G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Change 1
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Art. 100 Aufschiebende Wirkung und Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
1) Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Beschwerde finden Art. 88 und 116 sinngemässe Anwendung.
2) Dem Verwaltungsgerichtshof kommt gegenüber der durch Einlegung der Beschwerde an sie gelangten Sache die Zuständigkeit und Pflicht einer vollen Instanz zu (Unbeschränktheit der Überprüfung), sofern nicht Rechte oder rechtlich anerkannte Interessen von Parteien im Einzelnen in Frage kommen.
3) Der Verwaltungsgerichtshof kann demgemäss von amtswegen eine mündliche Verhandlung mit Vortritt und Vorträgen der Parteien anordnen, Beweise aufnehmen und überhaupt das ganze Verfahren von neuem durchführen.
4) Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch, wenn er eine mündliche Parteienverhandlung nicht als notwendig erachtet, oder die Parteien eine solche nicht ausdrücklich verlangt haben, von amtswegen auf Grund der Aktenlage die angefochtene Entscheidung nach allen für ihren Fortbestand in Betracht kommenden Richtungen, insbesondere aber auch unter Beobachtung der Schranken für die Entscheidung (Art. 81) auf ihre Zweckmässigkeit und Billigkeit prüfen (Art. 102 Abs. 2).
5) Der Verwaltungsgerichtshof ist hierbei weder an die von den Parteien hiefür geltend gemachten Gründe gebunden, noch auch bei der Nichtigerklärung der Entscheidung (Art. 98 und 99) von einer auf diese Vernichtung gerichteten vorhergegangenen Rüge der Parteien abhängig.
6) Wenn die Unterinstanz in einer Angelegenheit sich für unzuständig erklärt hat, dann hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Zuständigkeit als gegeben erachtet, nicht selbst zu entscheiden, sondern er hat, sofern nicht ein gegenteilig lautender Beschwerdeantrag vorliegt, die Unterinstanz zur Entscheidung in der Sache anzuweisen.
7) Wenn die Regierung (Amtsperson) nach den bestehenden Vorschriften zur Setzung des betreffenden Verwaltungsaktes ausschliesslich oder sonst dem Sinne der Rechtsvorschriften nach in dieser Weise zuständig ist, so darf der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Erledigung nur aufheben und die Regierung zum Erlass einer neuen Verfügung oder Entscheidung anhalten.
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Art. 100 Aufschiebende Wirkung und Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
1) Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Beschwerde finden Art. 88 und 116 sinngemässe Anwendung.
2) Dem Verwaltungsgerichtshof kommt gegenüber der durch Einlegung der Beschwerde an sie gelangten Sache die Zuständigkeit und Pflicht einer vollen Instanz zu (Unbeschränktheit der Überprüfung), sofern nicht Rechte oder rechtlich anerkannte Interessen von Parteien im Einzelnen in Frage kommen.
3) Der Verwaltungsgerichtshof kann demgemäss von amtswegen eine mündliche Verhandlung mit Vortritt und Vorträgen der Parteien anordnen, Beweise aufnehmen und überhaupt das ganze Verfahren von neuem durchführen.
4) Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch, wenn er eine mündliche Parteienverhandlung nicht als notwendig erachtet, oder die Parteien eine solche nicht ausdrücklich verlangt haben, von amtswegen auf Grund der Aktenlage die angefochtene Entscheidung nach allen für ihren Fortbestand in Betracht kommenden Richtungen, insbesondere aber auch unter Beobachtung der Schranken für die Entscheidung (Art. 81) auf ihre Zweckmässigkeit und Billigkeit prüfen (Art. 102 Abs. 2).
5) Der Verwaltungsgerichtshof ist hierbei weder an die von den Parteien hiefür geltend gemachten Gründe gebunden, noch auch bei der Nichtigerklärung der Entscheidung (Art. 98 und 99) von einer auf diese Vernichtung gerichteten vorhergegangenen Rüge der Parteien abhängig.
6) Wenn die Unterinstanz in einer Angelegenheit sich für unzuständig erklärt hat, dann hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Zuständigkeit als gegeben erachtet, nicht selbst zu entscheiden, sondern er hat, sofern nicht ein gegenteilig lautender Beschwerdeantrag vorliegt, die Unterinstanz zur Entscheidung in der Sache anzuweisen.
7) Wenn die Regierung (Amtsperson) nach den bestehenden Vorschriften zur Setzung des betreffenden Verwaltungsaktes ausschliesslich oder sonst dem Sinne der Rechtsvorschriften nach in dieser Weise zuständig ist, so darf der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Erledigung nur aufheben und die Regierung zum Erlass einer neuen Verfügung oder Entscheidung anhalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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