G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Change 1
Art. 104
1) Über Anträge der Parteien auf Wiedereinsetzung (Reinigung) wegen Versäumung einer Prozesshandlung (Art. 46) oder auf Wiederaufnahme (Offenrecht oder neues Recht) eines durch die Entscheidung oder Verfügung (Verwaltungsbot) über Rechte oder Interessen von Parteien im Einzelnen abgeschlossenen Verfahrens ist unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Gründe der Bewilligung und betreffend der Durchführung des neuen Verfahrens zu entscheiden, sofern sich nicht aus den besonderen Vorschriften oder aus der Natur des Aufgebotsverfahrens für die Wiedereinsetzung eine Abweichung ergibt. 2) Die Wiederaufnahme ist auch dann zu bewilligen, wenn sich eine von dem Antragsteller und dessen Rechtsvorgänger verschiedene Partei bei ihrer Vernehmung als Auskunftsperson in einem wesentlichen Punkte einer falschen Aussage schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage sich gründet (Art. 106), oder wenn über eine Vorfrage oder eine Zwischenfrage, welche nicht in die Zuständigkeit der in der Verwaltungssache als Hauptfrage entscheidenden Behörde fällt, von der für die Vorfrage oder Zwischenfrage sonst zuständigen andern Behörde eine wesentlich abweichende Entscheidung ergeht (Art. 105 Abs. 7). 3) Dritte Beteiligte, welche in den der Entscheidung oder Verfügung vorausgegangenen Verhandlungen nicht als Partei aufgetreten sind oder nicht beigeladen worden waren, können innerhalb einer Frist von vier Wochen, seitdem ihnen nachweislich das Bestehen der Entscheidung (Verfügung) auf irgend einem Wege bekannt geworden ist oder sie öffentlich bekanntgemacht wurde, den Antrag auf Wiederaufnahme stellen, sofern nicht die Voraussetzung gemäss Abs. 4 dieses Artikels gegeben ist. 4) Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn für die Ausführung einer Entscheidung, welche von dem Antragsteller angefochten wird, bereits offene Anstalten getroffen und seit ihrem Beginne schon sechs Monate verflossen sind. 5) Doch hat eine Parteienverhandlung nicht stattzufinden, wenn an dem Verfahren in der Hauptsache nur eine Partei beteiligt ist und die für die Bewilligung zuständige Behörde nach Lage der Sache die Bewilligung ohne Parteienanhörung erteilen kann. 6) Es kommt ferner die Durchführung einer Parteienverhandlung über die im ersten Absatz angeführten Anträge der Regierung (Amtsperson) zu, wenn auch der Verwaltungsgerichtshof für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist; in diesem Falle hat der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung der Parteienverhandlung der Unterinstanz aufzutragen. 7) Ob und inwieweit dem Antrage auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme eine den Vollzug der Entscheidung oder Verfügung hemmende Wirkung zukommt, entscheidet auf Antrag die die Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme bewilligende Amtsstelle unter sinngemässer Anwendung der Art. 115 und 116
Art. 104
1) Über Anträge der Parteien auf Wiedereinsetzung (Reinigung) wegen Versäumung einer Prozesshandlung (Art. 46) oder auf Wiederaufnahme (Offenrecht oder neues Recht) eines durch die Entscheidung oder Verfügung (Verwaltungsbot) über Rechte oder Interessen von Parteien im Einzelnen abgeschlossenen Verfahrens ist unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Gründe der Bewilligung und betreffend der Durchführung des neuen Verfahrens zu entscheiden, sofern sich nicht aus den besonderen Vorschriften oder aus der Natur des Aufgebotsverfahrens für die Wiedereinsetzung eine Abweichung ergibt. 2) Die Wiederaufnahme ist auch dann zu bewilligen, wenn sich eine von dem Antragsteller und dessen Rechtsvorgänger verschiedene Partei bei ihrer Vernehmung als Auskunftsperson in einem wesentlichen Punkte einer falschen Aussage schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage sich gründet (Art. 106), oder wenn über eine Vorfrage oder eine Zwischenfrage, welche nicht in die Zuständigkeit der in der Verwaltungssache als Hauptfrage entscheidenden Behörde fällt, von der für die Vorfrage oder Zwischenfrage sonst zuständigen andern Behörde eine wesentlich abweichende Entscheidung ergeht (Art. 105 Abs. 7). 3) Dritte Beteiligte, welche in den der Entscheidung oder Verfügung vorausgegangenen Verhandlungen nicht als Partei aufgetreten sind oder nicht beigeladen worden waren, können innerhalb einer Frist von vier Wochen, seitdem ihnen nachweislich das Bestehen der Entscheidung (Verfügung) auf irgend einem Wege bekannt geworden ist oder sie öffentlich bekanntgemacht wurde, den Antrag auf Wiederaufnahme stellen, sofern nicht die Voraussetzung gemäss Abs. 4 dieses Artikels gegeben ist. 4) Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn für die Ausführung einer Entscheidung, welche von dem Antragsteller angefochten wird, bereits offene Anstalten getroffen und seit ihrem Beginne schon sechs Monate verflossen sind. 5) Doch hat eine Parteienverhandlung nicht stattzufinden, wenn an dem Verfahren in der Hauptsache nur eine Partei beteiligt ist und die für die Bewilligung zuständige Behörde nach Lage der Sache die Bewilligung ohne Parteienanhörung erteilen kann. 6) Es kommt ferner die Durchführung einer Parteienverhandlung über die im ersten Absatz angeführten Anträge der Regierung (Amtsperson) zu, wenn auch der Verwaltungsgerichtshof für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist; in diesem Falle hat der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung der Parteienverhandlung der Unterinstanz aufzutragen. 7) Ob und inwieweit dem Antrage auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme eine den Vollzug der Entscheidung oder Verfügung hemmende Wirkung zukommt, entscheidet auf Antrag die die Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme bewilligende Amtsstelle unter sinngemässer Anwendung der Art. 115 und 116
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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