G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Change 1
As published
Art. 105
1) Von amtswegen ist die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, falls die Rechtskraft nicht entgegensteht oder Gesetze nicht eine Ausnahme begründen, jederzeit zu verfügen, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von amtswegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei (Art. 106).
2) Betrifft diese Annahme die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, so hat der Regierungschef die durch die Umstände gebotene vorläufige Verfügung (Art. 48 Abs. 3), wie Einstellung der Vollstreckung selbst zu treffen und hiervon unverzüglich den Verwaltungsgerichtshof zu verständigen, welcher die weiteren Verfügungen an den Regierungschef mit aller nur möglichen Beschleunigung zu geben hat.
3) Die förmliche Entscheidung über die Wiederaufnahme von amtswegen ist in allen Fällen von jener Instanz zu treffen, deren Entscheidung durch die Wiederaufnahme in Frage gestellt wird.
4) Betrifft es den Verwaltungsgerichtshof, so kann er unter Vorbehalt des Wiederaufnahmeentscheides die Regierung oder die sonst erstinstanzlich tätig gewesene Amtsperson mit der unverzüglich durchzuführenden Parteienverhandlung beauftragen.
5) Die neue Entscheidung in der Hauptsache darf nur von der erstinstanzlichen Amtsstelle, allenfalls von einer Gemeindebehörde, wenn diese zuerst entschieden oder verfügt hat, unter Wahrung des Instanzenzuges gefällt werden.
6) Ist insbesondere im Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung oder Verfügung aufgehoben worden, so darf sie später unter Widerruf des Beschwerdeentscheides mittels neuen Entscheides aus öffentlichem Interesse nicht wiederum in Kraft gesetzt werden, sondern der Verwaltungsgerichtshof kann nur der Unterbehörde die neuerliche Entscheidung aufgeben.
7) Wegen geänderter Rechtsauffassung einer Behörde (Amtsperson) darf die Wiederaufnahme (Zurücknahme) nicht erfolgen, wohl aber wegen nachträglicher Änderung des massgebenden Tatbestandes, sofern nicht die materielle Rechtskraft einer Verwaltungsentscheidung entgegensteht und sofern die Änderung geeignet ist, eine andere Entscheidung oder Verfügung herbeizuführen als die bereits getroffene.
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Art. 105
1) Von amtswegen ist die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, falls die Rechtskraft nicht entgegensteht oder Gesetze nicht eine Ausnahme begründen, jederzeit zu verfügen, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von amtswegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei (Art. 106).
2) Betrifft diese Annahme die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, so hat der Regierungschef die durch die Umstände gebotene vorläufige Verfügung (Art. 48 Abs. 3), wie Einstellung der Vollstreckung selbst zu treffen und hiervon unverzüglich den Verwaltungsgerichtshof zu verständigen, welcher die weiteren Verfügungen an den Regierungschef mit aller nur möglichen Beschleunigung zu geben hat.
3) Die förmliche Entscheidung über die Wiederaufnahme von amtswegen ist in allen Fällen von jener Instanz zu treffen, deren Entscheidung durch die Wiederaufnahme in Frage gestellt wird.
4) Betrifft es den Verwaltungsgerichtshof, so kann er unter Vorbehalt des Wiederaufnahmeentscheides die Regierung oder die sonst erstinstanzlich tätig gewesene Amtsperson mit der unverzüglich durchzuführenden Parteienverhandlung beauftragen.
5) Die neue Entscheidung in der Hauptsache darf nur von der erstinstanzlichen Amtsstelle, allenfalls von einer Gemeindebehörde, wenn diese zuerst entschieden oder verfügt hat, unter Wahrung des Instanzenzuges gefällt werden.
6) Ist insbesondere im Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung oder Verfügung aufgehoben worden, so darf sie später unter Widerruf des Beschwerdeentscheides mittels neuen Entscheides aus öffentlichem Interesse nicht wiederum in Kraft gesetzt werden, sondern der Verwaltungsgerichtshof kann nur der Unterbehörde die neuerliche Entscheidung aufgeben.
7) Wegen geänderter Rechtsauffassung einer Behörde (Amtsperson) darf die Wiederaufnahme (Zurücknahme) nicht erfolgen, wohl aber wegen nachträglicher Änderung des massgebenden Tatbestandes, sofern nicht die materielle Rechtskraft einer Verwaltungsentscheidung entgegensteht und sofern die Änderung geeignet ist, eine andere Entscheidung oder Verfügung herbeizuführen als die bereits getroffene.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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