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Verordnung betreffend das Gesetz über die Gewerbepolizei

Valais · 930.100 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Zuständige Dienststelle 1 Zuständige Dienststelle ist die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (nachfolgend: Dienststelle).

Art. 2

Kontrolle und ständige Beaufsichtigung 1 Das Erfordernis der Kontrolle oder ständigen Beaufsichtigung im Sinne des Gesetzes ist insbesondere sichergestellt: a) wenn der Standort oder der Automat für die verantwortliche Person einsehbar ist und ein unmittelbares Einschreiten dieser Letzteren ermöglicht; b) wenn der Standort oder der Automat nur durch das Dienstpersonal mittels Jetons oder Sendern zugänglich gemacht wird.

Art. 3

Bewilligung für die Apparate und Warenautomaten 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für einen Apparat oder einen Warenautomaten ist bei der Dienststelle mittels offiziellem Formular einzureichen. 2 Die erteilte Bewilligung ist für das laufende Kalenderjahr gültig und wird durch die Dienststelle jedes Jahr erneuert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 930.100

Art. 4

Bewilligung für die Spielsalons und ähnlichen Installationen 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für einen Spielsalon oder eine ähnliche Einrichtung ist bei der Dienststelle mittels offiziellem Formular einzureichen. 2 Das Bewilligungsgesuch enthält: a) das vom Gesuchsteller vollständig ausgefüllte und unterzeichnete offizielle Formular; b) ein Strafregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinreichung vorangehenden Monats; c) ein Handelsregisterauszug, ausgestellt innerhalb der letzten drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Monate, sofern der Gesuchsteller im Handelsregister eingetragen oder für eine ins Handelsregister eintragungspflichtige Gesellschaft tätig ist; d) ein Plan oder Beschrieb der Räumlichkeiten. 3 Die Dienststelle holt bei der Standortgemeinde die Vormeinung ein.

Art. 5

Veröffentlichung im Amtsblatt 1 Die in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Veröffentlichung umfasst mindestens: a) die Bezeichnung des Gesuchstellers; b) die Bezeichnung des allfälligen Arbeitgebers, für den der Gesuchsteller die Betriebsführung sicherstellt; c) die Umschreibung der Räumlichkeiten; d) die Bezeichnung des Schildes; e) die Art und die Anzahl der in den Räumlichkeiten betriebenen Apparate; f) die nachgesuchten Öffnungs- und Schliessungszeiten.

Art. 6

Gebührenbetrag für die Apparate und Warenautomaten 1 Die folgenden jährlichen Gebühren werden für die Apparate und die Warenautomaten erhoben: a) automatische Unterhaltungsspielapparate (Flipper, Videospiele, amerikanische Spiele, usw.) 300 Franken b) * nicht automatische Unterhaltungsspielapparate 70 Franken 930.100 c) andere automatische Apparate 1. * Staubsauger, Waschanlagen, Solariums, usw. 70 Franken 2. * Fotoapparate, Jukeboxes, usw. 170 Franken d) * andere nicht automatische Apparate (Fernrohre, usw.) 30 Franken e) * Warenautomaten (Treibstoff, Zigaretten, alkoholfreie Getränke, Schokolade, Bonbons, Kaugummi, usw.) 170 Franken 2 Der Gebührenbetrag wird für das laufende Jahr um die Hälfte reduziert, falls der Apparat oder der Warenautomat nach dem 30. September in Betrieb genommen wird.

Art. 7

Inkasso der Gebühr für die Apparate und Warenautomaten 1 Die Gebühr betreffend die Apparate und Warenautomaten wird durch die Dienststelle beim Bewilligungsinhaber einkassiert. 2 Das Versetzen oder die Betriebsaufgabe des Apparates oder des Warenautomaten im Verlaufe des Jahres gibt keinen Anspruch auf Rückvergütung der einkassierten Jahresgebühr.

Art. 8

Rückvergütung der Gebühren an die Gemeinden 1 Einmal pro Jahr vergütet die Dienststelle die Hälfte der effektiv per 15. Dezember einkassierten Gebühren für die Apparate und Warenautomaten an die Gemeinden zurück. Die für die Rückvergütung zu berücksichtigende Gemeinde bestimmt sich nach dem Stand am 30. Juni. 2 Bei der Erteilung einer Bewilligung für einen Spielsalon oder eine ähnliche Einrichtung vergütet die Dienststelle die Hälfte der einkassierten Gebühr an die Standortgemeinde zurück.

Art. 9

Übergangsbestimmung 1 Die in Anwendung von Artikel 4 und 10 des Gesetzes notwendigen Anpassungen sind innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmen. 2 Die Dienststelle ersetzt die Jahresbewilligung für den Spielsalon bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch eine Bewilligung im Sinne des neuen Rechts, ohne öffentliches Publikationsverfahren, sofern sich die in der geltenden Bewilligung festgelegten Voraussetzungen nicht verändert haben. 930.100 3 Die bis am 31. Dezember 2007 geschuldeten Gebühren werden gemäss den Bestimmungen des alten Rechts einkassiert.

Art. 10

Veröffentlichung und Inkrafttreten 1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Januar 2008 in Kraft zu treten. 930.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 16.08.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 34/2007 02.09.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 37/2015 02.09.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1, c), 1. geändert BO/Abl. 37/2015 02.09.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1, c), 2. geändert BO/Abl. 37/2015 02.09.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 37/2015 02.09.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 37/2015 930.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.08.2007 01.01.2008 Erstfassung BO/Abl. 34/2007 Art. 6 Abs. 1, b) 02.09.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 37/2015 Art. 6 Abs. 1, c), 1. 02.09.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 37/2015 Art. 6 Abs. 1, c), 2. 02.09.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 37/2015 Art. 6 Abs. 1, d) 02.09.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 37/2015 Art. 6 Abs. 1, e) 02.09.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 37/2015

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