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Change 1

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As published

Art. 38

Ungültige Stimmen Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn a) ein Name bereits zwei Mal auf dem Wahlzettel steht, b) ein Name auf keiner Liste für die betreffende Wahl aufgeführt ist, c) ein Name unleserlich geschrieben ist, d) zweifelhaft ist, wem die Stimme gilt, e) der Wille der stimmenden Person bezüglich einer einzelnen Stimme aus andern Gründen nicht eindeutig erkennbar ist. Art. 39 Streichungen 1 Der Stimmausschuss und die beigezogenen Gemeindeangestellten streichen a) alle ungültigen Stimmen (Art. 38) und b) soweit nötig alle Stimmen, welche die Zahl der zu besetzenden Sitze übersteigen; begonnen wird dabei mit dem letzten Namen auf dem Wahlzettel, bei Wahlzetteln mit Vordruck mit dem letzten vorgedruckten und nicht handschriftlich kumulierten Namen, danach mit den letzten handschriftlich ausgefüllten Namen, jeweils von unten nach oben.47 2 Streichungen müssen als solche kenntlich gemacht werden. Art. 40 Zusatzstimmen, leere Stimmen 1 Enthält ein Wahlzettel nach der Bereinigung gemäss Art. 39 weniger gültige Namen, als Sitze zu vergeben sind, gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt. 2 Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder trägt der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, gelten die leeren Linien als leere Stimmen. 3 Widersprechen sich Listenbezeichnung und Ordnungsnummer, gilt die Listenbezeichnung. 47 Fassung vom 27. September 2020 Art. 41 Ermittlung der Stimmenzahlen 1 Der Stimmausschuss und die beigezogenen Gemeindeangestellten ermitteln48 a) die Zahl der eingelangten Stimmrechtsausweise, b) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Wahlzettel, c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); die Stimmen für Personen, die seit der Bereinigung der Wahlvorschläge nicht mehr wählbar geworden sind, werden dabei mit gezählt, d) die Zahl der Zusatzstimmen für die einzelnen Listen, e) die Gesamtzahl der Kandidatenstimmen und der Zusatzstimmen, die den einzelnen Listen zukommen (Parteistimmen), f) die Gesamtzahl aller Parteistimmen (Summe der gültig abgegebenen Stimmen), g) die Zahl der leeren Stimmen. 2 Für die Ermittlung der Stimmenzahlen fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser Betracht. Art. 42 Verteilung der Sitze 1 Nach der Ermittlung der Stimmenzahlen wird die Gesamtzahl aller Parteistimmen durch die um eins vermehrte Zahl der zu besetzenden Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem so ermittelten Quotienten ist die Verteilungszahl. 2 Die Parteistimmenzahl jeder Liste wird durch die Verteilungszahl geteilt. Die sich aus diesen Teilungen ergebenden ganzen Zahlen geben an, wie viele Sitze jeder Liste zukommen. Art. 43 Restmandate 1 Werden durch die Verteilung nach Art. 42 nicht alle Sitze vergeben, wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze geteilt und der erste noch zu vergebende Sitz derjenigen Liste zugewiesen, die bei dieser Teilung den grössten Quotienten aufweist. Dieses Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere Sitze zu vergeben sind. 48 Fassung vom 27. September 2020 2 Ergibt die Teilung nach Abs. 1 zwei oder mehr gleiche Quotienten, erhält diejenige Liste den Sitz, die bei der Teilung durch die Verteilungszahl nach Art. 42 den grössten Rest aufweist. 3 Sind auch die Parteistimmen dieser Listen gleich, hat die Liste den Vorrang, auf welcher die in Betracht kommende Kandidatin oder der in Betracht kommende Kandidat am meisten Stimmen erreicht hat. 4 Haben diese Personen gleich viele Kandidatenstimmen erreicht, entscheidet das Los. 5 Für die Verteilung der Restmandate sind auch die Listen zu berücksichtigen, die bei der ersten Verteilung nach Art. 42 keinen Sitz erhalten haben. Art. 44 Verbundene Listen 1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird für die Verteilung der Sitze vorerst wie eine einzige Liste behandelt. 2 Die der Gruppe zukommenden Sitze werden gemäss den Art. 42 und 43 auf die einzelnen Listen verteilt. Art. 45 ...49 Art. 46 Gewählte 1. Grundsatz 1 Aus jeder Liste sind nach Massgabe der auf die Liste entfallenden Sitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Nicht mehr wählbare Personen werden dabei nicht berücksichtigt. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Die nicht Gewählten sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Sie rücken in dieser Reihenfolge nach, wenn eine nach Abs. 1 und 2 gewählte Person die Wahl nicht annimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 Vorbehalten bleibt Art. 48.50 Art. 47 …51 49 Aufgehoben am 30. November 2008 50 Fassung vom 30. November 2008 51 Aufgehoben am 30. November 2008 Art. 4852 3. Vorrang des Gemeindepräsidiums 1 Wer nach Art. 53 ff. als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident gewählt wird, ist auch in den Gemeinderat gewählt. 2 Wird die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident nicht gleichzeitig auch aus der Liste für die Wahl in den Gemeinderat gewählt, scheidet die nach Art. 46 in den Gemeinderat gewählte Person aus, die aus der Liste der Wählergruppe, welche die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten vorgeschlagen hat, mit den wenigsten Kandidatenstimmen gewählt worden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 … Art. 49 Ergänzungswahlen 1 Enthält eine Liste weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als ihr Sitze zufallen, fordert die Gemeinde die Unterzeichnenden auf, so viele Personen vorzuschlagen, als die Liste noch Sitze besetzen kann. Sind nur noch weniger als zehn Unterzeichnende erreichbar, muss die Zahl der Unterzeichnenden ergänzt werden. Der neue Vorschlag muss in jedem Fall von zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein. 2 Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagenen, nach der Bereinigung der Wahlvorschläge (Art. 32–35), ohne Wahlgang als gewählt. 3 Machen die Unterzeichnenden der Liste von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht einigen, werden die freien Sitze der Liste zugeteilt, die gemäss Wahlprotokoll das nächste Restmandat (Art. 43) erhalten hätte. Art. 50 Nachrücken im Parlament 1 Für jedes während der Amtsdauer aus dem Parlament ausscheidende Mitglied wird von der gleichen Liste die Ersatzperson mit den meisten Stimmen durch den Gemeinderat als gewählt erklärt. Kann oder will die Ersatzperson das Amt nicht antreten, rückt die nachfolgende Ersatzperson an ihre Stelle. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 3 Sind auf der betreffenden Liste keine Ersatzpersonen mehr vorhanden, fordert die Gemeinde die seinerzeitigen Unterzeichnenden auf, einen Ersatzvorschlag einzureichen. Art. 49 ist sinngemäss anwendbar. 52 Absätze 1 und 2 Fassung vom 30. November 2008, Absatz 3 aufgehoben am 30. November 2008. Art. 50a53 Stellvertretung von Parlamentsmitgliedern 1 Lässt sich ein Mitglied des Parlaments wegen einer länger

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Art. 38

Ungültige Stimmen Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn a) ein Name bereits zwei Mal auf dem Wahlzettel steht, b) ein Name auf keiner Liste für die betreffende Wahl aufgeführt ist, c) ein Name unleserlich geschrieben ist, d) zweifelhaft ist, wem die Stimme gilt, e) der Wille der stimmenden Person bezüglich einer einzelnen Stimme aus andern Gründen nicht eindeutig erkennbar ist. Art. 39 Streichungen 1 Der Stimmausschuss und die beigezogenen Gemeindeangestellten streichen a) alle ungültigen Stimmen (Art. 38) und b) soweit nötig alle Stimmen, welche die Zahl der zu besetzenden Sitze übersteigen; begonnen wird dabei mit dem letzten Namen auf dem Wahlzettel, bei Wahlzetteln mit Vordruck mit dem letzten vorgedruckten und nicht handschriftlich kumulierten Namen, danach mit den letzten handschriftlich ausgefüllten Namen, jeweils von unten nach oben.47 2 Streichungen müssen als solche kenntlich gemacht werden. Art. 40 Zusatzstimmen, leere Stimmen 1 Enthält ein Wahlzettel nach der Bereinigung gemäss Art. 39 weniger gültige Namen, als Sitze zu vergeben sind, gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt. 2 Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder trägt der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, gelten die leeren Linien als leere Stimmen. 3 Widersprechen sich Listenbezeichnung und Ordnungsnummer, gilt die Listenbezeichnung. 47 Fassung vom 27. September 2020 Art. 41 Ermittlung der Stimmenzahlen 1 Der Stimmausschuss und die beigezogenen Gemeindeangestellten ermitteln48 a) die Zahl der eingelangten Stimmrechtsausweise, b) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Wahlzettel, c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); die Stimmen für Personen, die seit der Bereinigung der Wahlvorschläge nicht mehr wählbar geworden sind, werden dabei mit gezählt, d) die Zahl der Zusatzstimmen für die einzelnen Listen, e) die Gesamtzahl der Kandidatenstimmen und der Zusatzstimmen, die den einzelnen Listen zukommen (Parteistimmen), f) die Gesamtzahl aller Parteistimmen (Summe der gültig abgegebenen Stimmen), g) die Zahl der leeren Stimmen. 2 Für die Ermittlung der Stimmenzahlen fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser Betracht. Art. 42 Verteilung der Sitze 1 Nach der Ermittlung der Stimmenzahlen wird die Gesamtzahl aller Parteistimmen durch die um eins vermehrte Zahl der zu besetzenden Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem so ermittelten Quotienten ist die Verteilungszahl. 2 Die Parteistimmenzahl jeder Liste wird durch die Verteilungszahl geteilt. Die sich aus diesen Teilungen ergebenden ganzen Zahlen geben an, wie viele Sitze jeder Liste zukommen. Art. 43 Restmandate 1 Werden durch die Verteilung nach Art. 42 nicht alle Sitze vergeben, wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze geteilt und der erste noch zu vergebende Sitz derjenigen Liste zugewiesen, die bei dieser Teilung den grössten Quotienten aufweist. Dieses Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere Sitze zu vergeben sind. 48 Fassung vom 27. September 2020 2 Ergibt die Teilung nach Abs. 1 zwei oder mehr gleiche Quotienten, erhält diejenige Liste den Sitz, die bei der Teilung durch die Verteilungszahl nach Art. 42 den grössten Rest aufweist. 3 Sind auch die Parteistimmen dieser Listen gleich, hat die Liste den Vorrang, auf welcher die in Betracht kommende Kandidatin oder der in Betracht kommende Kandidat am meisten Stimmen erreicht hat. 4 Haben diese Personen gleich viele Kandidatenstimmen erreicht, entscheidet das Los. 5 Für die Verteilung der Restmandate sind auch die Listen zu berücksichtigen, die bei der ersten Verteilung nach Art. 42 keinen Sitz erhalten haben. Art. 44 Verbundene Listen 1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird für die Verteilung der Sitze vorerst wie eine einzige Liste behandelt. 2 Die der Gruppe zukommenden Sitze werden gemäss den Art. 42 und 43 auf die einzelnen Listen verteilt. Art. 45 ...49 Art. 46 Gewählte 1. Grundsatz 1 Aus jeder Liste sind nach Massgabe der auf die Liste entfallenden Sitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Nicht mehr wählbare Personen werden dabei nicht berücksichtigt. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Die nicht Gewählten sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Sie rücken in dieser Reihenfolge nach, wenn eine nach Abs. 1 und 2 gewählte Person die Wahl nicht annimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 Vorbehalten bleibt Art. 48.50 Art. 47 …51 49 Aufgehoben am 30. November 2008 50 Fassung vom 30. November 2008 51 Aufgehoben am 30. November 2008 Art. 4852 3. Vorrang des Gemeindepräsidiums 1 Wer nach Art. 53 ff. als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident gewählt wird, ist auch in den Gemeinderat gewählt. 2 Wird die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident nicht gleichzeitig auch aus der Liste für die Wahl in den Gemeinderat gewählt, scheidet die nach Art. 46 in den Gemeinderat gewählte Person aus, die aus der Liste der Wählergruppe, welche die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten vorgeschlagen hat, mit den wenigsten Kandidatenstimmen gewählt worden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 … Art. 49 Ergänzungswahlen 1 Enthält eine Liste weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als ihr Sitze zufallen, fordert die Gemeinde die Unterzeichnenden auf, so viele Personen vorzuschlagen, als die Liste noch Sitze besetzen kann. Sind nur noch weniger als zehn Unterzeichnende erreichbar, muss die Zahl der Unterzeichnenden ergänzt werden. Der neue Vorschlag muss in jedem Fall von zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein. 2 Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagenen, nach der Bereinigung der Wahlvorschläge (Art. 32–35), ohne Wahlgang als gewählt. 3 Machen die Unterzeichnenden der Liste von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht einigen, werden die freien Sitze der Liste zugeteilt, die gemäss Wahlprotokoll das nächste Restmandat (Art. 43) erhalten hätte. Art. 50 Nachrücken im Parlament 1 Für jedes während der Amtsdauer aus dem Parlament ausscheidende Mitglied wird von der gleichen Liste die Ersatzperson mit den meisten Stimmen durch den Gemeinderat als gewählt erklärt. Kann oder will die Ersatzperson das Amt nicht antreten, rückt die nachfolgende Ersatzperson an ihre Stelle. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 3 Sind auf der betreffenden Liste keine Ersatzpersonen mehr vorhanden, fordert die Gemeinde die seinerzeitigen Unterzeichnenden auf, einen Ersatzvorschlag einzureichen. Art. 49 ist sinngemäss anwendbar. 52 Absätze 1 und 2 Fassung vom 30. November 2008, Absatz 3 aufgehoben am 30. November 2008. Art. 50a53 Stellvertretung von Parlamentsmitgliedern 1 Lässt sich ein Mitglied des Parlaments wegen einer länger

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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