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G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 101 Inhalt der Entscheidung

1) Für die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten, unter Beobachtung der in diesem Abschnitte enthaltenen Abweichungen, sinngemäss die für die Entscheidung der Regierung aufgestellten Vorschriften. 2) Die Entscheidung hat insbesondere einen deutlichen Ausspruch darüber zu enthalten, ob die angefochtene Erledigung bestätigt, aufgehoben oder abgeändert werde. 3) Wenn die Aufhebung oder Abänderung nur zum Teile geschieht, so sind die aufgehobenen oder abgeänderten Punkte genau zu bezeichnen. 4) Eine besondere Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe darf nur dann entfallen, wenn und insoweit eine Übereinstimmung in diesen Punkten zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und der Unterinstanz obwaltet, was in der Entscheidung ausdrücklich zu erwähnen ist. 5) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat einen deutlichen Hinweis zu enthalten, dass sie endgültig ist. 6) Wird von der Unterinstanz die Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an die Parteien verfügt und zugleich in deren Ausführung oder unabhängig von der höheren Entscheidung eine weitere Verfügung oder Entscheidung getroffen, so sind letztere von der Mitteilung der höheren Entscheidung in deutlicher Weise äusserlich zu trennen (Art. 113).

Your change, as a redline

Art. 101 Inhalt der Entscheidung

1) Für die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten, unter Beobachtung der in diesem Abschnitte enthaltenen Abweichungen, sinngemäss die für die Entscheidung der Regierung aufgestellten Vorschriften. 2) Die Entscheidung hat insbesondere einen deutlichen Ausspruch darüber zu enthalten, ob die angefochtene Erledigung bestätigt, aufgehoben oder abgeändert werde. 3) Wenn die Aufhebung oder Abänderung nur zum Teile geschieht, so sind die aufgehobenen oder abgeänderten Punkte genau zu bezeichnen. 4) Eine besondere Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe darf nur dann entfallen, wenn und insoweit eine Übereinstimmung in diesen Punkten zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und der Unterinstanz obwaltet, was in der Entscheidung ausdrücklich zu erwähnen ist. 5) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat einen deutlichen Hinweis zu enthalten, dass sie endgültig ist. 6) Wird von der Unterinstanz die Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an die Parteien verfügt und zugleich in deren Ausführung oder unabhängig von der höheren Entscheidung eine weitere Verfügung oder Entscheidung getroffen, so sind letztere von der Mitteilung der höheren Entscheidung in deutlicher Weise äusserlich zu trennen (Art. 113).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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