Interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule der Westschweiz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 15
Geistiges Eigentum 1 Die Hochschulen besitzen die Rechte am geistigen Eigentum aller geistigen Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die durch Personen, die mit der Schule in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen ihrer Tätigkeit hervorgebracht werden.Urheberrechte sind von dieser Bestimmung nicht betroffen. 2 Bei Software, die Personen, die mit den Hochschulen in einem Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit entwickeln, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei den Hochschulen. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können die Hochschulen Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen. 3 Die Hochschulen gewährleisten den Schutz und die Valorisierung der Forschungsergebnisse, insbesondere durch Patentanmeldungen sowie durch ihre direkte wirtschaftliche Verwertung oder die Vergabe von Lizenzen. Anderenfalls gehen die Rechte, über die sie verfügen, nach 12 Monaten an die Personen zurück, welche diese Ergebnisse hervorgebracht haben. 4 Wenn die Nutzung einer Erfindung gewinnbringend ist, erhält deren Urheber eine angemessene Entschädigung. 5 Die besonderen Bestimmungen der Hochschulen sowie der Finanzierungsträger der Forschung bleiben vorbehalten. 6 Die Rechte an Immaterialgütern, welche im Rahmen einer Zusammenarbeit realisiert werden, werden in spezifischen Verträgen festgehalten.
Art. 15
Geistiges Eigentum 1 Die Hochschulen besitzen die Rechte am geistigen Eigentum aller geistigen Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die durch Personen, die mit der Schule in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen ihrer Tätigkeit hervorgebracht werden.Urheberrechte sind von dieser Bestimmung nicht betroffen. 2 Bei Software, die Personen, die mit den Hochschulen in einem Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit entwickeln, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei den Hochschulen. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können die Hochschulen Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen. 3 Die Hochschulen gewährleisten den Schutz und die Valorisierung der Forschungsergebnisse, insbesondere durch Patentanmeldungen sowie durch ihre direkte wirtschaftliche Verwertung oder die Vergabe von Lizenzen. Anderenfalls gehen die Rechte, über die sie verfügen, nach 12 Monaten an die Personen zurück, welche diese Ergebnisse hervorgebracht haben. 4 Wenn die Nutzung einer Erfindung gewinnbringend ist, erhält deren Urheber eine angemessene Entschädigung. 5 Die besonderen Bestimmungen der Hochschulen sowie der Finanzierungsträger der Forschung bleiben vorbehalten. 6 Die Rechte an Immaterialgütern, welche im Rahmen einer Zusammenarbeit realisiert werden, werden in spezifischen Verträgen festgehalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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