Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung von Rettungseinsätzen und Rücktransporten mit Luftfahrzeugen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7
1 Für Grenzübertritte zwischen den beiden Staaten im Rahmen eines Rettungseinsatzes benötigen die für die Rettung eingesetzten und die geretteten Personen kein Grenzübertrittspapier. 2 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die von ihrem Gebiet aus zu einem Rettungseinsatz gestarteten und die auf ihrem Gebiet im Rahmen eines Rettungseinsatzes geborgenen und auf das Gebiet des andern Staates transportierten Personen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit zurückzunehmen. Bei geretteten Personen, die nicht Staatsangehörige des Bestimmungsstaates sind, besteht diese Verpflichtung nur dann, wenn sie nicht Staatsangehörige des Abgangsstaates sind oder vor der Rettung auf dessen Gebiet ordnungsgemäss wohnten. Die Verpflichtung erlischt, wenn die Rückübernahme nicht binnen sechs Monaten seit dem Grenzübertritt verlangt wird. 3 Der rücknahmepflichtige Vertragsstaat erstattet dem andern die diesem durch die Anwesenheit der geretteten Personen erwachsenden Fürsorge‑ und Rückschaffungskosten. Bei Angehörigen der beiden Vertragsstaaten wird die schweizerisch‑deut-sche Vereinbarung vom 14. Juli 1952 über die Fürsorge für Hilfsbedürftige, mit Ausnahme der Artikel 2, 6 und 8, angewendet. SR 0.854.913.61
Art. 7
1 Für Grenzübertritte zwischen den beiden Staaten im Rahmen eines Rettungseinsatzes benötigen die für die Rettung eingesetzten und die geretteten Personen kein Grenzübertrittspapier. 2 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die von ihrem Gebiet aus zu einem Rettungseinsatz gestarteten und die auf ihrem Gebiet im Rahmen eines Rettungseinsatzes geborgenen und auf das Gebiet des andern Staates transportierten Personen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit zurückzunehmen. Bei geretteten Personen, die nicht Staatsangehörige des Bestimmungsstaates sind, besteht diese Verpflichtung nur dann, wenn sie nicht Staatsangehörige des Abgangsstaates sind oder vor der Rettung auf dessen Gebiet ordnungsgemäss wohnten. Die Verpflichtung erlischt, wenn die Rückübernahme nicht binnen sechs Monaten seit dem Grenzübertritt verlangt wird. 3 Der rücknahmepflichtige Vertragsstaat erstattet dem andern die diesem durch die Anwesenheit der geretteten Personen erwachsenden Fürsorge‑ und Rückschaffungskosten. Bei Angehörigen der beiden Vertragsstaaten wird die schweizerisch‑deut-sche Vereinbarung vom 14. Juli 1952 über die Fürsorge für Hilfsbedürftige, mit Ausnahme der Artikel 2, 6 und 8, angewendet. SR 0.854.913.61
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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