umfassen.
4
Wenn die effektiven Baukosten den Betrag von CHF 250'000.00 gegenüber den angegebenen Baukosten gemäss Baugesuchseingabe überschreiten, wird eine Nachgebühr in Rechnung gestellt.
5
Die Gebühr wird mit der rechtskräftigen Baubewilligung fällig.
§ 2 Reduktion der Grundgebühren
1
Die Gebühren können je nach Aufwand um 0.5‰ bis 1.00‰ Punkte gesenkt werden.
§ 3 Reduzierte Gebühren
1
Für ein Bauermittlungsgesuch ist je nach Aufwand eine Gebühr von CHF 400.00, höchstens aber 25% der Grundgebühr, zu entrichten.
2
Wird ein Baugesuch zurückgezogen, ist nach Massgabe des Verfahrensstandes eine anteilsmässige Gebühr zu entrichten.
3
Wird das Bauvorhaben nicht ausgeführt, können Gesuchstellende 50% der Gebühr zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt ein Jahr nach Erlöschen der Baubewilligung.
4
Für die Bearbeitung eines Wiedererwägungsgesuchs ist je nach Aufwand eine Gebühr von CHF 400.00 bis höchstens 25% der Grundgebühr zu entrichten.
§ 4 Gebührenzuschläge
1
Ist der Beizug von Sachverständigen ausserhalb der Verwaltung notwendig, gehen die Kosten der Expertisen und Abklärungen zu Lasten der Bauherrschaft.
2
Kontrollen und Dienstleistungen von externen Stellen (wie z.B. Schnurgerüst, energetische Kontrolle, Zustelldienste) werden nach Aufwand separat verrechnet.
§ 5 Pauschalgebühren
1
Bewilligungen und Kontrollen:
a)
Bebauungspläne:
1.
Erarbeitung von Bebauungsplänen in einfachen Verfahren oder kleinen Änderungen:
CHF 2'500.00 bis CHF 5'000.00
2.
Erarbeitung von ordentlichen Bebauungsplänen:
CHF 10'000.00 bis CHF 20'000.00
b)
Bauanfragen: Schriftliche Bauanfragen:
CHF 500.00
c)
Nutzungsänderung: Bewilligungspflichtige Zweckänderungen ohne Umbau:
CHF 200.00
d)
Energetische Sanierung Gebäudehülle: ohne Umbauten:
CHF 200.00
e)
Änderungspläne:
1.
ohne Publikation:
CHF 500.00
2.
mit Publikation:
CHF 800.00
f)
Verlängerung Baubewilligung: pro Verlängerung:
CHF 200.00
g)
Teilbaufreigabe: vorzeitiger Baubeginn:
CHF 200.00
h)
Baukontrollen: Nachkontrollen Baubewilligung, je Kontrollgang:
CHF 300.00
i)
Bauplatzinstallation:
1.
Bewilligung auf öffentlichem Grund:
CHF 200.00
2.
Benützung von öffentlichem Grund pro m²/Tag:
CHF 0.30
3.
Benützung von öffentlichen Autoabstellplätzen pro Parkplatz/Woche:
CHF 30.00
j)
Erdanker: pro provisorischen Erdanker im öffentlichen Grund:
CHF 100.00
§ 6 Plankopien, Akteneinsicht
1
Bis zu zehn A4-Dokumente werden unentgeltlich kopiert. Ab zehn Kopien wird für jede weitere A4 oder A3 Kopie CHF 1.00 verrechnet.
2
Gebühren für Pläne:
a)
Plot schwarz/weiss oder farbig mit 90 cm Maximalbreite:
CHF 15.00/m²
b)
Scan schwarz/weiss oder farbig:
CHF 20.00/m²
c)
USB-Stick:
CHF 10.00
d)
Kopie (Scan und Plot):
CHF 35.00/m²
e)
Schneiden:
CHF 4.50/m²
f)
Falten:
CHF 1.00/m²
3
Dokumente werden im pdf-Format gescannt. Ab einem Datenvolumen von 20 MB ist ein USB-Stick zu beziehen. Eigene Datenträger können nicht verwendet werden.
4
Durch Dritte erstellte Plankopien werden einschliesslich Porto und Verpackungskosten weiterverrechnet.
5
Für die Bereitstellung von Archivunterlagen zur Einsicht wird der Zeitaufwand mit einem Ansatz von CHF 120.00 pro Stunde verrechnet.
§ 7 Gebührenbefreite Gesuche
1
Keine Gebühr wird erhoben:
a)
für Bewilligungen für Bauten und Anlagen mit Baukosten von höchstens CHF 25'000.00.
b)
für Bewilligungen von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen sowie weiteren Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie wie beispielsweise Erd- und Umweltwärme, Holzenergie, Biogas, Biomasse, Wärme-Kraft-Koppelung oder Windenergie.
c)
für stadteigene Bauten.
d)
für die Erarbeitung von Quartiergestaltungsplänen.
§ 8 Übergangsrecht
1
Diese Gebührenordnung findet Anwendung auf alle seit Inkrafttreten eingereichten Planungen, Gesuche und Anfragen.