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Interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule der Westschweiz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 40

II. Pflichten und Zuständigkeiten 1 Die Hochschulen haben folgende Pflichten und Zuständigkeiten: a) Festlegung der örtlichen Zielsetzungen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung gemäss dem Leistungsauftrag der HES-SO; b) Organisation und Ausführung der Aufträge (Ausbildung, Forschung, Dienstleistungen) im Rahmen des Leistungsauftrags sowie Sicherstellung der Qualität; c) Sicherstellung der Sichtbarkeit der Aufgaben und deren Kommunikation unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur HES-SO und ihrer regionalen Identität; d) Gewährleistung der Erreichung der Zielsetzungen und der Erfüllung der Leistungsaufträge, welche sie an die HES-SO binden, sowie Realisierung der von den Kantonen/Regionen übertragenen Aufgaben; e) Ernennung und Verwaltung des Personals unter Berücksichtigung der von der HES-SO erlassenen Verfügungen und, im Rahmen des Möglichen, Einbezug des Bereichsrats in die Auswahlverfahren für den Lehrkörper (ad-hoc-Jury); f) Leitung der aF&E-Tätigkeiten; g) Beschluss über die Eröffnung oder Schliessung von Weiterbildungsstudiengängen, welche nicht von der HES-SO finanziert werden, sowie Sicherstellung deren Qualität; h) Aufbau und Verwaltung der Dienstleistungen in erster Linie zugunsten der Regionen; i) Auf- und Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen kantonalen/regionalen, nationalen und internationalen Institutionen; j) Planung, Vorschlag und Verwaltung auf finanzieller und administrativer Ebene der Budgets sowie der personellen Ressourcen, der Ausrüstungen und der Infrastruktur, für die sie verantwortlich sind; k) Umsetzung der Beschlüsse der Organe der HES-SO, insbesondere in Zusammenhang mit der Anwendung des internen Kontrollsystems (IKS) und des Qualitätsmanagements; l) Bildung von Organen, welche die Mitwirkung der Studierenden und des Personals sicherstellen; m) Erfüllung des Leistungsauftrags, welcher sie an das Rektorat bindet. 7 Studierende

Your change, as a redline

Art. 40

II. Pflichten und Zuständigkeiten 1 Die Hochschulen haben folgende Pflichten und Zuständigkeiten: a) Festlegung der örtlichen Zielsetzungen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung gemäss dem Leistungsauftrag der HES-SO; b) Organisation und Ausführung der Aufträge (Ausbildung, Forschung, Dienstleistungen) im Rahmen des Leistungsauftrags sowie Sicherstellung der Qualität; c) Sicherstellung der Sichtbarkeit der Aufgaben und deren Kommunikation unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur HES-SO und ihrer regionalen Identität; d) Gewährleistung der Erreichung der Zielsetzungen und der Erfüllung der Leistungsaufträge, welche sie an die HES-SO binden, sowie Realisierung der von den Kantonen/Regionen übertragenen Aufgaben; e) Ernennung und Verwaltung des Personals unter Berücksichtigung der von der HES-SO erlassenen Verfügungen und, im Rahmen des Möglichen, Einbezug des Bereichsrats in die Auswahlverfahren für den Lehrkörper (ad-hoc-Jury); f) Leitung der aF&E-Tätigkeiten; g) Beschluss über die Eröffnung oder Schliessung von Weiterbildungsstudiengängen, welche nicht von der HES-SO finanziert werden, sowie Sicherstellung deren Qualität; h) Aufbau und Verwaltung der Dienstleistungen in erster Linie zugunsten der Regionen; i) Auf- und Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen kantonalen/regionalen, nationalen und internationalen Institutionen; j) Planung, Vorschlag und Verwaltung auf finanzieller und administrativer Ebene der Budgets sowie der personellen Ressourcen, der Ausrüstungen und der Infrastruktur, für die sie verantwortlich sind; k) Umsetzung der Beschlüsse der Organe der HES-SO, insbesondere in Zusammenhang mit der Anwendung des internen Kontrollsystems (IKS) und des Qualitätsmanagements; l) Bildung von Organen, welche die Mitwirkung der Studierenden und des Personals sicherstellen; m) Erfüllung des Leistungsauftrags, welcher sie an das Rektorat bindet. 7 Studierende

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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