G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Change 1
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Art. 102 Aufhebung oder Abänderung zum Vorteil oder Nachteil der anfechtenden Partei
1) Zur Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung oder Verfügung auch ohne einen dahin gehenden Antrag des Beschwerdeführers zu seinem Vorteil abzuändern oder aufzuheben (zu beseitigen).
2) Der Verwaltungsgerichtshof kann in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde die vor ihm angefochtenen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung oder anderer Amtspersonen wegen einer durch dieselben begründeten erheblichen Verletzung solcher öffentlicher Interessen, welche kraft Gesetzes von amtswegen zu wahren sind, auch zum Nachteil der anfechtenden Partei aufheben oder abändern.
3) Er ist berechtigt und verpflichtet, die Gesetzmässigkeit des durchgeführten und der Entscheidung zugrunde gelegten Verfahrens zu überprüfen und bei Ausserachtlassung zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit, selbst von Amtes wegen auf deren Befolgung zu dringen (Art. 106).
4) Von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ist die Aufhebung oder Abänderung einer Erledigung zum Nachteil des Beschwerdeführers und zum Vorteile blosser Rechte oder Privatinteressen Drittbeteiligter nicht statthaft, insofern letztere die Erledigung nicht gleichfalls angefochten haben.
Your change, as a redline
Art. 102 Aufhebung oder Abänderung zum Vorteil oder Nachteil der anfechtenden Partei
1) Zur Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung oder Verfügung auch ohne einen dahin gehenden Antrag des Beschwerdeführers zu seinem Vorteil abzuändern oder aufzuheben (zu beseitigen).
2) Der Verwaltungsgerichtshof kann in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde die vor ihm angefochtenen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung oder anderer Amtspersonen wegen einer durch dieselben begründeten erheblichen Verletzung solcher öffentlicher Interessen, welche kraft Gesetzes von amtswegen zu wahren sind, auch zum Nachteil der anfechtenden Partei aufheben oder abändern.
3) Er ist berechtigt und verpflichtet, die Gesetzmässigkeit des durchgeführten und der Entscheidung zugrunde gelegten Verfahrens zu überprüfen und bei Ausserachtlassung zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit, selbst von Amtes wegen auf deren Befolgung zu dringen (Art. 106).
4) Von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ist die Aufhebung oder Abänderung einer Erledigung zum Nachteil des Beschwerdeführers und zum Vorteile blosser Rechte oder Privatinteressen Drittbeteiligter nicht statthaft, insofern letztere die Erledigung nicht gleichfalls angefochten haben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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