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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)
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4 provisions
Langtitel
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. April 1972 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling „50. Todestag von Carl Michael Ziehrer“
StF: BGBl. Nr. 135/1972
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, wird verordnet:
Propose a change§ 1
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 1.
Anläßlich des 50. Todestages von Carl Michael Ziehrer werden ab dem 3. Juli 1972 Scheidemünzen zu 25 Schilling ausgegeben.
Propose a change§ 2
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
Propose a change§ 3
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münzen sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild von Carl Michael Ziehrer, umgeben von der Umschrift „Carl Michael Ziehrer“ und den Jahreszahlen „1843-1922-1972“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.
Propose a change