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14 provisions
§ 1
Steuerpflicht bei Nebensteuerdomizil und Erbschaften
1 Bei der Begründung eines Nebensteuerdomizils und bei Erbschaften erfolgt die Besteuerung
a) des Einkommens aufgrund der tatsächlich erzielten Einkünfte;
b) des Vermögens im Rahmen einer Gewichtung. Danach werden die
massgebenden Vermögensteile im Verhältnis zur effektiven Besitzesdauer und zum Satz des Gesamtvermögens besteuert.
§ 3 § 2 * …
Steuererleichterungen
1 Steuererleichterungen können in erster Linie bei der Neugründung von
Unternehmen oder beim Zuzug aus dem Ausland gewährt werden.
2 Wenn einem Unternehmen bereits andernorts Steuererleichterungen
gewährt wurden, kann auf ein Gesuch nur in Ausnahmefällen eingetreten
werden.
1) BGS 632.1
GS 27, 1 1
3 Steuererleichterungen können bei besonderen Voraussetzungen gewährt
werden wie insbesondere
a) Schaffung einer massgeblichen Zahl von Arbeitsplätzen oder Lehrstellen;
b) Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Lebens- und
Wirtschaftsraumes Kanton Zug;
c) Förderung von innovativer Wirtschaftstätigkeit.
4 Die Ermässigung wird als prozentuale Reduktion der Einkommens- und
Vermögenssteuern gewährt. Sie ist beschränkt auf den Steuerbetrag, welcher auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das Geschäftskapital entfällt.
5 Steuererleichterungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden.
6 Steuererleichterungen können widerrufen werden, insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen. Die nicht bezogenen Steuern können bei Widerruf
ganz oder teilweise nachgefordert werden.
1.2. Einkommenssteuer
§ 4
Besteuerung nach dem Aufwand
1 Die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkommens richtet sich sinngemäss nach der Verordnung über die Besteuerung
nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer (SR 642.123). *
a) * …
b) * …
2 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, bemisst sich mindestens nach einem steuerbaren Einkommen von 500'000 Franken (§ 14
Abs. 3 Bst. a Steuergesetz). *
3 … *
§ 5
Kapitalgewinne aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Bei kaufmännischer Buchführung gilt als Kapitalgewinn der den Einkommenssteuerwert übersteigende Betrag.
2 Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn
aus der Differenz zwischen Gestehungskosten und Erlös ermittelt. Die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen werden von den Gestehungskosten
in Abzug gebracht.
§ 6
Eigenmietwert – Allgemein
1 Der Eigenmietwert und der Mietwert für das unentgeltliche Nutzungsrecht
zum Eigengebrauch sind unter Berücksichtigung der Förderung von
Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf mindestens 60 Prozent des
Marktmietwertes festzulegen. *
2 Der Marktmietwert entspricht einer Verzinsung des Verkehrswertes von 5
Prozent, soweit nicht unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse, von
Vergleichsobjekten oder einer aktuellen Schätzung der Liegenschaftsschätzungskommission eine Anpassung vorzunehmen ist.
§ 7
Eigenmietwert – Unternutzung
1 Bei einer am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft oder einem Teil davon wird der Marktmietwert infolge dauernder Unternutzung reduziert.
Voraussetzung ist einerseits ein offensichtliches Missverhältnis zwischen
Wohnungsgrösse und der die Wohnung nutzenden Personen sowie anderseits das Bestehen einer effektiven Unternutzung.
2 Der Anspruch auf Reduktion des Marktmietwertes setzt kumulativ voraus:
a) * Mindestgrösse der Wohnung: 5 Zimmer, wobei Zimmer über 30 m²
als zwei Zimmer angerechnet werden;
b) * Verzicht auf Nutzung der entsprechenden Zimmer (auch nicht als Lagerräume; das Stehenlassen der vorhandenen Möbel gilt nicht als Nutzung);
c) Verminderung der bisherigen Wohnbedürfnisse.
2a Für die Berechnung der Unternutzung werden Zimmer über 30 m² als
zwei Zimmer angerechnet. Küche, Badezimmer, WC und Nebenräume
(Entrée, Estrich, Keller, Garage etc.) werden zusammen zwei Zimmern
gleichgesetzt. *
3 In der Regel wird kein Unternutzungsabzug gewährt, wenn die Liegenschaftsrechnung (steuerbarer Eigenmietwert abzüglich Schuldzinsen und
Unterhalt) ein negatives Ergebnis ergibt.
4 Die Unterhaltspauschale bemisst sich nach dem infolge Unternutzung reduzierten Eigenmietwert.
§ 8
Unterhaltsbeiträge als Kapitalleistung
1 Unterhaltsbeiträge in Form von Kapitalleistungen sind einerseits bei der
Empfängerin oder beim Empfänger steuerfrei und können anderseits von
der zur Leistung verpflichteten Person nicht in Abzug gebracht werden.
§ 9
Steuerfreie Einkünfte
1 Als steuerfreie Einkünfte gelten auch Renten der Militärversicherung, die
vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden.
2 … *
§ 10
Berufsauslagen
1 Die Steuerverwaltung legt für die Berufsauslagen, insbesondere von Unselbstständigerwerbenden, Pauschalansätze fest. Der Nachweis höherer
Kosten ist vorbehalten.
§ 12 § 11 * …
Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere
mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Einkommen zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
§ 13
Liegenschaftsunterhalt
1 Als Kosten für den Unterhalt gelten insbesondere:
a) Unterhaltskosten: Reparatur- und Ersatzkosten ohne Schaffung eines
Mehrwertes sowie Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds
(Art. 712 ZGB);
b) Betriebskosten: Periodische und allgemein erhobene Gebühren für die
Entsorgung; Kosten für die Erschliessung (insbesondere Strassenbeleuchtung, -unterhalt und -reinigung); Hauswart- und Verwaltungskosten durch Dritte; Kosten für Gemeinschaftsanlagen usw.;
c) Versicherungsprämien (Feuer-, Elementar-, Wasserschaden-, Glas-
und Haftpflichtversicherungen).
2 Bei Fremdvermietung sind alle an Dritte bezahlten Gewinnungskosten
abzugsfähig, soweit sie nicht wertvermehrenden Charakter haben. Vorbehalten bleibt die Regelung des Schuldzinsenabzuges gemäss
§ 30 Abs. 1 Bst. a StG.
3 Nicht abziehbar sind grundsätzlich:
a) * …
b) einmalige Beiträge des Grundeigentümers wie Erschliessungsbeiträge
und Anschlussgebühren an Ver- und Entsorgungsanlagen;
c) Kosten einer Heizanlage oder zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage (insbesondere Energiekosten) sowie Gebühren für den Wasserverbrauch mit Ausnahme derjenigen, welche der Grundeigentümer für
vermietete Objekte selbst übernimmt.
4 Anstelle der tatsächlichen Kosten können von der Finanzdirektion festgelegte Pauschalsätze in Abzug gebracht werden.
5 Bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden, können nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden.
§ 14
Schuldzinsen
1 Zinsen für das im Betrieb angelegte eigene Kapital sind nicht abzugsfähig.
Zum eigenen Kapital zählen auch Guthaben des andern Eheteils, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der gemeinsam mit
dem Steuerpflichtigen veranlagten minderjährigen Kinder. *
2 Baurechtszinsen für die private Eigennutzung des Baurechtsgrundstückes
können nicht abgezogen werden.
§ 15 * Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Eheteile oder beider
eingetragenen Partnerinnen oder Partner *
1 Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen
nach den §§ 25 –28 StG und der allgemeinen Abzüge nach § 30 Bst. d – f
StG.
2 Ersatzeinkünfte wie insbesondere Taggelder der Erwerbsersatzordnung
oder von Versicherungen sind dem Erwerbseinkommen gleichgestellt.
§ 16 Krankheits- und Unfallkosten; behinderungsbedingte Kosten *
1 Als Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten
gelten insbesondere Aufwendungen für entsprechende medizinische, pflegerische und therapeutische Massnahmen sowie die Anschaffung und der Unterhalt von Hilfsmitteln; ebenfalls abzugsfähig sind behinderungsbedingte
Mehrkosten des persönlichen Lebensbereichs. *
2 Die Steuerverwaltung legt in besonderen Fällen Pauschalabzüge fest. Der
Nachweis höherer Kosten ist vorbehalten.
3 Im Ausmass von Leistungen Dritter zur Verminderung von Krankheits-
und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten besteht kein
Anspruch auf Abzug. *
4 Kosten für den Aufenthalt in Heil-, Kur- und Pflegeanstalten sind nur im
Ausmass der Mehrkosten gegenüber dem normalen Lebensunterhalt abziehbar. Als Grundlage für die Kürzung dienen die Richtwerte für den Anspruch
auf Ergänzungsleistungen der AHV/IV. *
§ 17 Abzug von Spesen bei Tätigkeit für gemeinnützige
Organisationen
1 Spesen, welche die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für
eine steuerbefreite gemeinnützige Organisation aufwendet, ohne dass diese
zurückerstattet werden, sind den abzugsfähigen Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen gleichgestellt.
§ 18 Sozialabzüge
1 Bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt hat derjenige Elternteil Anspruch auf den grossen persönlichen Abzug, den Kinderabzug
und den Eheleutetarif, der die grösseren finanziellen Beiträge und den bedeutenderen Teil der Obhut oder Betreuung leistet. Im Zweifelsfall steht der
Anspruch der Mutter zu. *
2 Bei unverheirateten Eltern ohne gemeinsamen Haushalt hat bei alternierender Obhut derjenige Elternteil Anspruch auf den grossen persönlichen
Abzug, den Kinderabzug und den Eheleutetarif, der Unterhaltsbeiträge für
die Kinder erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge bezahlt, hat der Elternteil mit dem bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung des Kindes Anspruch auf den grossen persönlichen Abzug, den Kinderabzug und
den Eheleutetarif. *
3 Der andere Elternteil unterliegt dem Ledigentarif; er kann den Unterstützungsabzug geltend machen und hat Anspruch auf den kleinen persönlichen
Abzug. *
§ 18bis * … *
1.3. Vermögenssteuer
§ 19 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände
1 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände dienen dem allgemeinen
persönlichen Bedarf des täglichen Gebrauchs.
2 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen insbesondere motorisierte Verkehrsmittel, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das
gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die ein erhebliches Wertzuwachspotenzial enthalten.
§ 19bis * …
§ 20 Grundstücke
1 Bei der Bestimmung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die besonderen Verhältnisse der betreffenden Gegend und der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen.
2 Als Ertragswert gilt in der Regel der mit 6 bis 8 Prozent kapitalisierte
Bruttoertrag der Liegenschaft. Alter und baulicher Zustand des Objektes
sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 21 Wertpapiere und Forderungen
1 Bei der Bewertung von Wertpapieren mit regelmässiger Kursnotierung ist
auf den durchschnittlichen Kurswert im letzten Monat der Steuerperiode
oder dem Ende der Steuerpflicht abzustellen.
2 Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Rechte und
Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.
§ 22 * …
2. Juristische Personen
§ 23 Anerkennung als juristische Person
1 Juristische Personen, deren Gründung oder Bestand offensichtlich ausschliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, haben keinen Anspruch auf steuerrechtliche Anerkennung. Ihre Einkünfte und Vermögenswerte werden den Berechtigten zugerechnet.
2 Familienstiftungen werden nur unter der Voraussetzung von Art. 335 ZGB
steuerlich anerkannt. Der Stifter muss auf alle Rechte am Stiftungsvermögen einschliesslich Nutzung desselben verzichten.
§ 24 Steuererleichterungen
1 Steuererleichterungen können in erster Linie bei der Neugründung von
Unternehmen oder beim Zuzug aus dem Ausland gewährt werden.
2 Auf ein Gesuch kann nicht eingetreten werden,
a) * …
b) wenn einem Unternehmen bereits andernorts Steuererleichterungen
gewährt wurden. Vorbehalten bleiben Ausnahmefälle.
3 Steuererleichterungen können bei besonderen Voraussetzungen gewährt
werden wie insbesondere
a) Schaffung einer massgeblichen Zahl von Arbeitsplätzen oder Lehrstellen;
b) Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Lebens- und
Wirtschaftsraumes Kanton Zug;
c) Förderung von innovativer Wirtschaftstätigkeit.
4 Die Ermässigung wird als prozentuale Reduktion der Gewinn- und Kapitalsteuern gewährt.
5 Steuererleichterungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden.
6 Steuererleichterungen können widerrufen werden, insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen. Die nicht bezogenen Steuern können bei Widerruf
ganz oder teilweise nachgefordert werden.
§ 25 Verdeckte Gewinnausschüttung
1 Die Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung setzt voraus, dass die
oder der Begünstigte oder eine dieser oder diesem nahestehende Person eine
enge Beziehung insbesondere in Form einer Beteiligung am Unternehmen
hat.
2 Als verdeckte Gewinnausschüttungen gelten namentlich:
a) Kapital-, Miet- und Pachtzinsen, soweit sie von den landesüblichen
Ansätzen abweichen;
b) der Verzicht auf die übliche Gegenleistung bei Gewährung von Darlehen oder anderen Leistungen;
c) übersetzte Entschädigungen für Arbeitsleistungen, Reise-, Verpflegungs- und Repräsentationsspesen sowie nicht verrechnete Privatanteile für Autokosten usw.;
d) vom Unternehmen ausgerichtete übersetzte Ruhegehälter.
§ 26 * …
§ 27 Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere
mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet,
soweit sie nicht mehr begründet sind.
§ 28 Verdecktes Eigenkapital
1 In der Regel wird bei Immobiliengesellschaften mindestens ein Fünftel
und bei den übrigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mindestens ein Siebtel des Steuerbuchwertes der Gesamtaktiven als Eigenkapital
besteuert.
2 Für Gesellschaften und Genossenschaften, die vorwiegend sozialen Wohnungsbau mit Hilfe öffentlicher Mittel betreiben, darf das steuerbare Eigenkapital auf einen Zehntel beschränkt werden.
3. Quellensteuer
§ 29 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland *
1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer nicht in der
Schweiz ansässigen Schuldnerin oder einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt. *
a) * …
b) * …
2 Sie wird jedoch im Kanton an der Quelle besteuert, wenn: *
a) die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen
Betriebsstätte oder festen Einrichtung der Arbeitgeberin oder des
Arbeitgebers getragen wird;
b) eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktische Arbeitgeberin zu qualifizieren ist; oder
c) eine ausländische Personalverleiherin oder ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG) 2) Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
§ 30 * …
§ 31 Wechsel der Veranlagungsart
1 Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der
Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt unterliegt, erfolgt der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart
entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften. Bereits bezahlte Quellen-
oder ordentliche Steuern werden zinslos angerechnet.
§ 31bis * …
§ 32 Steuerbezug
1 Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Fälligkeit oder
Verrechnung der steuerbaren Leistung geschuldet.
2) SR 823.11
2 Der Steuerbetrag ist in der Regel innert 30 Tagen nach Fälligkeit von der
Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung der Steuerverwaltung zu überweisen.
3 Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet. *
4 Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des Steuerbezugs.
4. Inventar
§ 33 Aufsicht über die Inventaraufnahme
1 Die kantonale Steuerverwaltung beaufsichtigt die Durchführung der Inventaraufnahme durch die zuständige Gemeinde. Sie kann zu diesem Zweck
Weisungen erlassen.
5. Steuerbezug
§ 34 Allgemeine Fälligkeiten und Zahlungsfrist
1 Die Jahressteuern der natürlichen Personen werden am 30. November des
Bemessungs- und Steuerjahres fällig.
2 Die Jahressteuern der juristischen Personen werden für Gesellschaften
a) mit Geschäftsjahresende ab Juli bis Dezember am 1. März und
b) mit Geschäftsjahresende ab Januar bis Juni am 1. September des auf
das Bemessungs- und Steuerjahr folgenden Jahres fällig.
3 Die übrigen Steuern wie insbesondere Erbschafts- und Schenkungssteuern,
Nachsteuern, Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen, Kapitalabfindungen
usw. sowie Bussen, Gebühren und Verfahrenskosten werden mit der Rechnungsstellung fällig.
4 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
5 Nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin zugestellte nachträgliche Steuerrechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
§ 35 Sofortige Fälligkeit und Zahlungspflicht
1 Die ganze Steuerforderung wird mit dem Tod fällig. In den folgenden Fällen wird sie fällig und ist sofort zahlbar:
a) am Tage, an dem die Steuerpflicht infolge dauernden Wegzuges ins
Ausland endet;
b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen
Person im Handelsregister;
c) im Zeitpunkt, wo eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz oder Sitz
im Ausland ihren Geschäftsbetrieb, ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte oder ihren Grundbesitz aufgibt oder
grundpfandgesicherte Guthaben zurückbezahlt erhält;
d) bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person.
§ 36 Skonto
1 Natürliche Personen, die bis zum 31. Juli des laufenden Steuerjahres die
ganze provisorische Jahressteuer bezahlen, erhalten einen Skonto von 0 Prozent. *
2 Die Finanzdirektion kann den Skonto bei wesentlich geänderten Verhältnissen auf maximal 3 Prozent erhöhen.
3 Juristische Personen haben keinen Anspruch auf einen Skonto.
§ 37 Vergütungszins
1 Irrtümlich oder aufgrund einer provisorischen, definitiven oder angefochtenen Veranlagung zu viel bezahlte Steuern werden im Ausmass des zuviel
bezahlten Betrages vom Tage der Einzahlung an verzinst.
2 Sofern kein Anspruch auf den Skonto (§ 36) oder ein Anspruch auf Verzinsung gemäss Abs. 1 besteht, werden im Steuerjahr geleistete Zahlungen
oder zur Verrechnung stehende Guthaben der steuerpflichtigen Person verzinst. *
3 Unterbleibt gemäss Abs. 2 auf Begehren der steuerpflichtigen Person die
Rückerstattung eines Steuerguthabens und ist an die Steuer des Folgejahres
anzurechnen, wird dieses Steuerguthaben höchstens im Ausmass des Betrages der Jahressteuer verzinst.
§ 38 Ausgleichszins
1 Ausgleichszinsen auf dem nachzuzahlenden Steuerrechnungsbetrag werden
a) bei natürlichen Personen nach Ablauf eines Jahres und
b) bei juristischen Personen nach Ablauf eines halben Jahres
nach Eintritt der allgemeinen Fälligkeit der Steuer für das betreffende Steuerjahr berechnet.
§ 39 Zinslose Steuerrückerstattung, Verrechnung
1 Nicht verlangte Steuern werden ohne Zins zurückerstattet.
2 Steuerguthaben der steuerpflichtigen Person können mit nicht bezahlten,
fälligen Steuerforderungen verrechnet werden.
6. Gebühren
§ 40 Fristerstreckungen, Auskünfte
1 Fristerstreckungen zur Einreichung einer Steuererklärung sind im Jahr der
Pflicht zur Einreichung gebührenfrei. Für weitergehende Fristverlängerungen wird eine Bearbeitungsgebühr bis zu 50 Franken verlangt.
2 Für Auskünfte wird eine Gebühr bis zu 100 Franken erhoben.
§ 41 Nichteinhalten der Zahlungsfristen
1 Für eingeschriebene Mahnungen wegen Nichteinhaltens der Zahlungsfristen, für die Einleitung einer Betreibung, die Sicherstellung sowie das Begehren um Rechtsöffnung wird eine Bearbeitungsgebühr bis zu 100 Franken
verlangt.
7. Grundstückgewinnsteuer
§ 42 Überführung vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen
1 Bei unüberbauten Grundstücken, welche innert einer Frist von in der Regel drei Jahren parzelliert, überbaut und ganz oder in Teilen verkauft werden, sind bei der durch die Überführung ins Geschäftsvermögen vorzunehmenden Besteuerung die Investitionen für die Steuersatzberechnung als Anlagekosten mitzuberücksichtigen.
8. Übrige Bestimmungen
§ 43 Einkommen und Vermögen sowie Gewinn und Kapital
1 Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens oder Gewinns wird
auf das nächste Hundert und beim Vermögen oder Kapital auf das nächste
Tausend abgerundet.
§ 44 Zustellung ohne Unterschrift
1 Aufforderungen und Mahnungen zur Einreichung einer Steuererklärung
sowie Veranlagungen, Steuerrechnungen und Zahlungsaufforderungen können durch Formular erfolgen und bedürfen keiner Unterschrift.
9. Vollzug von Bundesgesetzgebung
9.1. Direkte Bundessteuer
§ 45 Zuständigkeit
1 Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht als Kantonale Verwaltung für
die direkte Bundessteuer das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
(DBG) vom 14. Dezember 19903), soweit diese Verordnung nicht etwas
anderes bestimmt.
2 Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist, gelten sinngemäss
die Bestimmungen des Steuergesetzes.
§ 46 Zeitliche Bemessung, Steuerbezug
1 Die Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt nach dem kantonalen
System der Gegenwartsbemessung.
2 Der Steuerbezug erfolgt jährlich.
§ 47 Kantonale Steuerrekurskommission
1 Das kantonale Verwaltungsgericht übt die Funktion als Steuerrekurskommission aus. Es ist einzige Beschwerdeinstanz.
2 Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission werden nach
den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen festgesetzt.
§ 47bis * Beschwerde gegen Erlassentscheide
1 Gegen den Entscheid der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer über ein Erlassgesuch kann die steuerpflichtige Person sinngemäss
nach den Bestimmungen von Art. 140 DBG Beschwerde beim kantonalen
Verwaltungsgericht erheben.
3) SR 642.11
2 Mit der Beschwerde können die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts und Rechtsverletzungen gerügt werden. Die Beschwerde
hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 48 Inventaraufnahme und Aufsicht
1 Die Inventaraufnahme sowie eine allenfalls notwendige Siegelung erfolgen durch die zuständige Gemeinde.
2 Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer übt die unmittelbare Aufsicht über die Inventarisation aus und sorgt für eine gleichmässige
Durchführung in allen Gemeinden.
9.2. Verrechnungssteuer
§ 49 Zuständigkeit
1 Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht im Rahmen der dem Kanton obliegenden Aufgaben das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom
13. Oktober 19654) und trifft die entsprechenden Entscheide.
§ 50 Verfahren
1 Das Entscheid- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Art. 52 bis
56 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober
19655).
2 Das kantonale Verwaltungsgericht übt die Funktion als Steuerrekurskommission aus. Es ist einzige Beschwerdeinstanz.
§ 51 Rückerstattung
1 Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist zusammen mit
der Steuererklärung einzureichen.
2 Die Verrechnungssteuer wird in der Regel mit den vom Kanton und den
Gemeinden zu erhebenden Einkommens- und Vermögenssteuern verrechnet. In Ausnahmefällen kann eine Rückerstattung in bar erfolgen.
4) SR 642.21
5) SR 642.21
9.3. Anrechnung ausländischer Quellensteuern *
§ 52 Zuständigkeit
1 Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht im Rahmen der dem Kanton obliegenden Aufgaben die Verordnung über die Anrechnung ausländischer
Quellensteuern vom 22. August 19676) und trifft die entsprechenden Entscheide. *
§ 53 Verfahren
1 Das Entscheid- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 50 dieser
Verordnung.
§ 54 Anrechnung
1 Der Antrag auf Anrechnung ist zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
2 Der Betrag der Steueranrechnung wird mit den Steuern des Bundes, des
Kantons und der Gemeinden verrechnet oder den Begünstigten ausbezahlt. *
§ 55 Belastung von Kanton und Gemeinden
1 Der dem Bund gemäss Art. 20 der Bundesverordnung nicht zu belastende
Teil der Beträge der Steueranrechnung wird vom Kanton und den steuerberechtigten Gemeinden anteilsmässig entsprechend dem effektiven Steuerertrag aus der Veranlagung der anspruchsberechtigten Person getragen. *
10. Schlussbestimmungen
§ 56 * …
§ 57 * …
§ 58 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Die
§§ 49–51 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
6) SR 672.201
2 Rückwirkend auf den 1. Januar 2001 werden folgende Erlasse aufgehoben:
1. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Kantons- und Gemeindesteuern vom 18. Juni 19797);
2. Verordnung über die Erhebung einer Quellensteuer vom 4. Januar
19958);
3. Verordnung über den Einschluss von Arbeitgebern in Personalvorsorgestiftungen vom 30. Dezember 19809);
4. Reglement für die Beamten der kantonalen Steuerverwaltung vom
18. Juli 194510);
5. Regierungsratsbeschluss über die Erhebung der Kirchensteuer von
Personen in gemischter Ehe vom 10. Dezember 195511);
6. Regierungsratsbeschluss betreffend Entschädigung der Gemeinden bei
Nachlass-Inventaraufnahmen für die direkte Bundessteuer vom 13. Juni 199512);
7. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 4. Januar 199513);
8. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 30. Dezember 196614);
9. Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die pauschale
Steueranrechnung vom 11. Dezember 196715).
§§ 49–51 vom Bund genehmigt am 9. März 2001.
7) GS 21, 257
8) GS 25, 15
9) GS 21, 575
10) GS 15, 285
11) GS 17, 293
12) GS 25, 115
13) GS 25, 1
14) GS 19, 271
15) GS 19, 403
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.01.2001 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 27, 1
28.11.2006 01.01.2007 § 2 aufgehoben GS 28, 869
28.11.2006 01.01.2007 § 11 aufgehoben GS 28, 869
28.11.2006 01.01.2007 § 15 totalrevidiert GS 28, 869
28.11.2006 01.01.2007 § 16 Titel geändert GS 28, 869
28.11.2006 01.01.2007 § 16 Abs. 1 geändert GS 28, 869
28.11.2006 01.01.2007 § 16 Abs. 3 geändert GS 28, 869
28.11.2006 01.01.2007 § 16 Abs. 4 geändert GS 28, 869
28.11.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 1 geändert GS 28, 869
28.11.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 2 geändert GS 28, 869
28.11.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 28, 869
28.11.2006 01.01.2007 § 26 aufgehoben GS 28, 869
28.11.2006 01.01.2007 § 56 aufgehoben GS 28, 869
02.10.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 1 geändert GS 29, 349
§ 15
Titel geändert GS 29, 349
06.11.2007 01.01.2008 § 18bis eingefügt GS 29, 399
09.12.2008 01.01.2009 § 47bis eingefügt GS 29, 1029
01.12.2009 01.01.2010 § 13 Abs. 3, a) aufgehoben GS 30, 341
§ 18bis
Titel geändert GS 30, 791
07.12.2010 01.01.2011 § 18bis Abs. 1 geändert GS 30, 791
07.12.2010 01.01.2011 § 18bis Abs. 2 geändert GS 30, 791
07.12.2010 01.01.2011 § 18bis Abs. 3 aufgehoben GS 30, 791
07.12.2010 01.01.2011 § 18bis Abs. 4 aufgehoben GS 30, 791
07.12.2010 01.01.2011 § 56 wieder in Kraft GS 30, 791
02.10.2012 01.01.2013 § 18bis aufgehoben GS 31, 631
02.10.2012 01.01.2013 § 19bis eingefügt GS 31, 631
02.10.2012 01.01.2013 § 31bis eingefügt GS 31, 631
02.10.2012 01.01.2013 § 56 aufgehoben GS 31, 631
19.08.2014 01.01.2015 Ingress geändert GS 2014/045
19.08.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 2 eingefügt GS 2014/045
25.11.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert GS 2014/061
15.12.2015 01.01.2016 Ingress geändert GS 2015/070
15.12.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1 geändert GS 2015/070
15.12.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2015/070
15.12.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2015/070
15.12.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 2 geändert GS 2015/070
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.12.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 2015/070
15.12.2015 01.01.2016 § 6 Abs. 1 geändert GS 2015/070
15.12.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 2015/070
15.12.2015 01.01.2016 § 19bis aufgehoben GS 2015/070
15.12.2015 01.01.2016 § 22 aufgehoben GS 2015/070
15.12.2015 01.01.2016 § 31bis aufgehoben GS 2015/070
15.12.2015 01.01.2016 § 36 Abs. 1 geändert GS 2015/069
15.12.2015 01.01.2016 § 37 Abs. 2 geändert GS 2015/069
20.10.2020 01.01.2021 § 29 Titel geändert GS 2020/061
20.10.2020 01.01.2021 § 29 Abs. 1 geändert GS 2020/061
20.10.2020 01.01.2021 § 29 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2020/061
20.10.2020 01.01.2021 § 29 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2020/061
20.10.2020 01.01.2021 § 29 Abs. 2 eingefügt GS 2020/061
20.10.2020 01.01.2021 § 30 aufgehoben GS 2020/061
20.10.2020 01.01.2021 § 32 Abs. 3 geändert GS 2020/061
04.05.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 2, a) geändert GS 2021/068
04.05.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 2, b) geändert GS 2021/068
04.05.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 2a eingefügt GS 2021/068
04.05.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2021/068
04.05.2021 01.01.2022 Titel 9.3. geändert GS 2021/068
04.05.2021 01.01.2022 § 52 Abs. 1 geändert GS 2021/068
04.05.2021 01.01.2022 § 54 Abs. 2 geändert GS 2021/068
04.05.2021 01.01.2022 § 55 Abs. 1 geändert GS 2021/068
04.05.2021 01.01.2022 § 57 aufgehoben GS 2021/068
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.01.2001 01.01.2001 Erstfassung GS 27, 1
Ingress 19.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/045
Ingress 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/070
§ 2 28.11.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 869
§ 4 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/070
§ 4 Abs. 1, a) 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/070
§ 4 Abs. 1, b) 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/070
§ 4 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/070
§ 4 Abs. 3 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/070
§ 6 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/070
§ 7 Abs. 2, a) 04.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2021/068
§ 7 Abs. 2, b) 04.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2021/068
§ 7 Abs. 2a 04.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021/068
§ 9 Abs. 2 19.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014/045
§ 9 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/070
§ 11 28.11.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 869
§ 13 Abs. 3, a) 01.12.2009 01.01.2010 aufgehoben GS 30, 341
§ 14 Abs. 1 02.10.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 349
§ 15 28.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 869
§ 15 02.10.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 29, 349
§ 16 28.11.2006 01.01.2007 Titel geändert GS 28, 869
§ 16 Abs. 1 28.11.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 869
§ 16 Abs. 3 28.11.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 869
§ 16 Abs. 4 28.11.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 869
§ 18 Abs. 1 28.11.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 869
§ 18 Abs. 2 28.11.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 869
§ 18 Abs. 3 28.11.2006 01.01.2007 eingefügt GS 28, 869
§ 18bis 06.11.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 399
§ 18bis 07.12.2010 01.01.2011 Titel geändert GS 30, 791
§ 18bis 02.10.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 631
§ 18bis Abs. 1 07.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 791
§ 18bis Abs. 2 07.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 791
§ 18bis Abs. 3 07.12.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 791
§ 18bis Abs. 4 07.12.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 791
§ 19bis 02.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 31, 631
§ 19bis 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/070
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 22 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/070
§ 24 Abs. 2, a) 04.05.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021/068
§ 26 28.11.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 869
§ 29 20.10.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020/061
§ 29 Abs. 1 20.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/061
§ 29 Abs. 1, a) 20.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020/061
§ 29 Abs. 1, b) 20.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020/061
§ 29 Abs. 2 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/061
§ 30 20.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020/061
§ 31bis 02.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 31, 631
§ 31bis 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/070
§ 32 Abs. 3 20.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/061
§ 36 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/061
§ 36 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/069
§ 37 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/069
§ 47bis 09.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 1029
Titel 9.3. 04.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2021/068
§ 52 Abs. 1 04.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2021/068
§ 54 Abs. 2 04.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2021/068
§ 55 Abs. 1 04.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2021/068
§ 56 28.11.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 869
§ 56 07.12.2010 01.01.2011 wieder in Kraft GS 30, 791
§ 56 02.10.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 631
§ 57 04.05.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021/068