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5 provisions
Art. 1
Tarif
1 Für die Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden
gelten folgende Prämiensätze (pro tausend Franken Versicherungssumme):
Gebäudekategorie Tarifsatz
Wohngebäude dauernd bewohnt 0.26
Wohngebäude nicht dauernd bewohnt 0.40
Nebengebäude zu Wohngebäuden 0.45
Landwirtschaftliche Gebäude 0.58
Gastgewerbegebäude 0.55
Gewerbegebäude 0.52
Büro- und Verwaltungsgebäude 0.36
Übrige Gebäude 0.36
Gebäude während Bauzeit 0.70
2 Gebäude mit gemischter Nutzung in mehreren Gebäudekategorien werden
zum höchsten involvierten Tarifsatz tarifiert. Nutzungsanteile mit einem Anteil von weniger als zehn Prozent des gesamten Gebäudevolumens fallen für
die Bestimmung des Tarifsatzes ausser Betracht.
3 Bei gemischter Nutzung unter den Gebäudekategorien «Wohngebäude
dauernd bewohnt», «Gewerbegebäude» sowie «Büro- und Verwaltungsgebäude» werden die entsprechenden Raumanteile zum Tarifsatz der jeweiligen Nutzung tarifiert. Gemeinsam genutzte Räume sowie separat ausgewiesene Transportkosten für Gebäude ohne ordentliche Zufahrt werden zum
Tarifsatz der günstigsten involvierten Gebäudenutzung tarifiert.
Art. 2
Tarifermässigung
1 Für Gebäude, welche freiwillig mit einer von der Glarnersach anerkannten
automatischen Brandmelde- oder Löschanlage ausgerüstet sind, wird eine
Tarifermässigung von 30 Prozent gewährt.
1) GS V D/1/1
SBE 2019 36 1
Art. 3 V D/1/3
Schutzwürdige Gebäude
1 Gebäude, die mehrheitlich Wohnzwecken dienen und in einem Inventar gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz2) enthalten sind, werden zum Tarifsatz für «Wohngebäude dauernd bewohnt» tarifiert.
Art. 4
Prämienberechnung
1 Für die Berechnung der Jahresprämie wird die aktuelle Versicherungssumme mit dem entsprechenden Prämiensatz multipliziert.
2 Die Bauzeitprämie wird auf der durchschnittlichen Versicherungssumme
für die gesamte Bauzeit erhoben.
Art. 5
Übergangsbestimmung
1 Gebäude mit gemischter Nutzung gemäss Artikel 1 Absatz 3 werden anlässlich der nächsten ordentlichen Gebäudeschätzung gemäss geltendem
Prämientarif tarifiert.
2) GS IV G/1/1