Propose a change

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung von Rettungseinsätzen und Rücktransporten mit Luftfahrzeugen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4

1 Luftfahrzeuge (Art. 2) dürfen bei Rettungseinsätzen auch ausserhalb der Zollflugplätze beider Staaten starten und landen. 2 Für Luftfahrzeuge wird kein Zollpapier verlangt oder ausgestellt. Das Luftfahrzeug, die Bordvorräte und die Betriebs‑ und Hilfsstoffe gelten im Bestimmungsstaat im Rahmen des Einsatzes als zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung abgefertigt. 3 Die Luftfahrzeuge dürfen ausser den zur Durchführung des Rettungseinsatzes notwendigen Bordvorräten, Betriebs‑ und Hilfsstoffen keine Waren mitführen. Betäubungsmittel im Sinne der internationalen Abkommen dürfen nur im Rahmen des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes Personal verwendet werden. 4 Die mitgeführten Bordvorräte, Betriebs‑ und Hilfsstoffe sind, soweit sie beim Rettungseinsatz oder zur Pflege von verunglückten Personen verbraucht werden, von allen Eingangsabgaben befreit. Soweit sie dabei nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen. Lassen besondere Verhältnisse die Ausfuhr nicht zu, so sind ihre Art und Menge sowie ihr Aufbewahrungsort der Meldestelle des Bestimmungsstaates anzuzeigen, die die zuständige Zollstelle benachrichtigt; in diesem Falle gilt das nationale Recht des Bestimmungsstaates. 5 Für Waren, die nach den Absätzen 2 und 4 abgabenfrei sind, finden die Vorschriften über die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung. Die mitgeführten Betäubungsmittel und ihre Verwendung unterstehen den gesetzlichen Bestimmungen des Abgangsstaates. Dieser hat im Rahmen seiner Bestimmungen angemessene Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung missbräuchlicher Verwendung von Betäubungsmitteln zu treffen. Diese Vorschrift berührt nicht das Recht des Bestimmungsstaates, an Ort und Stelle Kontrollen vorzunehmen.

Your change, as a redline

Art. 4

1 Luftfahrzeuge (Art. 2) dürfen bei Rettungseinsätzen auch ausserhalb der Zollflugplätze beider Staaten starten und landen. 2 Für Luftfahrzeuge wird kein Zollpapier verlangt oder ausgestellt. Das Luftfahrzeug, die Bordvorräte und die Betriebs‑ und Hilfsstoffe gelten im Bestimmungsstaat im Rahmen des Einsatzes als zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung abgefertigt. 3 Die Luftfahrzeuge dürfen ausser den zur Durchführung des Rettungseinsatzes notwendigen Bordvorräten, Betriebs‑ und Hilfsstoffen keine Waren mitführen. Betäubungsmittel im Sinne der internationalen Abkommen dürfen nur im Rahmen des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes Personal verwendet werden. 4 Die mitgeführten Bordvorräte, Betriebs‑ und Hilfsstoffe sind, soweit sie beim Rettungseinsatz oder zur Pflege von verunglückten Personen verbraucht werden, von allen Eingangsabgaben befreit. Soweit sie dabei nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen. Lassen besondere Verhältnisse die Ausfuhr nicht zu, so sind ihre Art und Menge sowie ihr Aufbewahrungsort der Meldestelle des Bestimmungsstaates anzuzeigen, die die zuständige Zollstelle benachrichtigt; in diesem Falle gilt das nationale Recht des Bestimmungsstaates. 5 Für Waren, die nach den Absätzen 2 und 4 abgabenfrei sind, finden die Vorschriften über die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung. Die mitgeführten Betäubungsmittel und ihre Verwendung unterstehen den gesetzlichen Bestimmungen des Abgangsstaates. Dieser hat im Rahmen seiner Bestimmungen angemessene Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung missbräuchlicher Verwendung von Betäubungsmitteln zu treffen. Diese Vorschrift berührt nicht das Recht des Bestimmungsstaates, an Ort und Stelle Kontrollen vorzunehmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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