G vom 13. September 2000 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz, BewHG)
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Change 1
Art. 10 Geschäftsstellenleiter
Der Geschäftsstellenleiter hat die Geschäftsstelle zu führen. Ausser den in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bezeichneten Aufgaben obliegen ihm insbesondere die Folgenden: a) er hat die geeigneten Bewährungshelfer auszuwählen; b) er hat die Tätigkeit der Bewährungshelfer zu unterstützen und zu überwachen sowie die Bewährungshelfer in der Durchführung der Bewährungshilfe anzuleiten; c) er hat mit den Bewährungshelfern den für jeden Probanden erstellten Betreuungsplan zu besprechen und sicherzustellen, dass daraus die Zielvereinbarung, vor allem aber die angeordneten Auflagen und Massnahmen ersichtlich sind; d) er hat über die Bewährungshelfer die unmittelbare Aufsicht auszuüben; e) er hat die Verbindung mit anderen Stellen und Personen, deren Hilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Bewährungshilfe benötigt wird, herzustellen und zu pflegen, soweit es sich um Angelegenheiten grundsätzlicher Art handelt; f) er hat die Dienstzeiten in der Geschäftsstelle für Bewährungshilfe so zu bestimmen, wie es für die Durchführung der Bewährungshilfe am zweckmässigsten ist; g) er hat für sich und die Bewährungshelfer die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit festzusetzen und dem Amt für Soziale Dienste bekannt zu geben; h) er hat im Fall einer voraussichtlich vier Wochen nicht übersteigenden vorübergehenden Verhinderung eines Bewährungshelfers einem oder mehreren anderen Bewährungshelfern die stellvertretende Besorgung der Aufgaben des verhinderten Bewährungshelfers zu übertragen; i) er hat zu Handen des verantwortlichen Organs der privaten Vereinigung rechtzeitig einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bewährungshilfe sowie die Finanzverwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten; j) er hat, soweit dies mit der Erfüllung der übrigen ihm übertragenen Aufgaben vereinbar ist, auch die Tätigkeit eines Bewährungshelfers auszuüben.
Art. 10 Geschäftsstellenleiter
Der Geschäftsstellenleiter hat die Geschäftsstelle zu führen. Ausser den in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bezeichneten Aufgaben obliegen ihm insbesondere die Folgenden: a) er hat die geeigneten Bewährungshelfer auszuwählen; b) er hat die Tätigkeit der Bewährungshelfer zu unterstützen und zu überwachen sowie die Bewährungshelfer in der Durchführung der Bewährungshilfe anzuleiten; c) er hat mit den Bewährungshelfern den für jeden Probanden erstellten Betreuungsplan zu besprechen und sicherzustellen, dass daraus die Zielvereinbarung, vor allem aber die angeordneten Auflagen und Massnahmen ersichtlich sind; d) er hat über die Bewährungshelfer die unmittelbare Aufsicht auszuüben; e) er hat die Verbindung mit anderen Stellen und Personen, deren Hilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Bewährungshilfe benötigt wird, herzustellen und zu pflegen, soweit es sich um Angelegenheiten grundsätzlicher Art handelt; f) er hat die Dienstzeiten in der Geschäftsstelle für Bewährungshilfe so zu bestimmen, wie es für die Durchführung der Bewährungshilfe am zweckmässigsten ist; g) er hat für sich und die Bewährungshelfer die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit festzusetzen und dem Amt für Soziale Dienste bekannt zu geben; h) er hat im Fall einer voraussichtlich vier Wochen nicht übersteigenden vorübergehenden Verhinderung eines Bewährungshelfers einem oder mehreren anderen Bewährungshelfern die stellvertretende Besorgung der Aufgaben des verhinderten Bewährungshelfers zu übertragen; i) er hat zu Handen des verantwortlichen Organs der privaten Vereinigung rechtzeitig einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bewährungshilfe sowie die Finanzverwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten; j) er hat, soweit dies mit der Erfüllung der übrigen ihm übertragenen Aufgaben vereinbar ist, auch die Tätigkeit eines Bewährungshelfers auszuüben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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