Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
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Change 1
As published
Art. 112 Gebühren für amtliche Kontrollen, Dienstleistungen und Kontrollen auf Antrag
1 Die Kantone erheben für amtliche Kontrollen Gebühren, insoweit sie zu Beanstandungen geführt haben; vorbehalten bleibt Artikel 113.
2 Sie erheben Gebühren bis zu folgenden Höchstbeträgen:
a. für Probenahmen: höchstens 200 Franken pro Probenahme;
b. für Inspektionen: höchstens 4000 Franken pro Inspektion;
c. für Probenuntersuchungen: höchstens 6000 Franken pro Probe.
3 Bei der Festsetzung der einzelnen Gebühren ist dem Aufwand an Zeit, eingesetzten Apparaten und Material Rechnung zu tragen. Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht.
4 In besonders leichten Fällen von Beanstandungen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet.
5 Für die amtliche Kontrolle von Zerlegebetrieben, die einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV bedürfen, erheben die Kantone in jedem Fall Gebühren. Diese werden nach dem Grundsatz von Absatz 3 bemessen.
6 Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden und die mit einem Aufwand verbunden sind, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden die Gebühren nach dem Grundsatz von Absatz 3 bemessen.
7 Auslagen für amtliche Kontrollen, Dienstleistungen und Kontrollen auf Antrag können gesondert verrechnet werden.
SR 817.02
Your change, as a redline
Art. 112 Gebühren für amtliche Kontrollen, Dienstleistungen und Kontrollen auf Antrag
1 Die Kantone erheben für amtliche Kontrollen Gebühren, insoweit sie zu Beanstandungen geführt haben; vorbehalten bleibt Artikel 113.
2 Sie erheben Gebühren bis zu folgenden Höchstbeträgen:
a. für Probenahmen: höchstens 200 Franken pro Probenahme;
b. für Inspektionen: höchstens 4000 Franken pro Inspektion;
c. für Probenuntersuchungen: höchstens 6000 Franken pro Probe.
3 Bei der Festsetzung der einzelnen Gebühren ist dem Aufwand an Zeit, eingesetzten Apparaten und Material Rechnung zu tragen. Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht.
4 In besonders leichten Fällen von Beanstandungen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet.
5 Für die amtliche Kontrolle von Zerlegebetrieben, die einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV bedürfen, erheben die Kantone in jedem Fall Gebühren. Diese werden nach dem Grundsatz von Absatz 3 bemessen.
6 Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden und die mit einem Aufwand verbunden sind, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden die Gebühren nach dem Grundsatz von Absatz 3 bemessen.
7 Auslagen für amtliche Kontrollen, Dienstleistungen und Kontrollen auf Antrag können gesondert verrechnet werden.
SR 817.02
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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