Propose a change

Link auf Pdf Reglement über die Gasversorgung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 6c

Aufgaben der Trägerschaft 1 Die Trägerschaft betreibt die Wärme- oder Kälteversorgung nach den Vorgaben des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts, im Einklang mit der Könizer Klima- und Energiestrategie und nach anerkannten Regeln der Branche. 2 Sie plant, erstellt, betreibt, unterhält, erneuert und erweitert die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Versorgungsanlagen. Sie sorgt soweit erforderlich für deren rechtliche Sicherung. 8 Gliederungstitel und Art. 6a–6i eingefügt am 13. März 2023 9 Fassung vom 2. Dezember 2024 743.1 Energieversorgungsreglement 3 Sie kann Kundinnen und Kunden ausserhalb des Gemeindegebiets mit Wärme oder Kälte versorgen, soweit das Recht der betroffenen Gemeinden dies zulässt. 4 …10 Art. 6d11 Rechtsverhältnis Das Rechtsverhältnis zwischen der Trägerschaft und ihren Kundinnen und Kunden ist privatrechtlicher Natur. Art. 6e12 … Art. 6f13 Bemessung der Preise, Gewinn 1 Die Trägerschaft bemisst ihre Preise für ihre Versorgungsleistungen verursachergerecht. 2 Sie darf nicht mehr Gewinn erwirtschaften, als zur Bildung angemessener Reserven für die Sicherstellung einer kontinuierlichen Preispolitik, die Absicherung gegen betriebliche Risiken und die Finanzierung von Investitionen sowie für eine angemessene Verzinsung ihres Kapitals erforderlich ist. Art. 6g und Art. 6h14 … Art. 6i15 Gebiete Niederwangen und Wabern 1 Die Gemeinde überträgt die Wärme- oder Kälteversorgung in den Gebieten Niederwangen und Wabern an Energie Wasser Bern (ewb). 2 Die Einzelheiten des Verhältnisses zur Trägerschaft regelt der Gemeinderat in einem Vertrag mit ewb. 3 Der Vertrag regelt soweit erforderlich namentlich a) Einzelheiten betreffend die Erfüllung der übertragenen Aufgabe durch die Trägerschaft, 10 Aufgehoben am 2. Dezember 2024 11 Fassung vom 2. Dezember 2024 12 Aufgehoben am 2. Dezember 2024 13 Fassung vom 2. Dezember 2024 14 Aufgehoben am 2. Dezember 2024 15 Fassung vom 2. Dezember 2024 Energieversorgungsreglement 743.1 b) Einzelheiten betreffend die Benützung des öffentlichen Grundes der Gemeinde zu diesem Zweck und betreffend die Abgabe, c) die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und Trägerschaft, namentlich betreffend die Planung, die Erschliessung und die Vornahme von Arbeiten auf öffentlichem Grund, d) die Rechte der Gemeinde im Rahmen der Aufsicht über die Aufgabenerfüllung, e) die Dauer des Vertrags und die Voraussetzungen einer allfälligen vorzeitigen Beendigung. III. Abgaben für die Benützung des öffentlichen Grundes16 Art. 6k17 Stromversorgung 1 Der Verteilnetzbetreiber bezahlt der Gemeinde für das Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes im Bereich der Stromversorgung eine Abgabe von 1,9 Rappen pro Kilowattstunde der aus dem Verteilnetz an Endkundinnen und Endkunden ausgespeisten Energie. 2 Die Abgabe ist auf CHF 300 pro Jahr und Zähler beschränkt. 3 Die Gemeindeabgabe auf den Zusatzprodukten «unterbrechbar» und «steuerbar» beträgt 0,63 Rappen pro Kilowattstunde. 4 Die Abgabe ist auf CHF 96 pro Jahr und Zähler beschränkt. 5 Der Gemeinderat schliesst mit dem Verteilnetzbetreiber einen Vertrag ab und vereinbart darin die Einzelheiten. Art. 6l18 Gasversorgung Die Trägerschaft der Gasversorgung (Art. 2 ff.) schuldet der Gemeinde für das Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes für ihre Versorgungsanlagen, insbesondere die Leitungen des Versorgungsnetzes, eine Abgabe von 0,5 Rappen pro an Kundinnen und Kunden im Gemeindegebiet gelieferte Kilowattstunde Energie. Art. 6m19 Wärme- und Kälteversorgung 1 Dritte, die Kundinnen und Kunden in der Gemeinde mit Wärme oder Kälte versorgen, schulden der Gemeinde für das Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes für ihre Versorgungsan- 16 Eingefügt am 6. Dezember 2021 17 Artikelzählung (6k) und Marginalie Fassung vom 13. März 2023 18 Eingefügt am 13. März 2023 19 Eingefügt am 13. März 2023 743.1 Energieversorgungsreglement lagen, insbesondere die Leitungen des Versorgungsnetzes (Vor- und Rücklauf), eine jährliche Abgabe. 2 Die Abgabe beträgt pro Meter Leitung für den Vor- oder Rücklauf im öffentlichen Grund und pro Jahr a) CHF 3.50 für einen Durchmesser des Leitungsrohrs bis 250 mm, b) CHF 7.00 für einen Durchmesser von mehr als 250 mm bis 500 mm, c) CHF 10.50 für einen Durchmesser von mehr als 500 mm bis 750 mm, d) CHF 14.00 für einen Durchmesser von mehr 750 mm. 3 Unternehmen der Wärme- oder Kälteversorgung, welche mindestens 80% aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme gespiesen werden, sind während der ersten 5 Jahre ab Erreichen der 80%-Schwelle von der Abgabe befreit. Der Nachweis für die Befreiung muss von den Fernwärmebetreibern erbracht werden. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen20 Art. 6n21 Unternehmen, die am 1. Januar 2023 über ein Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes für die Wärme- oder Kälteversorgung verfügen, schulden die Abgabe nach Artikel 6m ab dem 1. Januar 2026.

Your change, as a redline

Art. 6c

Aufgaben der Trägerschaft 1 Die Trägerschaft betreibt die Wärme- oder Kälteversorgung nach den Vorgaben des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts, im Einklang mit der Könizer Klima- und Energiestrategie und nach anerkannten Regeln der Branche. 2 Sie plant, erstellt, betreibt, unterhält, erneuert und erweitert die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Versorgungsanlagen. Sie sorgt soweit erforderlich für deren rechtliche Sicherung. 8 Gliederungstitel und Art. 6a–6i eingefügt am 13. März 2023 9 Fassung vom 2. Dezember 2024 743.1 Energieversorgungsreglement 3 Sie kann Kundinnen und Kunden ausserhalb des Gemeindegebiets mit Wärme oder Kälte versorgen, soweit das Recht der betroffenen Gemeinden dies zulässt. 4 …10 Art. 6d11 Rechtsverhältnis Das Rechtsverhältnis zwischen der Trägerschaft und ihren Kundinnen und Kunden ist privatrechtlicher Natur. Art. 6e12 … Art. 6f13 Bemessung der Preise, Gewinn 1 Die Trägerschaft bemisst ihre Preise für ihre Versorgungsleistungen verursachergerecht. 2 Sie darf nicht mehr Gewinn erwirtschaften, als zur Bildung angemessener Reserven für die Sicherstellung einer kontinuierlichen Preispolitik, die Absicherung gegen betriebliche Risiken und die Finanzierung von Investitionen sowie für eine angemessene Verzinsung ihres Kapitals erforderlich ist. Art. 6g und Art. 6h14 … Art. 6i15 Gebiete Niederwangen und Wabern 1 Die Gemeinde überträgt die Wärme- oder Kälteversorgung in den Gebieten Niederwangen und Wabern an Energie Wasser Bern (ewb). 2 Die Einzelheiten des Verhältnisses zur Trägerschaft regelt der Gemeinderat in einem Vertrag mit ewb. 3 Der Vertrag regelt soweit erforderlich namentlich a) Einzelheiten betreffend die Erfüllung der übertragenen Aufgabe durch die Trägerschaft, 10 Aufgehoben am 2. Dezember 2024 11 Fassung vom 2. Dezember 2024 12 Aufgehoben am 2. Dezember 2024 13 Fassung vom 2. Dezember 2024 14 Aufgehoben am 2. Dezember 2024 15 Fassung vom 2. Dezember 2024 Energieversorgungsreglement 743.1 b) Einzelheiten betreffend die Benützung des öffentlichen Grundes der Gemeinde zu diesem Zweck und betreffend die Abgabe, c) die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und Trägerschaft, namentlich betreffend die Planung, die Erschliessung und die Vornahme von Arbeiten auf öffentlichem Grund, d) die Rechte der Gemeinde im Rahmen der Aufsicht über die Aufgabenerfüllung, e) die Dauer des Vertrags und die Voraussetzungen einer allfälligen vorzeitigen Beendigung. III. Abgaben für die Benützung des öffentlichen Grundes16 Art. 6k17 Stromversorgung 1 Der Verteilnetzbetreiber bezahlt der Gemeinde für das Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes im Bereich der Stromversorgung eine Abgabe von 1,9 Rappen pro Kilowattstunde der aus dem Verteilnetz an Endkundinnen und Endkunden ausgespeisten Energie. 2 Die Abgabe ist auf CHF 300 pro Jahr und Zähler beschränkt. 3 Die Gemeindeabgabe auf den Zusatzprodukten «unterbrechbar» und «steuerbar» beträgt 0,63 Rappen pro Kilowattstunde. 4 Die Abgabe ist auf CHF 96 pro Jahr und Zähler beschränkt. 5 Der Gemeinderat schliesst mit dem Verteilnetzbetreiber einen Vertrag ab und vereinbart darin die Einzelheiten. Art. 6l18 Gasversorgung Die Trägerschaft der Gasversorgung (Art. 2 ff.) schuldet der Gemeinde für das Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes für ihre Versorgungsanlagen, insbesondere die Leitungen des Versorgungsnetzes, eine Abgabe von 0,5 Rappen pro an Kundinnen und Kunden im Gemeindegebiet gelieferte Kilowattstunde Energie. Art. 6m19 Wärme- und Kälteversorgung 1 Dritte, die Kundinnen und Kunden in der Gemeinde mit Wärme oder Kälte versorgen, schulden der Gemeinde für das Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes für ihre Versorgungsan- 16 Eingefügt am 6. Dezember 2021 17 Artikelzählung (6k) und Marginalie Fassung vom 13. März 2023 18 Eingefügt am 13. März 2023 19 Eingefügt am 13. März 2023 743.1 Energieversorgungsreglement lagen, insbesondere die Leitungen des Versorgungsnetzes (Vor- und Rücklauf), eine jährliche Abgabe. 2 Die Abgabe beträgt pro Meter Leitung für den Vor- oder Rücklauf im öffentlichen Grund und pro Jahr a) CHF 3.50 für einen Durchmesser des Leitungsrohrs bis 250 mm, b) CHF 7.00 für einen Durchmesser von mehr als 250 mm bis 500 mm, c) CHF 10.50 für einen Durchmesser von mehr als 500 mm bis 750 mm, d) CHF 14.00 für einen Durchmesser von mehr 750 mm. 3 Unternehmen der Wärme- oder Kälteversorgung, welche mindestens 80% aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme gespiesen werden, sind während der ersten 5 Jahre ab Erreichen der 80%-Schwelle von der Abgabe befreit. Der Nachweis für die Befreiung muss von den Fernwärmebetreibern erbracht werden. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen20 Art. 6n21 Unternehmen, die am 1. Januar 2023 über ein Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes für die Wärme- oder Kälteversorgung verfügen, schulden die Abgabe nach Artikel 6m ab dem 1. Januar 2026.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds