Link auf PDF Reglement Abstimmungen und Wahlen
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Change 1
Art. 38a dauernden Verhinderung aus wichtigem Grund vertreten (
Gemeindeordnung), so bestimmt sich die Stellvertretung gemäss dem Verfahren für das Nachrücken im Parlament (Art. 50). 2 Verzichtet eine Ersatzperson auf die Wahrnehmung einer Stellvertretung, so verzichtet sie nicht gleichzeitig auf die Möglichkeit des Nachrückens bei Ausscheiden eines Parlamentsmitglieds. 3 Rückt ein stellvertretendes Mitglied während der Stellvertretung nach oder steht es aus anderen Gründen nicht mehr als Stellvertretung zur Verfügung, so wird gemäss Absatz 1 eine neue Stellvertretung bestimmt, sofern die zu vertretende Restdauer mindestens drei Monate beträgt. Art. 51 Ausscheiden von Mitgliedern des Gemeinderats 1 Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates früher als acht Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus, findet eine Ersatzwahl statt.54 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Ersatzwahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten (Art. 60).55 3 …56 4 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Minderheitenschutz57. Art. 52 Stille Wahl 1 Werden für eine bestimmte Wahl nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, erklärt der Gemeinderat nach Ablauf der Rückzugsfrist (Art. 34) die vorgeschlagenen Personen als in stiller Wahl gewählt. 2 Vorbehalten bleibt Art. 48.58 3. Mehrheitswahl des Gemeindepräsidiums 53 Fassung vom 24. November 2024 54 Fassung vom 27. September 2020 55 Fassung vom 24. Februar 2008 56 Aufgehoben am 30. November 2008 57 Art. 38 ff. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11. 58 Fassung vom 30. November 2008 Art. 53 Wahlvorschläge 1 Für die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten müssen Wahlvorschläge eingereicht werden. 2 Wahlvorschläge können nur Wählergruppen einreichen, die auch eine Liste für die Wahl in den Gemeinderat einreichen. Die Wahlvorschläge müssen von den gleichen Personen unterzeichnet sein.59 3 Listenverbindungen sind nicht zulässig. 4 Die Art. 26–35 gelten sinngemäss auch für die Wahlvorschläge für das Gemeindepräsidium, sofern sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Vertretung nach Art. 29 vertritt die Unterzeichnenden auch bei der Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten. Art. 54 Wahlzettel 1 …60 2 Die Stimmberechtigten können auf dem amtlichen Wahlzettel handschriftlich den Namen einer wählbaren Person eintragen oder ihn leer einlegen.61 3 …62 Art. 55 Ungültige Wahlzettel 1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie a) nicht amtlich gekennzeichnet sind,63 b) anders als handschriftlich ausgefüllt sind,64 c) mehr als einen Namen enthalten, d) den Namen einer nicht wählbaren Person enthalten, e) den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen, f) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten. 2 …65 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Ungültigkeitsgründe bei 59 Fassung vom 30. November 2008 60 Aufgehoben am 27. September 2020 61 Fassung vom 27. September 2020 62 Aufgehoben am 27. September 2020 63 Fassung vom 27. September 2020 64 Fassung vom 27. September 2020 65 Aufgehoben am 27. September 2020 der brieflichen Stimmabgabe gemäss den Bestimmungen über kantonale Abstimmungen und Wahlen66.67 Art. 55a …68 Art. 56 Erster Wahlgang 1 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr erreicht und von einer Wählergruppe vorgeschlagen worden ist, die nach Art. 42 ff. mindestens einen Sitz im Gemeinderat erhalten hat.69 2 Die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen wird halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. 3 Für die Ermittlung der Stimmenzahlen fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser Betracht. Art. 5770 Zweiter Wahlgang 1 Ist nach dem ersten Wahlgang niemand gewählt (Art. 56), findet, in der Regel innert drei Wochen, ein zweiter Wahlgang statt. Vorbehalten bleibt die stille Wahl nach Art. 61. 2 Am zweiten Wahlgang dürfen alle Personen teilnehmen, die bereits für den ersten Wahlgang kandidiert haben und deren Wählergruppe mindestens einen Sitz im Gemeinderat erhalten hat. 3 Die Vertretungen der entsprechenden Wählergruppen teilen der Gemeinde bis zum vierten Tag (nächster Donnerstag) nach dem ersten Wahlgang um 17.00 Uhr mit, ob die Kandidatur aufrechterhalten wird oder nicht. Erfolgt keine Meldung, gelten die nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten Kandidatinnen und Kandidaten für den zweiten Wahlgang als angemeldet. 4 Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr). Für die Ermittlung der Stimmenzahlen fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Art. 58 66 Kantonales Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG), BSG 141.1; Kantonale Verordnung vom 4. Juni 2013 über die politischen Rechte (PRV), BSG 141.112. 67 Fussnote Fassung vom 27. September 2020 68 Aufgehoben am 27. September 2020 69 Fassung vom 27. September 2020 70 Absätze 1-3 Fassung vom 27. September 2020 …71 Art. 5972 Wiederholung der Wahl 1 Stehen für einen zweiten Wahlgang keine Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung, die daran teilnehmen dürfen (Art. 57 Abs. 2), findet, in der Regel innert drei Monaten, eine Wiederholung der Wahl statt. 2 Kandidatinnen oder Kandidaten können nur durch Wählergruppen vorschlagen werden, die mindestens einen Sitz im Gemeinderat erhalten haben. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Wahl (Art. 53 ff.). Vorbehalten bleibt die stille Wahl nach Art. 61. Art. 60 Ersatzwahl während der Amtsdauer 1 Scheidet die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident früher als acht Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt, findet eine Ersatzwahl statt.73 2 Gewählt werden können auch Kandidatinnen und Kandidaten, die von Wählergruppen vorgeschlagen werden, welche nicht im Gemeinderat vertreten sind. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Wahl (Art. 53 ff.). Art. 48 und Art. 53 Abs. 2 finden keine Anwendung.74 4 Vorbehalten bleibt Art. 61. Art. 61 Stille Wahl Gibt es bei einem zweiten Wahlgang, bei einer Wiederholung der Wahl oder bei einer Ersatzwahl nur eine teilnahmeberechtigte Kandidatin oder einen teilnahmeberechtigen Kandidaten, erklärt der Gemeinderat diese Person nach Ablauf der Frist nach Art. 57 Abs. 3 oder, im Fall der Ersatzwahl, nach Ablauf der Rückzugsfrist nach Art. 34 als in stiller Wahl gewählt.75 71 Aufgehoben am 27. September 2020 72 Fassung vom 27. September 2020 73 Fassung vom 27. September 2020 74 Fassung vom 30. November 2008 75 Fassung vom 27. September 2020 Va. Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Abstimmungs- und Wahlkampagnen76 Art. 61a Politische Parteien 1 Die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien müssen jährlich ihre Finanzierung offenlegen. 2 Sie haben der zuständigen Stelle Spenden gemäss Artikel 61c und die weiteren Einnahmen zu melden. 3 Die Meldung hat pro Kalenderjahr und bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Art. 61b Abstimmungs- und Wahlkampagnen 1 Personen und Organisationen, die im Vorfeld einer kommunalen Abstimmung oder Wahl eine Kampagne führen und hierfür Aufwendungen von CHF 3’000 oder mehr vorsehen, müssen die Finanzierung der Abstimmungs- oder Wahlkampagne offenlegen. 2 Sie haben der zuständigen Stelle die Spenden gemäss Artikel 61c und die weiteren budgetierten Mittel zu melden. 3 Die Meldung hat bis spätestens 45 Tage vor dem Urnengang zu erfolgen. Werden Personen und Organisationen erst nach Ablauf dieser Frist offenlegungspflichtig, haben sie der zuständigen Stelle innert fünf Tagen Meldung zu erstatten. 4 Bis 90 Tage nach dem Urnengang müssen die Personen und Organisationen nach Absatz 1 der zuständigen Stelle die Schlussrechnung über die Finanzierung der Kampagne einreichen. Art. 61c Offenlegung von Spenden 1 Als Spenden gelten erbrachte oder zugesicherte Geldzuwendungen und weitere freiwillige geldwerte Leistungen an politische Parteien sowie für Abstimmungs- und Wahlkampagnen. 76 Gliederungstitel und Artikel 61a bis 61g eingefügt am 19. November 2023 2 Spenden ab einem Wert von CHF 3’000 sind unter Angabe der Identität der Spenderin oder des Spenders offenzulegen. Anzugeben sind: a) bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Jahrgang und Wohnsitzgemeinde; b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Name oder Firma sowie Sitz. 3 Spenden mit einem Wert unter CHF 3’000 sind zusammengerechnet als weitere Einnahmen oder Mittel zu melden. 4 Bestehen Zweifel an der wahren Urheberschaft einer Spende, hat die politische Partei oder die Akteurin nach Artikel 61b Absatz 1 Abklärungen zu treffen und die wirtschaftliche Urheberin oder den wirtschaftlichen Urheber offenzulegen. 5 Mehrere Spenden einer Urheberin oder eines Urhebers innerhalb eines Jahres (Art. 61a) oder für eine Kampagne (Art. 61b) sind zusammenzurechnen. Art. 61d Anonyme Spenden 1 Die Annahme anonymer Spenden ist verboten. 2 Wer eine anonyme Spende erhält, hat innerhalb von 30 Tagen deren Herkunft zu ermitteln und die Spende gemäss Artikel 61c offenzulegen oder zurückzuerstatten. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, ist die Spende innert der gleichen Frist der Gemeinde abzuliefern. Art. 61e Meldung und Veröffentlichung 1 Die politischen Parteien und die Akteure nach Artikel 61b Absatz 1 melden der zuständigen Stelle fristgerecht die Angaben nach Artikel 61a bis Artikel 61c. 2 Die zuständige Stelle veröffentlicht die offengelegten Angaben fortlaufend elektronisch auf ihrer Internetseite. 3 Fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung werden die Angaben von der Internetseite entfernt. 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er legt namentlich fest, wie die weiteren Einnahmen und Mittel zu melden sind, und kann die Verwendung einheitlicher Formulare sowie die Angabe einer verantwortlichen Person vorschreiben. Art. 61f Überprüfung 1 Die zuständige Stelle kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Angaben überprüfen und zu diesem Zweck von den politischen Parteien oder den Akteuren nach Artikel 61b Absatz 1 weitere Auskünfte oder die Herausgabe von geeigneten Unterlagen verlangen. 2 Die politischen Parteien und die Akteure nach Artikel 61b Absatz 1 sind zur Mitwirkung bei der Überprüfung der Angaben verpflichtet. Art. 61g Sanktionen 1 Mit Busse gemäss Artikel 63 wird bestraft a) wer gegen die Offenlegungspflichten gemäss Artikel 61a bis Artikel 61c verstösst, namentlich die Offenlegung verweigert oder falsche Angaben macht; b) wer anonyme Spenden entgegen den Vorgaben von Artikel 61d annimmt; c) wer die Mitwirkung bei der Überprüfung der Angaben durch die zuständige Stelle verweigert (Art. 61f Abs. 2). 2 Bei geringfügigen Widerhandlungen kann von einer Bestrafung abgesehen werden. VI. Rechtspflege und Strafbestimmungen Art. 62 Rechtsschutz Der Rechtsschutz und das Beschwerdeverfahren in Abstimmungs- und Wahlangelegenheiten richten sich nach dem kantonalen Recht77. Art. 63 Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement, gegen die Verordnung dazu oder gegen gestützt auf das Reglement oder die Verordnung erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstmass nach Art. 58 Abs. 2 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 199878 bestraft, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafbestimmungen anwendbar sind.79 77 Art. 93 ff. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11. 78 BSG 170.11 79 Fassung vom 27. September 2020 2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sicherheit erlässt die Bussenverfügung. 3 Das Verfahren betreffend Erlass von Bussen richtet sich nach den übergeordneten Bestimmungen80. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 64 Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements nötigen Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Art. 65 Ergänzendes Recht Soweit dieses Reglement eine Frage nicht regelt, gelten sinngemäss die Vorschriften des Kantons über Abstimmungen und Wahlen und, wenn auch solche fehlen, die entsprechenden Bestimmungen des Bundes. Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements sind alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 13. September 1991 über Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten. Art. 67 Inkrafttreten, Übergangsrecht 1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle auf den 1. September 2005 in Kraft. 2 Die Gemeindewahlen für die Amtsdauer von 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 erfolgen im Herbst 2005 nach den Bestimmungen dieses Reglements. 80 Art. 59 f. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11); Art. 51 ff. Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111); Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) (Fussnote Fassung vom 27. September 2020). Am 5. Juni 2005 wurde das Reglement über Abstimmungen und Wahlen von den Stimmberechtigten mit 9'594:2'715 Stimmen beschlossen. Im Namen der Einwohnergemeinde Köniz Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha i.V. Elisabeth Zürcher Auflagebescheinigung Gestützt auf Art. 54 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 wurden der Reglementstext und der Bericht des Amtes für Gemeinden und Raumordnung über die Vorprüfung vom 6. Mai bis und mit 4. Juni 2005 bei der Gemeindeverwaltung, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz, aufgelegt. Die Auflage wurde im Anzeiger Region Bern vom 4. Mai 2005 publiziert. Köniz, 7. Juni 2005 Die Gemeindeschreiberin i.V. Elisabeth Zürcher Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 11. Juli 2005 M. Schürch
Art. 38a dauernden Verhinderung aus wichtigem Grund vertreten (
Gemeindeordnung), so bestimmt sich die Stellvertretung gemäss dem Verfahren für das Nachrücken im Parlament (Art. 50). 2 Verzichtet eine Ersatzperson auf die Wahrnehmung einer Stellvertretung, so verzichtet sie nicht gleichzeitig auf die Möglichkeit des Nachrückens bei Ausscheiden eines Parlamentsmitglieds. 3 Rückt ein stellvertretendes Mitglied während der Stellvertretung nach oder steht es aus anderen Gründen nicht mehr als Stellvertretung zur Verfügung, so wird gemäss Absatz 1 eine neue Stellvertretung bestimmt, sofern die zu vertretende Restdauer mindestens drei Monate beträgt. Art. 51 Ausscheiden von Mitgliedern des Gemeinderats 1 Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates früher als acht Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus, findet eine Ersatzwahl statt.54 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Ersatzwahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten (Art. 60).55 3 …56 4 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Minderheitenschutz57. Art. 52 Stille Wahl 1 Werden für eine bestimmte Wahl nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, erklärt der Gemeinderat nach Ablauf der Rückzugsfrist (Art. 34) die vorgeschlagenen Personen als in stiller Wahl gewählt. 2 Vorbehalten bleibt Art. 48.58 3. Mehrheitswahl des Gemeindepräsidiums 53 Fassung vom 24. November 2024 54 Fassung vom 27. September 2020 55 Fassung vom 24. Februar 2008 56 Aufgehoben am 30. November 2008 57 Art. 38 ff. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11. 58 Fassung vom 30. November 2008 Art. 53 Wahlvorschläge 1 Für die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten müssen Wahlvorschläge eingereicht werden. 2 Wahlvorschläge können nur Wählergruppen einreichen, die auch eine Liste für die Wahl in den Gemeinderat einreichen. Die Wahlvorschläge müssen von den gleichen Personen unterzeichnet sein.59 3 Listenverbindungen sind nicht zulässig. 4 Die Art. 26–35 gelten sinngemäss auch für die Wahlvorschläge für das Gemeindepräsidium, sofern sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Vertretung nach Art. 29 vertritt die Unterzeichnenden auch bei der Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten. Art. 54 Wahlzettel 1 …60 2 Die Stimmberechtigten können auf dem amtlichen Wahlzettel handschriftlich den Namen einer wählbaren Person eintragen oder ihn leer einlegen.61 3 …62 Art. 55 Ungültige Wahlzettel 1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie a) nicht amtlich gekennzeichnet sind,63 b) anders als handschriftlich ausgefüllt sind,64 c) mehr als einen Namen enthalten, d) den Namen einer nicht wählbaren Person enthalten, e) den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen, f) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten. 2 …65 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Ungültigkeitsgründe bei 59 Fassung vom 30. November 2008 60 Aufgehoben am 27. September 2020 61 Fassung vom 27. September 2020 62 Aufgehoben am 27. September 2020 63 Fassung vom 27. September 2020 64 Fassung vom 27. September 2020 65 Aufgehoben am 27. September 2020 der brieflichen Stimmabgabe gemäss den Bestimmungen über kantonale Abstimmungen und Wahlen66.67 Art. 55a …68 Art. 56 Erster Wahlgang 1 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr erreicht und von einer Wählergruppe vorgeschlagen worden ist, die nach Art. 42 ff. mindestens einen Sitz im Gemeinderat erhalten hat.69 2 Die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen wird halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. 3 Für die Ermittlung der Stimmenzahlen fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser Betracht. Art. 5770 Zweiter Wahlgang 1 Ist nach dem ersten Wahlgang niemand gewählt (Art. 56), findet, in der Regel innert drei Wochen, ein zweiter Wahlgang statt. Vorbehalten bleibt die stille Wahl nach Art. 61. 2 Am zweiten Wahlgang dürfen alle Personen teilnehmen, die bereits für den ersten Wahlgang kandidiert haben und deren Wählergruppe mindestens einen Sitz im Gemeinderat erhalten hat. 3 Die Vertretungen der entsprechenden Wählergruppen teilen der Gemeinde bis zum vierten Tag (nächster Donnerstag) nach dem ersten Wahlgang um 17.00 Uhr mit, ob die Kandidatur aufrechterhalten wird oder nicht. Erfolgt keine Meldung, gelten die nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten Kandidatinnen und Kandidaten für den zweiten Wahlgang als angemeldet. 4 Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr). Für die Ermittlung der Stimmenzahlen fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Art. 58 66 Kantonales Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG), BSG 141.1; Kantonale Verordnung vom 4. Juni 2013 über die politischen Rechte (PRV), BSG 141.112. 67 Fussnote Fassung vom 27. September 2020 68 Aufgehoben am 27. September 2020 69 Fassung vom 27. September 2020 70 Absätze 1-3 Fassung vom 27. September 2020 …71 Art. 5972 Wiederholung der Wahl 1 Stehen für einen zweiten Wahlgang keine Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung, die daran teilnehmen dürfen (Art. 57 Abs. 2), findet, in der Regel innert drei Monaten, eine Wiederholung der Wahl statt. 2 Kandidatinnen oder Kandidaten können nur durch Wählergruppen vorschlagen werden, die mindestens einen Sitz im Gemeinderat erhalten haben. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Wahl (Art. 53 ff.). Vorbehalten bleibt die stille Wahl nach Art. 61. Art. 60 Ersatzwahl während der Amtsdauer 1 Scheidet die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident früher als acht Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt, findet eine Ersatzwahl statt.73 2 Gewählt werden können auch Kandidatinnen und Kandidaten, die von Wählergruppen vorgeschlagen werden, welche nicht im Gemeinderat vertreten sind. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Wahl (Art. 53 ff.). Art. 48 und Art. 53 Abs. 2 finden keine Anwendung.74 4 Vorbehalten bleibt Art. 61. Art. 61 Stille Wahl Gibt es bei einem zweiten Wahlgang, bei einer Wiederholung der Wahl oder bei einer Ersatzwahl nur eine teilnahmeberechtigte Kandidatin oder einen teilnahmeberechtigen Kandidaten, erklärt der Gemeinderat diese Person nach Ablauf der Frist nach Art. 57 Abs. 3 oder, im Fall der Ersatzwahl, nach Ablauf der Rückzugsfrist nach Art. 34 als in stiller Wahl gewählt.75 71 Aufgehoben am 27. September 2020 72 Fassung vom 27. September 2020 73 Fassung vom 27. September 2020 74 Fassung vom 30. November 2008 75 Fassung vom 27. September 2020 Va. Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Abstimmungs- und Wahlkampagnen76 Art. 61a Politische Parteien 1 Die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien müssen jährlich ihre Finanzierung offenlegen. 2 Sie haben der zuständigen Stelle Spenden gemäss Artikel 61c und die weiteren Einnahmen zu melden. 3 Die Meldung hat pro Kalenderjahr und bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Art. 61b Abstimmungs- und Wahlkampagnen 1 Personen und Organisationen, die im Vorfeld einer kommunalen Abstimmung oder Wahl eine Kampagne führen und hierfür Aufwendungen von CHF 3’000 oder mehr vorsehen, müssen die Finanzierung der Abstimmungs- oder Wahlkampagne offenlegen. 2 Sie haben der zuständigen Stelle die Spenden gemäss Artikel 61c und die weiteren budgetierten Mittel zu melden. 3 Die Meldung hat bis spätestens 45 Tage vor dem Urnengang zu erfolgen. Werden Personen und Organisationen erst nach Ablauf dieser Frist offenlegungspflichtig, haben sie der zuständigen Stelle innert fünf Tagen Meldung zu erstatten. 4 Bis 90 Tage nach dem Urnengang müssen die Personen und Organisationen nach Absatz 1 der zuständigen Stelle die Schlussrechnung über die Finanzierung der Kampagne einreichen. Art. 61c Offenlegung von Spenden 1 Als Spenden gelten erbrachte oder zugesicherte Geldzuwendungen und weitere freiwillige geldwerte Leistungen an politische Parteien sowie für Abstimmungs- und Wahlkampagnen. 76 Gliederungstitel und Artikel 61a bis 61g eingefügt am 19. November 2023 2 Spenden ab einem Wert von CHF 3’000 sind unter Angabe der Identität der Spenderin oder des Spenders offenzulegen. Anzugeben sind: a) bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Jahrgang und Wohnsitzgemeinde; b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Name oder Firma sowie Sitz. 3 Spenden mit einem Wert unter CHF 3’000 sind zusammengerechnet als weitere Einnahmen oder Mittel zu melden. 4 Bestehen Zweifel an der wahren Urheberschaft einer Spende, hat die politische Partei oder die Akteurin nach Artikel 61b Absatz 1 Abklärungen zu treffen und die wirtschaftliche Urheberin oder den wirtschaftlichen Urheber offenzulegen. 5 Mehrere Spenden einer Urheberin oder eines Urhebers innerhalb eines Jahres (Art. 61a) oder für eine Kampagne (Art. 61b) sind zusammenzurechnen. Art. 61d Anonyme Spenden 1 Die Annahme anonymer Spenden ist verboten. 2 Wer eine anonyme Spende erhält, hat innerhalb von 30 Tagen deren Herkunft zu ermitteln und die Spende gemäss Artikel 61c offenzulegen oder zurückzuerstatten. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, ist die Spende innert der gleichen Frist der Gemeinde abzuliefern. Art. 61e Meldung und Veröffentlichung 1 Die politischen Parteien und die Akteure nach Artikel 61b Absatz 1 melden der zuständigen Stelle fristgerecht die Angaben nach Artikel 61a bis Artikel 61c. 2 Die zuständige Stelle veröffentlicht die offengelegten Angaben fortlaufend elektronisch auf ihrer Internetseite. 3 Fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung werden die Angaben von der Internetseite entfernt. 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er legt namentlich fest, wie die weiteren Einnahmen und Mittel zu melden sind, und kann die Verwendung einheitlicher Formulare sowie die Angabe einer verantwortlichen Person vorschreiben. Art. 61f Überprüfung 1 Die zuständige Stelle kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Angaben überprüfen und zu diesem Zweck von den politischen Parteien oder den Akteuren nach Artikel 61b Absatz 1 weitere Auskünfte oder die Herausgabe von geeigneten Unterlagen verlangen. 2 Die politischen Parteien und die Akteure nach Artikel 61b Absatz 1 sind zur Mitwirkung bei der Überprüfung der Angaben verpflichtet. Art. 61g Sanktionen 1 Mit Busse gemäss Artikel 63 wird bestraft a) wer gegen die Offenlegungspflichten gemäss Artikel 61a bis Artikel 61c verstösst, namentlich die Offenlegung verweigert oder falsche Angaben macht; b) wer anonyme Spenden entgegen den Vorgaben von Artikel 61d annimmt; c) wer die Mitwirkung bei der Überprüfung der Angaben durch die zuständige Stelle verweigert (Art. 61f Abs. 2). 2 Bei geringfügigen Widerhandlungen kann von einer Bestrafung abgesehen werden. VI. Rechtspflege und Strafbestimmungen Art. 62 Rechtsschutz Der Rechtsschutz und das Beschwerdeverfahren in Abstimmungs- und Wahlangelegenheiten richten sich nach dem kantonalen Recht77. Art. 63 Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement, gegen die Verordnung dazu oder gegen gestützt auf das Reglement oder die Verordnung erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstmass nach Art. 58 Abs. 2 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 199878 bestraft, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafbestimmungen anwendbar sind.79 77 Art. 93 ff. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11. 78 BSG 170.11 79 Fassung vom 27. September 2020 2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sicherheit erlässt die Bussenverfügung. 3 Das Verfahren betreffend Erlass von Bussen richtet sich nach den übergeordneten Bestimmungen80. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 64 Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements nötigen Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Art. 65 Ergänzendes Recht Soweit dieses Reglement eine Frage nicht regelt, gelten sinngemäss die Vorschriften des Kantons über Abstimmungen und Wahlen und, wenn auch solche fehlen, die entsprechenden Bestimmungen des Bundes. Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements sind alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 13. September 1991 über Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten. Art. 67 Inkrafttreten, Übergangsrecht 1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle auf den 1. September 2005 in Kraft. 2 Die Gemeindewahlen für die Amtsdauer von 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 erfolgen im Herbst 2005 nach den Bestimmungen dieses Reglements. 80 Art. 59 f. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11); Art. 51 ff. Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111); Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) (Fussnote Fassung vom 27. September 2020). Am 5. Juni 2005 wurde das Reglement über Abstimmungen und Wahlen von den Stimmberechtigten mit 9'594:2'715 Stimmen beschlossen. Im Namen der Einwohnergemeinde Köniz Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha i.V. Elisabeth Zürcher Auflagebescheinigung Gestützt auf Art. 54 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 wurden der Reglementstext und der Bericht des Amtes für Gemeinden und Raumordnung über die Vorprüfung vom 6. Mai bis und mit 4. Juni 2005 bei der Gemeindeverwaltung, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz, aufgelegt. Die Auflage wurde im Anzeiger Region Bern vom 4. Mai 2005 publiziert. Köniz, 7. Juni 2005 Die Gemeindeschreiberin i.V. Elisabeth Zürcher Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 11. Juli 2005 M. Schürch
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.