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Reglement für den Fonds zur Unterstützung der Hemmentaler Dorfaktivitäten

Schaffhausen (city) · 5000.1 · regulation

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1 provision

Fonds zur Unterstützung der Hemmentaler Dorfaktivitäten 5000.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1 Reglement für den Fonds zur Unterstützung der Hemmentaler Dorfaktivitäten vom 30. Mai 2008 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Hemmental gestützt auf Art. 76 lit. c des Gemeindegesetzes vom 17. August beschliesst: 1. Fonds zur Unterstützung der Hemmentaler Dorfaktivitäten Unter der Bezeichnung „Fonds zur Unterstützung der Hemmentaler Dorfaktivitäten“ wird eine Spezialfinanzierung im Sinne von Art. 76 lit. c des Gemeindegesetzes gebildet. 2. Vermögen 1 Der Fonds zur Unterstützung der Hemmentaler Dorfaktivitäten umfasst das heute noch vorhandene Vermögen aus der seinerzeitigen Hinterlassenschaft von Dr. Eugen Hatt an die Gemeinde Hemmental im Betrag von Fr. 185'000.00 sowie dessen Erträge. 2 Dem Fonds können weitere Mittel, beispielsweise durch Schenkungen oder Legate, zugewiesen werden. So soll auch die, in diesem Jahr von der Schaffhauser Kantonalbank im Rahmen ihres Jubiläums angekündigte Jubiläumsgabe an die Schaffhauser Gemeinden diesem Fonds zugewiesen werden. 3. Zweck 1 Die Mittel des Fonds dienen den folgenden Zwecken: Fonds zur Unterstützung der Hemmentaler Dorfaktivitäten 5000.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 Pflege des Hemmentaler Dorflebens durch Unterstützung der Aktivitäten der Hemmentaler Ortsvereine; Unterstützung kultureller, sportlicher oder geselliger Veranstaltungen in Hemmental; Beiträge an Anschaffungen der Hemmentaler Ortsvereine; Beiträge an Verbesserungen der Infrastruktur für Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen in Hemmental. 2 Dem neu zu gründenden Quartier- oder Dorfverein Hemmental kann ein jährlicher Unterstützungsbeitrag für seine Öffentlichkeitsarbeit (Pflege der Homepage, Quartierzeitung etc.) zugesprochen werden.] 4. Mittel In der Regel werden die Beiträge aus den Erträgen des Fonds geleistet. Reichen diese Mittel nicht aus, so kann auch auf das Kapital gegriffen werden. Vom ursprünglichen Kapital, das im Jahre des Zusammenschlusses der Einwohnergemeinden Hemmental und Schaffhausen vorhanden war, sollen in der Regel nicht grössere Beiträge als 1/25 entnommen werden, ausser der Beitrag wird in Vorhaben von bleibendem Wert investiert. 5. Zuständigkeit 1 Über die Beiträge entscheiden die Gemeindebehörden auf Antrag der interessierten Vereine oder Veranstalterinnen und Veranstalter im Rahmen ihrer ordentlichen verfassungsmässigen Zuständigkeiten. 2 Eine Auflösung des Fonds ist in folgenden Fällen möglich: durch den Regierungsrat nach Art. 24. Abs. 3 des Finanzhaushaltgesetzes, wenn der Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss erfüllt werden kann; durch die Gemeindeversammlung bzw. das Gemeindeparlament, wenn die Fondsmittel in Erfüllung des Fondszwecks vollständig aufgebraucht sind.

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