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23 provisions
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt folgende Kosten eines Zivil- oder
Strafverfahrens:
a. Gebühren für das Schlichtungsverfahren (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO),
b. Entscheidgebühren der Zivilgerichte (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO),
c. Entscheidgebühren der Strafgerichte (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Bemessungsgrundlagen im
§ 2 Allgemeinen
1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden:
a. im Zivilprozess: Streitwert bzw. tatsächliches Streitinteresse,
b. im Strafprozess: Bedeutung des Falls,
c. Zeitaufwand des Gerichts,
d. Schwierigkeit des Falls.
2 Die Kosten für Vorladungen, die Telekommunikation sowie die
Ausfertigung und die Zustellung von Entscheiden sind in den Gebühren enthalten.
211.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)
§ 3 B. Schlichtungsverfahren
1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr
für das Schlichtungsverfahren:
Streitwert Gebühr
(in Franken) (in Franken)
bis 1 000 65– 250
über 1 000 bis 10 000 250– 420
über 10 000 bis 100 000 420– 615
über 100 000 615–1240
2 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr
Fr. 100 bis Fr. 850.
3 Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis
um die Hälfte erhöhen.
C. Zivilprozess
Ordentliche
§ 4 Gebühr
1 Die Gebühren betragen:
Streitwert Grundgebühr
(in Franken) (in Franken)
bis 1 000 25% des Streitwertes, mind. Fr. 150
über 1 000 bis 5 000 250 zuzügl. 20% des Fr. 1 000 übersteigenden Streitwertes
über 5 000 bis 20 000 1 050 zuzügl. 14% des Fr. 5 000 übersteigenden Streitwertes
über 20 000 bis 80 000 3 150 zuzügl. 8% des Fr. 20 000 übersteigenden Streitwertes
über 80 000 bis 300 000 7 950 zuzügl. 4% des Fr. 80 000 übersteigenden Streitwertes
über 300 000 bis 1 Mio. 16 750 zuzügl. 2% des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes
über 1 Mio. bis 10 Mio. 30 750 zuzügl. 1% des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes
über 10 Mio. 120 750 zuzügl. 0,5% des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes
2 Die Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis
zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden.
3 Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt.
b. Nicht vermögensrechtliche
§ 5 Streitigkeiten
1 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des
Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der
Regel Fr. 300 bis Fr. 13 000.
a. Vermögensrechtliche
Streitigkeiten
Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) 211.11
2 Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch
über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht
werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre.
Besondere
§ 6 Verfahren
1 In Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die
Gebühr gemäss § 5 festgesetzt.
2 Die Gebühr kann bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden:
a. bei einer Ehescheidung oder -trennung auf gemeinsames Begehren, wenn sich die Parteien umfassend geeinigt haben,
b. in Eheschutzsachen.
3 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene
Partnerschaften.
b. Miet- und
§ 7 Pachtstreitigkeiten
Die Gebühr kann bis auf zwei Drittel der ordentlichen Gebühr
ermässigt werden
a. in Verfahren über die Anfechtung der Kündigung und über die
Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und
Geschäftsräume,
b. bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht.
Summarisches
§ 8 Verfahren
1 Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr die Hälfte
bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.
2 Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr
Fr. 500 bis Fr. 2000.
3 Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die
Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts.
Sie beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 7000.
4 Bei anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000.
Besondere
Entscheide im
laufenden
§ 9 Verfahren
1 Für Entscheide über Ausstandsgesuche nach Art. 50 ZPO
und für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die
Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000.
2 Für Zwischenentscheide nach Art. 237 ZPO beträgt die Gebühr
die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.
Besonderheiten
§ 10 bei der Verfahrenserledigung
1 Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach
Säumnis erledigt, kann die gemäss §§ 4–8 bestimmte Gebühr bis auf
die Hälfte herabgesetzt werden.
2 Verzichten die Parteien auf die Begründung des Entscheids, wird
die Gebühr auf zwei Drittel ermässigt.
a. Ehe und
eingetragene
Partnerschaft
211.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)
Verfahren ohne
§ 11 Inlandbezug
Die Gebühr kann bis auf das Doppelte erhöht werden,
wenn keine der Parteien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat und es
sich beim Streitgegenstand nicht um ein in der Schweiz gelegenes
Grundstück handelt.
§ 12 Rechtsmittelverfahren
1 Im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird die Gebühr
grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen
bemessen.
2 Die Gebühr bemisst sich dabei nach Massgabe dessen, was vor
der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.
3 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die
Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.
4 Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, kann die Gebühr bis auf
einen Drittel reduziert werden.
§ 13 Schiedsgerichtsbarkeit
1 Für Vorkehrungen und Entscheidungen staatlicher Gerichte
im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit betragen die Gebühren in der
Regel Fr. 1000 bis Fr. 20 000.
2 § 8 Abs. 1 gilt sinngemäss
a. bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 374 ZPO
und Art. 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987
über das Internationale Privatrecht6,
b. für Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)8.
3 In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile vor staatlichen
Gerichten richtet sich die Gebühr nach § 12.
D. Strafprozess
§ 14 Erstinstanzliches Verfahren
1 Entscheidet das Gericht materiell über die Anklage, beträgt
die Gebühr
a. vor den Einzelgerichten: Fr. 150 bis Fr. 12 000,
b. vor den Bezirksgerichten: Fr. 750 bis Fr. 45 000.
2 In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel
erhöht oder ermässigt werden.
3 Wird das Verfahren ohne materielle Prüfung der Anklage erledigt, kann die Gebühr bis auf zwei Drittel der Ansätze gemäss Abs. 1
ermässigt werden. Die Minimalgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten.
a. Im
Allgemeinen
Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) 211.11
4 Wird über eine Zivilklage erst anschliessend an die Beurteilung
von Schuld und Strafpunkt entschieden (Art. 126 Abs. 4 StPO7), bemisst
sich die Gebühr nach Abs. 1 und 2.
5 Muss ein Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt
sich die Gebühr auf zwei Drittel der Ansätze gemäss Abs. 1. Die Minimalgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten.
b. Besondere
§ 15 Verfahren; Ausstandsverfahren
Die Gebühr beträgt Fr. 150 bis Fr. 4500
a. bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden nach Art. 363–365
StPO7,
b. bei der Anordnung einer Friedensbürgschaft in einem selbständigen Verfahren nach Art. 372 und 373 StPO7,
c. in selbstständigen Einziehungsverfahren nach Art. 376–378 StPO7,
d. in Ausstandsverfahren (Art. 56–59 StPO7).
§ 16 Rechtsmittelverfahren
1 Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach
den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch
berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist.
2 Erklärt einzig die geschädigte Person Berufung und beschränkt
sich diese auf die Zivilansprüche, richtet sich die Gebühr nach § 12
Abs. 1 und 2.
§ 17 b. Beschwerde
1 Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis
Fr. 12 000. In Ausnahmefällen kann sie um bis zu einem Drittel erhöht
werden.
2 Sind Kostenauflage, Entschädigungsansprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Beschwerde,
richtet sich die Gebühr nach § 8.
§ 18 c. Revision
1 Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 3000.
2 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, wird die Gebühr
nach den Bestimmungen festgelegt, die im Verfahren des revidierten
Entscheids massgeblich waren.
Weitere
Verfahren vor
§ 19 Beschwerdeinstanz
Für kostenpflichtige Entscheide ausserhalb des Beschwerdeverfahrens erhebt die Beschwerdeinstanz eine Gebühr von Fr. 150 bis
Fr. 4500.
a. Berufung
211.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)
E. Verwaltungstätigkeit; weitere Kosten
§ 20 Verwaltungstätigkeit
Die Gebühren für weitere Amtshandlungen der Gerichte, insbesondere solche im Bereich der Justizverwaltung, betragen zwischen
Fr. 500 bis Fr. 12 000. In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu
einem Drittel erhöht werden.
Erstellung von
Kopien,
Vorlegung und
Zustellung von
§ 21 Akten
1 Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von
Akten an Verfahrensbeteiligte gelten die Tarife gemäss § 35 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 20083
sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung werden
auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.
2 Die Erstellung von Kopien, Vorlegung oder Zustellung von Akten
an Amtsstellen erfolgt kostenlos.
F. Schlussbestimmungen
Aufhebung
bisherigen
§ 22 Rechts
Die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 wird unter Vorbehalt von § 23 aufgehoben.
§ 23 Übergangsbestimmung
Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des
kantonalen Prozessrechts Anwendung, gilt die bisherige Gebührenverordnung.
1 OS 65, 891; Begründung siehe ABl 2010, 1994.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 170.41.
4 LS 211.1.
5 SR 272.
6 SR 291.
7 SR 312.0.
8 SR 0.277.12.